Hallo Forum!
Dass die jährliche Wartung (hier:Reinigung) der Gasetagenheizung in einer Mietwohnung dem Grunde nach zu den umlagefähigen Betriebskosten zählt, ist wohl unstrittig. Allerdings muss die Umlage auch gültig vereinbart sein. Wesentlicher Fehler dabei ist oft, dass dem Mieter die Wartung oder Reparatur auferlegt wird, ohne dabei einen fallbezogenen oder jährlichen Höchstbetrag zu definieren, ähnlich wie bei den sonstigen Reparaturen.
In einem Mehrparteienhaus sind die Wohnungen mit Gasetagenheizungen ausgestattet. Die dafür anfallenden Wartungskosten bestehen aus der jährlichen, gesetzlich vorgeschriebenen Reinigung und werden auf den Mieter umgelegt. In den Mietverträgen steht dazu folgendes:
„Für den Betrieb der gasgefeuerten Etagenheizung entstehen keine an den Vermieter zu entrichtenden Kosten. Die Mieter tragen aber die Kosten für die jährliche Wartung der Kombi-Umlaufheizer, für die der Vermieter einen Globalvertrag abschloß. Reparaturen an den Umlaufheizern durch die Vertragsfirma gehen gemäß Absatz 11.7 zu Lasten der Mieter. Außerdem tragen die Mieter die Kosten für die jährliche Immissionsmessung.“
Im erwähnten Absatz 11.7 steht übrigens die Regelung über maximale Reparaturkosten, nämlich 90,00 EUR je Fall und 230,00 EUR pro Jahr.
In der Praxis resultiert aus dieser Regelung, dass die Schornsteinfegerkosten in der jährlichen Betriebskostenabrechnung umgelegt werden, die Rechnung über die Kosten für die jährliche Wartung der Heizungen jedoch vom Installationsunternehmen direkt nach Ausführung der Reinigung an die Mieter geschickt werden. Obwohl der Mieter diese Kosten also direkt und selbst tragen muss, kann er sich das Installationsunternehmen nicht aussuchen, da der Vermieter die Termine beauftragt. Der Mieter kann sich nicht das örtlich günstigste Unternehmen aussuchen.
Nach der oben gewählten Formulierung bezieht sich die Betragsdeckelung eindeutig nur auf die Reparaturkosten, nicht aber auf die Wartungskosten. Hier können auf den Mieter überraschende, nicht begrenzte Kosten zukommen. Ich halte deshalb diese Regelung für nicht. Was meint ihr?
Unabhängig von Eurer Meinung, was wäre die Folge der Nichtigkeit dieser Umlagevereinbarung? Müsste der Vermieter die Kosten übernehmen oder dürfte der Mieter sich zumindest das ausführende Unternehmen dann aussuchen?
Ich freue mich auf eine spannende Diskussion!
Viele Grüße
Jens