Kabelanschluß kündbar ?

Nehmen wir mal an, es gäbe ein 7 - Parteien - Haus, alles Wohnungseigentümer. Das Haus wurde vor z.B. 10 Jahren gebaut. Vor 10 Jahren hatte einer der Eigentümer einen Vertrag mit dem Kabelanbieter abgeschlossen. Daraufhin haben alle 7 Parteien ihren Kabelanschluß bekommen. Soweit - sogut.
Jetzt nehmen wir bitte mal an, daß sich 1 Partei eine Parabolantenne installiert hat. Der Kabelanschluß wird deshalb von ihr nicht mehr gewünscht (unnötige Kosten !).
Als Einzelpartei käme man ja nicht aus einem Gemeinschaftsvertrag raus, das ist klar.
ABER: könnte die Partei so argumentieren, daß sie - was stimmen würde - damals vor 10 Jahren nicht nach dem Einverständnis für den Kabelanschluß gefragt wurde und daß sie dem damaligen Alleinunterzeichner auch nicht das Mandat gegeben hat, um für sie den Anschluß mitzubestellen ?
In den alten Eigentümerprotokollen gibt es keinen entsprechenden Hinweis.
VIELEN DANK !

Hallo La Venezolana,

gehe ich richtig in der Annahme, dass die Frage aus dem Blickwinkel
eines Eigentümers gestellt ist? Denn in Deinem Text steht nirgendwo
der Hinweis, es handele sich um einen Mieter…

Für diesen Fall sind die Beiträge, die bislang geschrieben wurden
IMHO nicht ganz treffend.

Das Problem wird sein, dass es meines Wissens nirgendwo konkrete
Regelungen dazu gibt (WEG, BGB, Teilungserklärung o.ä.). Also gelten
allgemeine Rechtssätze und, soweit vorhanden, durch Rechtsfortbildung
entstandenes Richterrecht. IMHO geht es um die Anwendung des
Grundsatzes von Treu & Glauben, § 242 BGB.

Da der betroffene Eigentümer kein Mandat (=Bevollmächtigung) gegeben
hatte, stellt sich bereits die Frage, ob sie wirksam verpflichtet
worden ist (aus dem Vertrag). Dies wird man zwar uU verneinen können,
aber bislang hat sie ja gezahlt und genutzt, so dass von eine
stillschwiegenden Billigung der Tatsachen auszugehen sein dürfte. Die
Frage ist also, wie weit kann eine solche, einmal entstandene
tatsächliche Bindung reichen. D.h., die von Dir vorgeschlagene
Argumentation alleine reicht nicht, um sich von der
Zahlungsverpflichtung zu befreien. Vielmehr ist zu entscheiden, ob
finanzielle Nachteile (Geldzahlungspflicht) hier hinzunehmen ist oder
ein Recht auf Befreiung besteht. Das hängt IMHO wohl davon ab, ob es
möglich ist für die restlichen Eigentümer, den Vertrag dahingehend zu
ändern, dass ein Anschluss wegfällt.

Sollte dies aus tatsächlichen Gründen oder einer
entegegenstehenden (& zulässigen) Vertagsgestaltung ausgeschlossen
sein, sehe ich kaum Chancen für den Eigentümer. Dann müsste man wohl
versuchen, einen wie auch immer gearteten konsensfähigen Vorschlag
auf der nächsten Eigentümerversammlung zu treffen, der dem Eigentümer
entgegenkommt. Vielleicht lassen sich die anderen ja überzeugen, den
Anteil zu übernehmen (unwahrscheinlich).

Sollte es aber möglich sein, besteht auch ein Anspruch darauf, dass
eine solche Änderung durchgeführt wird.

Schlussbemerkung: ich bin kein Anwalt, kein Praktiker und kenne keine
einschlägige oder ähnliche Rechtsprechung dazu. Es handelt sich nur
um theoretische Ausführungen zur rechtlichen Lage eines Studenten. Je
nachdem, wie das feedback auf Deinen Eintrag ist kannst Du Dich ja
immer noch beraten lassen (Anwalt, entspr. Vereine) - so teuer ist
das meist nicht…

Gruß - Jaschiii

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Hallo,

ein klares Nein. Die Argumentation ist alleine schon deshalb hinfällig, weil diese Partei zehn Jahre lang den bisherigen Zustand anerkannt und offenbar auch genutzt hat. Dies bedeutet schlicht, dass nachträglich durch das Verhalten einer Vertragsänderung zugestimmt wurde, sofern es sich hier überhaupt um eine Vertragsänderung im üblichen Sinne handelt. Für den Austritt aus dem Vertrag ist ohnehin keine vernünftige Erklärung vorhanden. Es mag zwar richtig sein, dass dieser Mieter nunmehr den Kabelanschluss nicht mehr benötigt, weil er sich anderweitig behilft. Würde jedoch jeder innerhalb einer Gemeinschaft nach eigenem Ermessen die Vertragsgrundlagen ändern, so wie es gerade in seinen Bereich passt, wäre die ordnungsgemässe Verwaltung eineer Immobilie nicht mehr möglich. Und auch für die Aussenstehenden wäre jede Art der Vertragssicherheit gefährdet.

es ist ein mehrfamilienhaus mit offensichtlich unterschiedlichen Vermeietrn/Eigentümern. Also besteht - alles andere wäre zweifelhaft - eine WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft ). Sicher wurde dort der Anschluss geregelt.

Die Installation der Parabolantenne am Haus bedarf der Zustimmung aller Eigentümer. Hier handelt es sich um Gemeinschaftseigentum. Ein Mieter oder Vermieter kann nicht gegen die Gemeinschaft für sich Entscheidungen treffen, die Einfluss auf das Eigentum aller haben. Wird also in die Hauswand ein Loch gebohrt, muss der Handelnde auf seine Kosten - wenn ihm untersagt werden sollte die Parabolantenne weiterhin zu betreiben - oder wenn er auszieht - diese Stelle fachmännisch schliessen lassen. Um Haftungsschäden zu vermeiden sollte der Mieter/Vermieter die Erlaubnis der anderen Eigentümer einholen.

Gruss Günter

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Hallo,

wir hatten in meiner alten Wohnung nen Sammelvertrag über 12 Anschlüsse im Haus. Eine Wohnung wurde zusammengelegt, somit wurden nur noch 11 Anschlüsse benötigt.
Der Hausverwalter hat bei der Kabelfirma den Anschluss umlegen lassen auf 11 Teilnehmer,wodurch die monatlich Kosten ein wenig ( um ein paar Cent ) zwar gestiegen sind, aber letztendlich am besten war.

Frag doch einfach mal an, ob der Sammelvertrag nicht runtergestuft werden kann !

Gruß
Blue

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Nehmen wir mal an, es gäbe ein 7 - Parteien - Haus, alles
Wohnungseigentümer. Das Haus wurde vor z.B. 10 Jahren gebaut.
Vor 10 Jahren hatte einer der Eigentümer einen Vertrag mit dem
Kabelanbieter abgeschlossen. Daraufhin haben alle 7 Parteien
ihren Kabelanschluß bekommen. Soweit - sogut.
Jetzt nehmen wir bitte mal an, daß sich 1 Partei eine
Parabolantenne installiert hat. Der Kabelanschluß wird deshalb
von ihr nicht mehr gewünscht (unnötige Kosten !).
Als Einzelpartei käme man ja nicht aus einem
Gemeinschaftsvertrag raus, das ist klar.
ABER: könnte die Partei so argumentieren, daß sie - was
stimmen würde - damals vor 10 Jahren nicht nach dem
Einverständnis für den Kabelanschluß gefragt wurde und daß sie
dem damaligen Alleinunterzeichner auch nicht das Mandat
gegeben hat, um für sie den Anschluß mitzubestellen ?
In den alten Eigentümerprotokollen gibt es keinen
entsprechenden Hinweis.
VIELEN DANK !

Hallo,

wir hatten in meiner alten Wohnung nen Sammelvertrag über 12
Anschlüsse im Haus. Eine Wohnung wurde zusammengelegt, somit
wurden nur noch 11 Anschlüsse benötigt.
Der Hausverwalter hat bei der Kabelfirma den Anschluss umlegen
lassen auf 11 Teilnehmer,wodurch die monatlich Kosten ein
wenig ( um ein paar Cent ) zwar gestiegen sind, aber
letztendlich am besten war.

Frag doch einfach mal an, ob der Sammelvertrag nicht
runtergestuft werden kann !

Hi Blue,

dies ist eine Möglichkeit.

Ich nehme nur an, dass der Hausverwalter dieses Frage mit Euch allen geklärt hat, bevor Massnahmen ergriffen wurden. Ich unterstelle auch, dass nicht die Nutzung vorgelegen hat und dann bestritten wird oder bestritten werden soll, dass man mit dem Vertrag nicht einverstanden gewesen sei, trotzdem aber Jahre hinweg die Leistung in Anspruch genommen hat und auch dafür Zahlungen leistet.

Hier stellt der Fragesteller letztlich die Frage, ob u.a. mit der Begründung, man habe sein Einverständnis zu diesem Vertrag nicht vor zehn Jahren gegeben, die leistungen in Anspruch genommen, nun aber, weil man diese nicht mehr will, ob man dann die bisherige Vertragslage als nicht wirksam bestreiten kann.

Und offensichtlich - was zwar nicht direkt der Text hergibt - aber Hinweise im Text - hat der Fragesteler bereits Tatsachen geschaffen. Eine Zustimmung der HausverwaltungEigemtümergemeinschaft zum Anbringen der Parabolantenne liegt offenbar nicht vor. Dies ist jedoch ein erheblicher Verstoss, wenn jemand möglicherweise ohne Zustimmung der anderen Parteien in die Bausubstanz durch Installation von Geräte/Einrichtungen eingreift.

Grundsätzlich aber, wer etwas erreichen will, sollte zuerst mit den anderen reden. Dort wo eine Hausverwaltung besteht und eine WEG ist dies in der WEG-Versammlung zu klären. Ärger wird immer der Zustand bringen, wenn jemand handelt und dann fragt.

Dein Hinweis ist hilfreich für jeden, der im Kontakt Klärung sucht.
Jedoch muss man wissen, dass es keinen Rechtsanspruch auf Ändeurung gibt.

Gruss Günter

Recht herzlichen Dank für Eure gute Orientierung !!

Zwei Dinge seien noch erwähnt:

1.- Es stimmt, dieser theoretische Fall soll darauf beruhen, daß es sich bei allen Parteien - mich eingeschlossen - um EIGENTÜMER handelt.

2.- Die Lage mit der Satellitenanlage hat sich deswegen ergeben, weil ich Ausländerin bin und sie deswegen zum Empfang spanischer Programme haben darf (als einzige Partei im Haus).

3.- Gutwillige Einigungen auf den Eigentümerversammlungen gehen leider wahrscheinlich nicht.

Gibt es noch eine Idee, wie ich aus dem Vertrag kommen kann ?

Danke !!

Hallo,

Zwei Dinge seien noch erwähnt:

1.- Es stimmt, dieser theoretische Fall soll darauf beruhen,
daß es sich bei allen Parteien - mich eingeschlossen - um
EIGENTÜMER handelt.

Davon bin ich ausgegangen. Umso mehr ist der Hinweis auf die WEG zu beachten.

2.- Die Lage mit der Satellitenanlage hat sich deswegen
ergeben, weil ich Ausländerin bin und sie deswegen zum Empfang
spanischer Programme haben darf (als einzige Partei im Haus).

Langsam, langsam, so einfach ist es auch wieder nicht. Alleine weil Du Ausländerin bist - ich setze voraus, dass Du die deutsche Staatsangehörigkeit nicht hast - eine Doppelstaatsangehörigieit fehlt -wirst Du zuerst mal beweisen müssen, dass Du ein berechtigtes Interesse hast, Heimatprogramme zu empfangen. Der EuGH (Europäische Gerichtshof ) bejaht grundsätzlich dieses Recht. Der BGH ( Bundesgerichtshof) verlangt den Nachweis, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Programme des Heimatlandes erforderlich sind, weil der Antragsteller selbst oder dessen Kinder sich an der Kultur dieses Landes orinetieren sollen, weil zu einem späteren Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat vorgesehen ist.

Ich sehe hier ein Glaubwürdigkeitsproblem für einen Richter. Wenn seit zehn Jahren niemand dieses Recht in Anspruch genommen hat, niemand seine Heimatprogramme vermisst hat, niemand zehn Jahre lang sich um eine Änderung bemüht hat, warum soll ausgerechnet nach zehn Jahren eine Änderung erfolgen, nur weil die Eigentümerin die Form des Empfangs ändert. Ist der Wunsch - mit der Begründung Ausländerin - das wird notfalls zu klären sein - nur eine Mittel, wie die Eigentümerin etwas durchsetzen will ? Der Hinweis, dass mit einer Zustimmung der anderen Eigentümer kaum zu rechnen ist, ist ein Indiz zumindest dahin, dass der Grund „Ausländerin - deshalb Anspruch auf das ausländische Programm -“ den Anschein hat, dass der Grund vorgeschoben wird.

Ohne Rechtsschutz würde ich keinen Rechtsstreit empfehlen. Das Urteil ist aus meiner Sicht ergebnisoffen.

3.- Gutwillige Einigungen auf den Eigentümerversammlungen
gehen leider wahrscheinlich nicht.

Gibt es noch eine Idee, wie ich aus dem Vertrag kommen kann ?

Beraten lassen bei Kabel DE welche Auswirkungen es hat. Dann Antrag an die Eigentümergeeminschaft stellen. Vorher sollte aber vielleicht mal geprüft werden, ob es nicht doch einen Beschluss für den Anschluss vor zehn Jahren gibt. Hinweis: Auch beachten, sofern der Auftraggeber seinerzeit mehrere Wohnungen hatte, die er dann später Stück um Stück verkauft hat, gelten natürlich seine Vereinbarungen weiterhin.

Gruss Günter

Günter,

nochmals recht herzlichen Dank für Deine Zeit und Mühe !!

Sicherlich hast Du Recht mit Deiner Beurteilung. Ich muß zur Sachlage aber noch hinzufügen, daß ich die Wohnung vor 2 Jahren gekauft habe und erst seitdem die Satellitenanlage installiert ist.

Klar, daß ich deshalb kein Interesse habe, zusätzlich den Kabelanschluß zu zahlen.

Gruß