Bedeutung des Vermerks "zur Kenntnis genommen"

Am Ende der Mietzeit einer Wohnung wird ein Rückgabeprotokoll angefertigt, in dem der Vermieter strittige Mängel festhält. Beide unterschreiben das Protokoll, die Mieterin mit dem Zusatz: „Zur Kenntnis genommen“, der ihre Distanzierung vom Inhalt mancher Protokollpassagen ausdrücken soll.
Hat die Mieterin mit ihrem Zusatz das Gegenteil ausgedrückt, was sie wollte? Dann hätte sie ungewollt mit der vermerkten Kenntnisnahme Ihre Akzeptanz des gesamten Protokoll gegeben?

Danke für Eure Meinungen.

Hallo

Beide unterschreiben das Protokoll, die Mieterin mit dem Zusatz: „Zur Kenntnis genommen“, der ihre Distanzierung vom Inhalt mancher Protokollpassagen ausdrücken soll.

Das finde ich aber ziemlich undeutlich. Wenn da z. B. drinsteht, dass da Löcher in den Wänden und die Türen total zerkratzt sind, und der Mieter unterschreibt mit ‚Zur Kenntnis genommen‘, dann könnte man sich ja denken, dass der Mieter es jetzt gemerkt (zur Kenntnis genommen) hat, dass da Löcher in den Wänden und die Türen zerkratzt sind.

Ein Protokoll wird meines Wissens mit der Unterschrift aller Beteiligten gültig. Wenn man mit einem Protokoll nicht einverstanden ist, darf man es nicht unterschreiben.

Na ja, vielleicht melden sich noch welche, die sich da genauer auskennen und das Gegenteil behaupten.

Viele Grüße

Hallo

Dann hätte sie ungewollt mit der vermerkten Kenntnisnahme Ihre Akzeptanz des gesamten Protokoll gegeben?

M.E. kann man das nicht so pauschal sagen - es kommt auf den Inhalt und Tenor des Protokolls an.

Hat der Mieter z.B. widerspruchslos Passagen „zur Kenntnis genommen“, dass er Mängel zu vertreten hat und demnach zu beseitigen hat? dass hierfür statt der Beseitigung eine Abgeltungszahlung zu leisten hat? dass diese Abgeltungszahlung von der Kaution einbehalten wird? Dann handelt es sich eher um eine Vereinbarung und es sähe eher schlecht aus.

Handelt es sich dagegen beim Protokoll lediglich um eine Zustandsbeschreibung, dann bezeugt der Mieter mit der Kenntnisnahme-Unterschrift lediglich, dass die Schäden/Mängel bei seinem Mietende vorhanden sind. Waren die Schäden/Mängel bei Mietbeginn nicht vorhanden, dann ergibt sich die Haftung eh aus dem Gesetz und ggf. dem Mietvertrag.

Grüsse Rudi