Hallo,
Nein, da bin ich nicht Deiner Meinung.
Üblicher Weise wird in Mietverträgen die Salvatorische Klausel
vereinbart - ich keine keinen ohne.
in Formularverträgen (alle folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf Formularverträge, ansonsten würde die o.g. Rechtsprechung bezüglich Renovierungsklauseln nicht zutreffen, weil sie sich immer auf Formularverträge bezieht) geistern hauptsächlich zwei Typen von salvatorischen Klauseln herum, die beide überflüssig sind.
Entweder sie stellt nur klar, dass die Nichtigkeit einer einzelnen Klausel nicht zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts führt. Dann ist sie überflüssig, weil sie nur wiederholt, was sowieso im Gesetz steht (§ 306 BGB).
Oder sie versucht, durch nebulöse Formulierungen zu erreichen, dass an die Stelle einer nichtigen Klausel nicht die gesetzliche, sondern eine andere Bestimmung treten soll, die „dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt“. Was das heißen soll, weiß nur ein Hellseher, deswegen ist es unwirksam (§ 307 BGB).
Das Ergebnis ist in beiden Fällen gleich: Es gilt die gesetzliche Bestimmung, und diese besagt nun mal, dass Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters sind, wenn nichts anderes wirksam vereinbart ist.
Im Vertrag steht also die starre Frist zur Renovierung und
dass die Wohnung bei Auszug renoviert zu übergeben ist.
Nach heutiger Rechtsprechung ist die starre Regel nichtig
geworden und somit unwirksam.
Laut der Salvatorischen Klausel fällt die unwirksame Klausel
raus.
Die nächsten bleiben davon aber unberührt…
Nein. Der „starre“ Fristenplan ist unwirksam, soweit waren wir uns einig. Du argumentierst, die andere Klausel (sog. „Endrenovierungsklausel“ - eine Klausel, die ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand verlangt, dass die Wohnung vor der Rückgabe auf jeden Fall nochmal renoviert werden muss) bleibe wirksam.
Tut sie aber nicht, weil sie auch für sich alleine gesehen unwirksam ist (BGH, Urteil vom 12.09.2007 - VIII ZR 316/06). In Kombination mit einem unwirksamen „starren“ Fristenplan macht die Klausel natürlich erst recht einen schlechten Eindruck, sie wäre aber auch dann unwirksam, wenn sie die einzige Klausel wäre, die auf Schönheitsreparaturen eingeht.
In der Praxis muss man prüfen, ob die Klauseln wirklich formularmäßig sind. Dann und nur dann greift § 307 BGB, der zur Unwirksamkeit all dieser Klauseln führt. Vorgedruckte Klauseln auf den Formularen, die man im Schreibwarenladen oder beim Haus- und Grundbesitzerverein bekommt, sind automatisch formularmäßig. Hand- und maschinenschriftliche Zusätze sind nicht automatisch formularmäßig, können aber im Einzelfall doch formularmäßig sein, falls z.B. der Vermieter mehrere Wohnungen vermietet und mehrfach denselbe hand- oder maschinenschriftlichen Zusatz verwendet (§ 305 BGB). Das ist manchmal schwierig zu beweisen.
Gruß