Gartenpflege

In einem hypothetischen Mietvertrag sei handschriftlich vermerkt, dass dem Mieter Gartenpflegeaufgaben übertragen werden wie Rasen mähen, Unkraut entfernen.
Nun sei in solch einem Garten nach 3 Jahren die Wiese sehr stark vermost. Was ist dem Mieter zu raten? Muss ein solcher Mieter unter Umständen Kosten für ein Entfernen des Moses und Aussaat einer neuen Wiese übernehmen? Es sei angemerkt, dass dieser hypothetische Rasen früher eine Wiese war, mit viel Löwenzahn etc. und nun sehr stark vermost sei.

Vom Mieter kann sicherlich bei dieser Fallkonstellation eine sachgerechte Pflege erwartet werden. Eine Neuanlage des Rasens umfasst das allerdings nicht. Je nach Verhältnis mit dem Vermieter (es gibt ja auch nicht nur perfekte Vermieter) würde ich ihm den Zustand des Rasens mitteilen, eben u. U. schriftlich zu Dokumentationszwecken.
Aus der Praxis: Mancher Vermieter hat grundsätzlich kein Interesse, große Investitionen zu tätigen. Wenn der Mieter also mit dem vermeintlichen Mangel (Kraut und Moos statt Wiese) herantritt, wird er reflexartig eine elementare Basis des Mietverhältnisses (Geld einnehmen statt ausgeben) gefährdet sehen. Der Mieter sollte sich also vorher überlegen, ob er mit dem Zustand zufrieden sein kann und nur den Status Quo dokumentieren möchte, um sich gegen eventuelle, überspannte Forderungen am Ende des Mietverhältnisses abzusichern und dies aus deeskalatorischen Gründen dem Vermieter gleich mitteilen, oder ob er tatsächlich dem Vermieter an die Börse und einen generalsanierten, englischen Rasen will. Die Mehrzahl der Vermieter - :wink: - ist natürlich über so akkurate Mieter glücklich und schicken gleich mal den Gärtner vorbei.

Schöne Grüße
Thomas

Hallo!

Gehört zur Gartenpflege nicht auch die Pflege des Rasens?

Gehört zur Pflege des Rasens nicht auch das Auflockern, düngen und nachsäen?

Wie groß ist denn die Fläche?

Als Vermieter würde ich mich schwerstens über eine solche Forderung wundern.

Als Mieter würde ich mit der Harke den Boden auflockern, nachsäen und ein wenig düngen und mich über die Körperertüchtigung freuen…

Grüße,

Mathias

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Hallo,

Moos im Garten bedeutet zu saurer Boden. Eine angemessene Aufkalkung würde das Problem schon etwas entschärfen. Außerdem gibt es Moosentferner für den Rasen. Und in jedem Baumarkt ist „Reparatursaat“ zu bekommen.

der Mieter hat sich vertraglich zur Pflege des Rasens verpflichtet und sollte dieser Pflicht auch nachkommen.

Gruß, Niels

Ich verstehe das so, dass der Rasen in den 3 Jahren, in denen der Mieter die Gartenpflege inne hatte, vermoost ist.
Ggfs. wäre der Sachverhalt nochmal klar- bzw. richtig-zustellen!

M.E. gehört zur sachgerechten Rasenpflege neben mähen, Unkraut entfernen und mind. 2 mal jährlich auflockern und düngen (was auch schon mit Standarddünger der Moosbildung entgegenwirkt) ggfs. auch (um Moos entgegenzutreten/zu bekämpfen) absanden, kalken, nachsähen (z.B. mit Schattenrasen).
Ich habe auch ständig mit Moos zu kämpfen - schon nur mit düngen, rausrechen, nachsähen (Schattenrasen) ist das aber recht gut in Griff zu kriegen.
http://www.baumarkt.de/b_markt/service/rasen.htm
http://www.rasengesellschaft.de/
http://www.green24.de/unkrautshop/gartenapotheke/moo…

Was ist dem Mieter zu raten? Muss ein solcher Mieter unter Umständen Kosten für ein Entfernen des Moses und Aussaat einer neuen Wiese übernehmen?

Wenn der Mieter die von ihm zu erbringende Gartenpflege nicht sachgerecht (genug) ausgeführt hat, dann täte er gut daran, das noch nachzuholen, denn statt der Leistung könnte der Vermieter ggf. Ersatzausführung unter Kostenersatz verlangen.

Allerdings ist sich die Rechtsprechung selbst nicht einig, welche Leistungen vom Mieter auszuführen sind, wenn mietvertraglich lediglich Gartenpflege/Rasenpflege ohne genaue Beschreibung der einzelnen Leistungen vereinbart ist.
z.B. OLG Düsseldorf
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/gartenpflege…

Folgt man der Auffassung Moosvermeidung/-bekämpfung gehört nicht zu den vom Mieter auszuführenden Arbeiten, dann wäre der Vermieter verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen ausführen zu lassen - jedoch auch berechtigt die dadurch entstandenen Betriebskosten auf den Mieter umzulegen > denn Gartenpflege/Rasenpflege gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten gem. Betriebskostenverordnung > § 2 Nr. 10
http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/index.html

Eine rechtliche Klärung, würde also letztendlich nur ergeben, ob der Mieter anstatt der Kostentragung über die Betriebskostenumlage die fraglichen Arbeiten selbst ausführen kann/darf/muss.

ICH ziehe die Selbstausführung vor … :wink:

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