Bei fristloser Kündigung- Mieter Renovierung?

Guten Tag, alle zusammen.
Meine Frage;

Wie ist die rechtliche Regelung bezüglich kompletter Renovierung bei einer fristlosen Kündigung der Mietwohnung durch den Vermieter?
Muss die, durch die Hausverwaltung fristlos gekündigte Mietwohnung, bei Schlüsselübergabe und Verlassen, ganzheitlich vom Mieter renoviert werden ? (wir nehmen mal als Diskussionsgrundlage, die Wohnung wurde 4 Jahre ordnungsgemäß bewohnt. Alles weisse Wände, keine Schäden an Wand und Dielen- Fussboden. Lediglich Löcher an den Wänden- durch Regale und Bilder- welche jedoch vor Auszug geschlossen würden.)

Die fristlose Kündigung ist hier nicht die Diskussionsgrundlage, hierbei geht es nur um die rechtliche Regelung, bzgl. der Renovierungsarbeiten durch den Mieter, bei fristloser Kündigung durch den Vermieter.

Ich bedanke mich freundlich,
Pardieu

Hallo,

wie der Vertrag endet ist nebensächlich.
Da die Wohnung aber 4 Jahre bewohnt wurde muss man sehen was im Vertrag zu der Renovierung steht - wleche nach 4 Jahren anstehen.

Grüße

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

@cgottschling:

vielen dank, für den schnellen hinweis.

nun nehmen wir mal an, in dem mietvertrag steht die fast immer übliche klausel; nach 3 jahren sind bad und küche zu renovieren und der rest, in diesem angenommenen fall, die verbleibenden 3 zimmer, nach 5 jahren.

wenn der mietvertag also weniger als 5 jahre lief, dann müsste doch beim auszug lediglich bad und küche renoviert werden?
sehe ich das richtig so?

im mietvertrag steht jedoch, bei auszug muss die wohnung renoviert übergeben werden (fast in jedem mietvertrag heute so üblich).
ist durch diese zeile im mietvertag die oben benannte situation hinfällig ?? (3 jahre / 5 jahre)

vielleicht könnte ich diesbezüglich auch noch eine hilfreiche antwort bekommen.

das wäre super.

recht vielen dank.
pardieu

Hallo,

nun nehmen wir mal an, in dem mietvertrag steht die fast immer
übliche klausel; nach 3 jahren sind bad und küche zu
renovieren und der rest, in diesem angenommenen fall, die
verbleibenden 3 zimmer, nach 5 jahren.

wenn der mietvertag also weniger als 5 jahre lief, dann müsste
doch beim auszug lediglich bad und küche renoviert werden?
sehe ich das richtig so?

vielleicht, vielleicht aber auch nicht …

Nach BGH-Rechtsprechung aus den Jahren 2004 und 2006 müssen formularmäßige Renovierungsklauseln auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung Rücksicht nehmen. Steht dort einfach nur „alle soundsoviel Jahre“, dann ist es unwirksam; steht dort aber „in der Regel alle soundsoviel Jahre“ oder „im Allgemeinen alle soundsoviel Jahre“, dann ist es erstmal wirksam (kann aber trotzdem aus einem anderen Grund unwirksam sein).

Es sind wirklich die Floskeln „in der Regel“, „im Allgemeinen“ u.ä., die den Unterschied ausmachen, ob es ein unzulässiger „starrer“ oder ein zulässiger „flexibler“ Fristenplan ist.

im mietvertrag steht jedoch, bei auszug muss die wohnung
renoviert übergeben werden (fast in jedem mietvertrag heute so
üblich).
ist durch diese zeile im mietvertag die oben benannte
situation hinfällig ?? (3 jahre / 5 jahre)

Eine formularmäßige Klausel, die besagt, dass vor der Übergabe in jedem Fall zu renovieren ist, wäre nicht wirksam.

=> Vertrag einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherberatungsstelle oder einem Mieterverein vorlegen (v.a. mit der Bitte um Prüfung, ob die Klauseln formularmäßig sind - andernfalls würde das oben Geschriebene nämlich nicht gelten). Kann gut sein, dass dann überhaupt nicht renoviert werden muss.

Gruß

Ja, das ist soweit richtig. Man sagt nach heutiger Rechsprechung das starre Fristen nicht einzuhalten sind. Ich glaube das hat letzten Sommer der BGH entschieden. Aber wenn im Vertrag renoviert steht - dann wird auch renoviert gemeint sein. Ich denke da wird man nicht rumkommen.
Am Besten ist es wenn man die Wohnung so übergibt wie die in Empfang genommen wurde. Sehr hilfreich sind Fotos…

Grüße

Hallo,

Ja, das ist soweit richtig. Man sagt nach heutiger
Rechsprechung das starre Fristen nicht einzuhalten sind.

wenn eine formularmäßige Renovierungsklausel unwirksam ist, weil sie einen starren Fristenplan vorsieht, dann wird sie nicht durch die nächst-wirksamere, sondern durch die gesetzliche Bestimmung ersetzt (ergibt sich aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Die gesetzliche Bestimmung verpflichtet den Vermieter zur Instandhaltung (§ 535 Absatz 1 Satz 2 BGB). Das heißt, man muss dann als Mieter überhaupt nicht renovieren.

Aber wenn
im Vertrag renoviert steht - dann wird auch renoviert gemeint
sein. Ich denke da wird man nicht rumkommen.

Doch: Wenn die Renovierungspflicht des Mieters nur gemeint, aber nicht wirksam vereinbart wurde, dann kommt der Mieter darum herum.

Gruß

Dank. :wink:
die info zum thema war hilfreich.
der mieterverein / anwalt werden den vertrag prüfen.

gruss pardieu

Nein, da bin ich nicht Deiner Meinung.
Üblicher Weise wird in Mietverträgen die Salvatorische Klausel vereinbart - ich keine keinen ohne.
Im Vertrag steht also die starre Frist zur Renovierung und dass die Wohnung bei Auszug renoviert zu übergeben ist.
Nach heutiger Rechtsprechung ist die starre Regel nichtig geworden und somit unwirksam.
Laut der Salvatorischen Klausel fällt die unwirksame Klausel raus.
Die nächsten bleiben davon aber unberührt…

Grüße

Hallo,

Nein, da bin ich nicht Deiner Meinung.
Üblicher Weise wird in Mietverträgen die Salvatorische Klausel
vereinbart - ich keine keinen ohne.

in Formularverträgen (alle folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf Formularverträge, ansonsten würde die o.g. Rechtsprechung bezüglich Renovierungsklauseln nicht zutreffen, weil sie sich immer auf Formularverträge bezieht) geistern hauptsächlich zwei Typen von salvatorischen Klauseln herum, die beide überflüssig sind.

Entweder sie stellt nur klar, dass die Nichtigkeit einer einzelnen Klausel nicht zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts führt. Dann ist sie überflüssig, weil sie nur wiederholt, was sowieso im Gesetz steht (§ 306 BGB).

Oder sie versucht, durch nebulöse Formulierungen zu erreichen, dass an die Stelle einer nichtigen Klausel nicht die gesetzliche, sondern eine andere Bestimmung treten soll, die „dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt“. Was das heißen soll, weiß nur ein Hellseher, deswegen ist es unwirksam (§ 307 BGB).

Das Ergebnis ist in beiden Fällen gleich: Es gilt die gesetzliche Bestimmung, und diese besagt nun mal, dass Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters sind, wenn nichts anderes wirksam vereinbart ist.

Im Vertrag steht also die starre Frist zur Renovierung und
dass die Wohnung bei Auszug renoviert zu übergeben ist.
Nach heutiger Rechtsprechung ist die starre Regel nichtig
geworden und somit unwirksam.
Laut der Salvatorischen Klausel fällt die unwirksame Klausel
raus.
Die nächsten bleiben davon aber unberührt…

Nein. Der „starre“ Fristenplan ist unwirksam, soweit waren wir uns einig. Du argumentierst, die andere Klausel (sog. „Endrenovierungsklausel“ - eine Klausel, die ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand verlangt, dass die Wohnung vor der Rückgabe auf jeden Fall nochmal renoviert werden muss) bleibe wirksam.

Tut sie aber nicht, weil sie auch für sich alleine gesehen unwirksam ist (BGH, Urteil vom 12.09.2007 - VIII ZR 316/06). In Kombination mit einem unwirksamen „starren“ Fristenplan macht die Klausel natürlich erst recht einen schlechten Eindruck, sie wäre aber auch dann unwirksam, wenn sie die einzige Klausel wäre, die auf Schönheitsreparaturen eingeht.

In der Praxis muss man prüfen, ob die Klauseln wirklich formularmäßig sind. Dann und nur dann greift § 307 BGB, der zur Unwirksamkeit all dieser Klauseln führt. Vorgedruckte Klauseln auf den Formularen, die man im Schreibwarenladen oder beim Haus- und Grundbesitzerverein bekommt, sind automatisch formularmäßig. Hand- und maschinenschriftliche Zusätze sind nicht automatisch formularmäßig, können aber im Einzelfall doch formularmäßig sein, falls z.B. der Vermieter mehrere Wohnungen vermietet und mehrfach denselbe hand- oder maschinenschriftlichen Zusatz verwendet (§ 305 BGB). Das ist manchmal schwierig zu beweisen.

Gruß

Hi,

wollte mich bei Euch erkundigen, da Ihr scheinbar sehr gut über dieses Thema informiert seid;

wie darf ich Eure Worte, in Kurzform und für einen Laien verständlich, verstehen?

Eure Formulierungen sind sicher verständlich, nur habe ICH noch ein wenig Probleme damit.

Danke für Eure bisherigen und evtl. kommenden Bemühungen bzgl. meiner o.g. Frage.

Beste Grüsse, Pardieu

Hallo,

wie darf ich Eure Worte, in Kurzform und für einen Laien
verständlich, verstehen?

Das es drauf ankommt, wie die Wohnung aussieht :wink: