Hundehaltung im MFH

Angenommen, der Mehrheitseigentümer in einem MFH (das aus 8ETW bestht), möchte EINER seiner Meitpartein die Hundehaltung erlauben, der Minderheiten(29%-eigentümer pocht aber auf Einhaltung einer Absprache / Hausordnung, die Hundehaltung im Haus verbietet - was kann der Mehrheitseigtümer machen, damit es rechtlich korrekt abläuft UND der Hund ins Haus darf?

Joachim

Angenommen, der Mehrheitseigentümer in einem MFH (das aus 8ETW
bestht), möchte EINER seiner Meitpartein die Hundehaltung
erlauben, der Minderheiten(29%-eigentümer pocht aber auf
Einhaltung einer Absprache / Hausordnung, die Hundehaltung im
Haus verbietet - was kann der Mehrheitseigtümer machen, damit
es rechtlich korrekt abläuft UND der Hund ins Haus darf?

Hallo Joachim,

der Vermieter kann hier nichts machen. Und zwar solange nicht bis die Miteigentümer einverstanden sind.

Erlaubt der Vermieter trotzdem die Tierhaltung macht er sich gegenüber den Miteigentümer haftbar.

Durch Beschluss kann die Eigentümerversammlung die Entfernung des Hundes verlangen, im äussersten Fall sogar den Hausverwalter beauftragen gegen den Vermieter zu klagen, die Tierhaltung entsprechend der Hausordnung zu unterlassen.

Gruss Günter

Hallo,

Angenommen, der Mehrheitseigentümer in einem MFH (das aus 8ETW
bestht), möchte EINER seiner Meitpartein die Hundehaltung
erlauben, der Minderheiten(29%-eigentümer pocht aber auf
Einhaltung einer Absprache / Hausordnung, die Hundehaltung im
Haus verbietet - was kann der Mehrheitseigtümer machen, damit
es rechtlich korrekt abläuft UND der Hund ins Haus darf?

noch als Ergänzung: Es kann nicht EINER seiner Mietparteien die Hundehaltung erlaubt werden. Entweder alle oder keiner.

Gruß, Niels

noch als Ergänzung: Es kann nicht EINER seiner Mietparteien
die Hundehaltung erlaubt werden. Entweder alle oder keiner.

Gruß, Niels

Dank an beide Antworter, aber ich hatte betont, dass der MEHRHEITSEIGENTÜMER einer Mietpartei die Hundehaltung erlauben möchte, also genügt eine Änderung der Hausordnung durch die Eigentümergemeinschaft (mit einfacher Mehrheit, also unproblematisch). Das grundsätzliche Verbot der Tierhaltung stellt eine unangemessene Beschränkung des Sondereigentums dar und darf nicht einer mit Stimmenmehrheit beschlossenen Hausordnung sein (OLG Karlsruhe 25.2.88 11 W 142/87)
Außerdem besteht KEIN Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, es kann also durchaus nur einer Partei die Hundehaltung gesattet werden (HansOLG Hamburg 2 Wx 61/97).

Weiteres Interessantes zur Tierhaltung: http://www.linnenkamp39.de/rsth.htm (Danke Herr Geburtig)

Die „Experten“ in diesem Forum sollten zumindest auf eventuelle Lücken Ihres Wissens oder Zweifel an der Verbindlichkeit ihrer Antworten hinweisen. Der Brustton der Überzeugung schreckt sicher Ratsuchende, sich weiter zu informieren.

Gruß, J.K

Hallo,

Außerdem besteht KEIN Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht, es kann also durchaus nur einer Partei die
Hundehaltung gesattet werden (HansOLG Hamburg 2 Wx 61/97).

dieses Urteil geht ja nun schon weit am vorliegenden Fall vorbei. Bei diesem Urteil geht es um die Anleinpflicht eines Hundes auf Grund einer vorherigen Störung (das Unrecht). Daraufhin durfte die Klägerin auch ohne Genehmigung der anderen Eigentümer Klage einreichen. Der Beklagte hat aber keinen Anspruch darauf, dass auch anderen Hundebesitzern ein Leinenzwang auferlegt wird, selbst wenn es durch dieselben zu Störungen kommt (= keine Gleichbehandlung im Unrecht). Ein Verurteilung zum Anleinzwang ergibt sich nur aus der Störung selbst, nicht aber aus der Bestrafung eines anderen. Das entspricht dem Fall, dass ein Verkehrssünder keinen Anspruch darauf hat, dass andere Verkehrssünder mit dem gleichen Vergehen ebenfalls bestraft werden.

Etwas anderes ist die Genehmigung der Hundehaltung für einen Mieter. Damit erhält er das RECHT einen Hund zu halten. Da es Gleichbehandlung im Recht gibt, kann nun den anderen Mitbewohnern die Hundehaltung nicht untersagt werden, es sei denn, es kommt im Einzelfall zu Störungen (was wieder Unrecht wäre).
Ob der Vermieter überhaupt das Recht zur Genehmigung der Haltung hat ist nochmal was anderes und ergibt sich aus den Verträgen der Eigentümergemeinschaft. Wenn er aber das Recht dazu hat (bzw wenn die Eigentümergemeinschaft es beschließt), dann muss die Genehmigung für alle Bewohner gelten. Wobei sich meines Erachtens aus dem Urteil ergibt, dass die Eigentümergemeinschaft hier nicht zwangsläufig ein Mitspracherecht hat.

Die „Experten“ in diesem Forum sollten zumindest auf
eventuelle Lücken Ihres Wissens oder Zweifel an der
Verbindlichkeit ihrer Antworten hinweisen. Der Brustton der
Überzeugung schreckt sicher Ratsuchende, sich weiter zu
informieren.

nun ja, wenn du es von vorneherein glaubst besser zu wissen, wieso fragst du dann. Wenn du dann nach eigenen Recherchen zu solchen Fehlinterpretationen kommst, solltest du vielleicht doch besser auf diese „Experten“ hören, oder? Aber mal ehrlich, wenn hier jemand Unsinn schreibt, gibt es genug andere, die das korrigieren. Wenn nach zwei, drei Tagen kein Widerspruch kommt, liegt der Schreiber meist richtig. Warten wir also noch ein wenig :smile:)

Gruß, Niels +++ der wenig Zweifel an seiner Aussage hat +++

noch als Ergänzung: Es kann nicht EINER seiner Mietparteien
die Hundehaltung erlaubt werden. Entweder alle oder keiner.

Gruß, Niels

Dank an beide Antworter, aber ich hatte betont, dass der
MEHRHEITSEIGENTÜMER einer Mietpartei die Hundehaltung erlauben
möchte, also genügt eine Änderung der Hausordnung durch die
Eigentümergemeinschaft (mit einfacher Mehrheit, also
unproblematisch). Das grundsätzliche Verbot der Tierhaltung
stellt eine unangemessene Beschränkung des Sondereigentums dar
und darf nicht einer mit Stimmenmehrheit beschlossenen
Hausordnung sein (OLG Karlsruhe 25.2.88 11 W 142/87)
Außerdem besteht KEIN Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht, es kann also durchaus nur einer Partei die
Hundehaltung gesattet werden (HansOLG Hamburg 2 Wx 61/97).

Weiteres Interessantes zur Tierhaltung:
http://www.linnenkamp39.de/rsth.htm (Danke Herr Geburtig)

Die „Experten“ in diesem Forum sollten zumindest auf
eventuelle Lücken Ihres Wissens oder Zweifel an der
Verbindlichkeit ihrer Antworten hinweisen. Der Brustton der
Überzeugung schreckt sicher Ratsuchende, sich weiter zu
informieren.

Hallo,

um die Frage auf den richtigen Nenner zu bringen. Ein grundsätzliches Tierhaltungsverbot kann von der WEG nicht ausgesprochen werden. Dem hat hier niemand widersprochen. Das hat auch keiner der User hier vertreten. Die Fragestellung war die Zustimmung zur Haltung eines Hundes. Und diese Zustimmung kann sehr wohl verweigert werden. Nur in Ausnahmefällen ( psychologische Motivation bei Behinderten ) muss notfalls Zustimmung erteilt werden.

Gruss Günter