Heizen in der Wohnung

Hallo,

mal angenommen, ein Mieter hat eine Wohnung mit Nachtspeicherheizung.
Die Heizung ist jedoch so eingestellt, das sie nur nachts wegen günstigen Stromtarif heizt. Weiter angenommen, der Mieter ist jedoch oft tagelang nicht da und wenn er tagsüber nach Hause kommt möchte er nunmehr seine Wohnung auch tagsüber mal heizen, da er nicht erst bis in die Nacht warten möchte, bis die Dinger mal anspringen. Dieses teilt er seinen Vermieter mit. Der Vermieter ist so unverschämt und erklärt, der Mieter hätte beim mieten der Wohnung von Anfang an gewusst, das es sich hier um eine Wohnung mit Nachtspeicherheizung handelt, welche nur nachts wegen günstigen Tarif heizt, das wäre bei allen Mietern so im Haus, er würde hier nichts extra nunmehr umstellen. Der Mieter solle sich dann gefälligst einen Heizlüfter kaufen…

Ferner erklärt der Mieter, das an einen dieser Heizungen der Ventilator, der die warme Luft verteilt nicht geht. Dieses konnte er jedoch bei anmieten der Wohnung noch nicht feststellen, da diese im Sommer angemietet wurde und hier die Heizung nicht überprüft wurde. Diees stellte er also erst erstmalig bei Inbetriebnahme zur kalten Jahreszeit fest. Der Vermieter erklärt hierzu, man könne gerne prüfen lassen, wo das Problem läge, ob die Heizung kaputt sei oder nicht. Sollte sich kein Schaden feststellen lassen, müsse der Mieter die Kosten für das umsonst kommen des Technikers bezahlen oder auch die Reparatur, da er lt. Mietvertrag bis zu 80 Euro für Instanzsetzung selbst zu zahlen habe.

Zur ersten Sache:
Kann der Vermieter sich weigern, die Heizung umzustellen, das man auch mal tagsüber eine unterkühlte Wohnung heizen kann. ?

Zur zweiten Sache:
Muss der Mieter wirklich die Kosten wegen der evtl. defekten Heizung übernehmen, wenn diese anscheinend wohl schon beim Vormieter kaputt war bzw. das vom Vermieter beim Vormieter nicht geprüft wurde. ?Schließlich hat der neue Mieter diese Heizung nicht kaputt gemacht.

Danke
K.

Hallo,

der Mieter sollte sich, bevor er sich irgendwo beschwert, erst einmal die Funktion einer Nachtspeicherheizung erklären lassen.

Eine solche Heizung funktioniert prinzipiell so, dass sie sich nachts auflädt und dann die gespeicherte Wärme tagsüber abgibt.
Das heisst, dass die Ladefunktion selbstverständlich zur Ladezeit in der Nacht angestellt sein muss, ansonsten kann die Heizung tagsüber keine Wärme abgeben.
Wenn der Mieter, evtl. um Kosten zu sparen, die Heizung nachts bei evtl. Abwesenheit nicht angestellt hat, muss er leider tagsüber frieren.

Gruss

Moin,

das kann man pauschal nicht so sagen.
Im Normalfall hat man bei einer Nachtspeicherheizung einen sogenannten Doppeltarifzähler, der eben nachts einen günstigeren Tarif abrechnet als tagsüber.
Diese DT-Zähler werden im Normalfall über Rundsteuerempfänger umgeschaltet. Diese bekommen ein Kommando und schalten dann den Zähler um auf NT oder HT (Niedertarif oder Hochtarif).
Zusätzlich schaltet dieser Rundsteuerempfänger am Nachmittag nochmals 2 Stunden im Hochtarif den Strom zu. D.h. der Rundsteuerempfänger schaltet nicht nur den Zähler sondern auch den Strom zum Relais.
Wenn die Anlage nun so ausgelegt ist, kann man tagsüber die Heizung nochmal 2 Stunden nachladen - denn gerade bei extrem kalten Witterungen kann es sein das schon Mittags keine Wärme mehr gespeichert ist.

Wenn der Vermieter die Hand darauf hat, weil er warm vermietet, dann will er natürlich Geld sparen und tagsüber auf das Nachladen verzichten. Sollte jeder Mieter einen eigenen Zähler haben und die Stromkosten selber tragen, dann sollte auch jeder selbst bestimmen dürfen ob er das Nachladen bezahlen will oder nicht.

Zumindest seitens des Energieversorgers sollte die nachmittägliche Variante dabei sein - ich kann mich bei den vielen tausend Zählern die ich so ein- und ausgebaut habe nicht erinnern, wo das nicht der Fall gewesen wäre.

CU - Dominik

Hallo,

sollte es tatsächlich so sein, dass die Nachtspeicherheizung nicht ausreicht, um die Räume tagsüber auf eine Temperatur von min. 21 Grad Celsius aufzuheizen, dann hat der VM dafür zu sorgen, dass dies möglich ist und der Mieter die Möglichket (tut der VM dies nicht), die Miete zu mindern.

Siehe auch: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/heizun…

Die reine Tatsache, dass der Mieter beim Einzug die Nachtspeicheröfen sehen konnte, führt ja nicht zu der zwangsläufigen Einschätzung, dass die Mindesttemperatur nicht erreicht werden kann.

Gruß
Nita

Hallo,

mal angenommen, ein Mieter hat eine Wohnung mit
Nachtspeicherheizung.
Die Heizung ist jedoch so eingestellt, das sie nur nachts
wegen günstigen Stromtarif heizt.

Falscher Begriff: Sie wird nur zum günstigen Tarif aufgeladen.
Heizen macht sie ständig ein wenig über die Wärmeabgabe durch das Gehäuse, welches aber isoliert ist. Die eigenltiche Heizleistung erfolgt durch das Zuschalten des Lüfters.

Weiter angenommen, der
Mieter ist jedoch oft tagelang nicht da und wenn er tagsüber
nach Hause kommt möchte er nunmehr seine Wohnung auch tagsüber
mal heizen, da er nicht erst bis in die Nacht warten möchte,
bis die Dinger mal anspringen.

Zwei Dinge führen zu sowas:

  1. Die Speicher wurden in der Nacht vorher nicht aufgeladen
  2. Die Speicher sind am Abend bereits wieder leer, z.B. weil deren Speichervermögen zu klein ist oder sie nicht vollgeladen wurden oder der Ventilator dauernd lief.

Dieses teilt er seinen
Vermieter mit. Der Vermieter ist so unverschämt und erklärt,
der Mieter hätte beim mieten der Wohnung von Anfang an
gewusst, das es sich hier um eine Wohnung mit
Nachtspeicherheizung handelt, welche nur nachts wegen
günstigen Tarif heizt, das wäre bei allen Mietern so im Haus,
er würde hier nichts extra nunmehr umstellen.

Ich verstehe das Problem nicht. Wärmeladung und Wärmeabgabe sind zeitversetzt. Die Heizung lädt nunmal nur, wenn der Netzbetreiber die Ladefreigabe gegeben hat. Diese Freigabe erfolgt auch mindestens einmal tagsüber, aber zum teuren Tarif.
Diese Nachladung wird aber fast nie genutzt - eben weil teuer.

Schaltet denn der Mieter die Heizungen an den Ladereglern am Vorabend abm und wundert sich dann, dass es am nächsten Tag kalt ist???

Hallo

sollte es tatsächlich so sein, dass die Nachtspeicherheizung
nicht ausreicht, um die Räume tagsüber auf eine Temperatur von
min. 21 Grad Celsius aufzuheizen, dann hat der VM dafür zu
sorgen, dass dies möglich ist und der Mieter die Möglichket
(tut der VM dies nicht), die Miete zu mindern.

Nun ja, der M muß den Heizkörper auch bei maximaler Lademöglichkeit mit Wärme füllen. Da der VM die Wohnung idR nicht betritt liegt dies im Einflußbereich des M. Der VM kann dies also (und will ggf.) gar nicht für den M die Heizung täglich richtig einstellen.

Siehe auch:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/heizun…

Nur weil ein Mieterverein eine DIN Norm per Zuruf als nicht zeitgemäß einschätzt, wird hier kein einklagbares Recht auf 21 °C überall in den Räumen generiert. Imho werden zutreffende DIN Normen noch als allgemein anerkannte Regeln der Technik für Schiedssprüche etc. herangezogen. Wohnräume sind idR auch keine Arbeitsstätten.

Die reine Tatsache, dass der Mieter beim Einzug die
Nachtspeicheröfen sehen konnte, führt ja nicht zu der
zwangsläufigen Einschätzung, dass die Mindesttemperatur nicht
erreicht werden kann.

genau, Versuch macht klug

Manchmal wird im Vertrag auch etwas dazu vereinbart.

vlg MC

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