Hausverwaltung reagiert nicht auf Kündigung; vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag

Angenommen der Mieter kündigt die Wohnung und bittet das Mietverhältnis vorzeitig beenden zu können. Auf dieses Schreiben erhält der Mieter keine Reaktion von der Hausverwaltung. Anschließend nimmt der Mieter telefonischen Kontakt zu der Hausverwaltung auf. Dort fühlt sich niemand für den Mieter zuständig und es wird behaupetet, dass die Kündigung nicht angekommen sei (Kündigung wurde per Einschreiben verschickt). Mieter schreibt der zuständigen Sachbearbeiterin von der Hausverwaltung eine Email und erhält daraufhin  keine Antwort.
Mieter nimmt Kontakt zu dem ca. 80 jährigen Vermieter auf und schildert die Situation. Vermieter hat Verständnis und ist damit einverstanden, dass Mietverhältnis vorzeitig zu beenden. Mieter erklärt sich bereit, einen Nachmieter zu suchen. Ein paar Tage später erkundigt sich der Mieter bei dem Vermieter, ob der potentielle Nachmieter bestimmte Kriterien erfüllen soll. Der Vermnieter weiß darauf keine Antwort und verweist auf die Hausverwaltung. Diese versucht der Mieter wieder vergeblich zu erreichen. Was soll der Mieter nun tun?

Hallo,

wenn das Einverständnis des 80jährigen Vermieters, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, nicht schriftlich vorliegt und dieser dann wiederum an die Hausverwaltung verweist, hat der Mieter „nichts in der Hand“.

Es kommt auf den Inhalt „des Kündigungsschreibens“ an; der Vermieter ist nicht verpflichtet, auf eine unwirksame Kündigung zu reagieren.
Der Vermieter/Verwalter ist auch nicht verpflichtet, zu einer vorzeitigen Mietkündigung sich zu äußern, also bleibt, wenn der Verwalter nicht reagiert, nur die Hoffnung, dass man nachweisen kann, dass die Kündigung wirksam zugegangen ist.

Sich auf ein Telefonat mit einem 80jährigen zu berufen ohne weitere Kenntnisse über den 80jährigen zu besitzen, ist schon gefährlich, denn dieser könnte beispielsweise schon unter Betreuung stehen und somit Willenserklärungen von ihm nicht mehr wirksam sein.

lG

Es kommt auf den Inhalt „des Kündigungsschreibens“ an; der
Vermieter ist nicht verpflichtet, auf eine unwirksame
Kündigung zu reagieren.

kannst du grad mal erklären, was eine schriftliche kündigung unwirksam machen würde?

1 Like

Es kommt auf den Inhalt „des Kündigungsschreibens“ an; der
Vermieter ist nicht verpflichtet, auf eine unwirksame
Kündigung zu reagieren.

kannst du grad mal erklären, was eine schriftliche kündigung
unwirksam machen würde?

Wäre eine Kündigung mit der Hausverwaltung als Adressat wirksam, wenn die Kündigung an den Vermieter hätte gerichtet werden müssen?

Wäre eine Kündigung wirksam, wenn sie Formfehler beinhaltete - ohne Unterschrift wäre oder wenn Eheleute den Vertrag mit dem Vermieter geschlossen hätten und nun nur ein Ehepartner kündigen würde?

Eine persönliche Bitte:
Wenn du zukünftig Aussagen für falsch hältst, dann sag das doch einfach und stell nicht diese Scheinfragen.

2 Like

Wäre eine Kündigung mit der Hausverwaltung als Adressat
wirksam, wenn die Kündigung an den Vermieter hätte gerichtet
werden müssen?

ja.

Wäre eine Kündigung wirksam, wenn sie Formfehler beinhaltete -
ohne Unterschrift wäre oder wenn Eheleute den Vertrag mit dem
Vermieter geschlossen hätten und nun nur ein Ehepartner
kündigen würde?

nein.

übrigens hast du vergessen: wenn es zwei oder mehr vermieter gibt (ehepaar, erbengemeinsachaft) muss die kündigung an alle gerichtet sein.

also: in den mietvertrag schauen, wer vertragspartner ist!

Eine persönliche Bitte:
Wenn du zukünftig Aussagen für falsch hältst, dann sag das
doch einfach und stell nicht diese Scheinfragen.

geht dich nichts an.

1 Like