Kautions-Rückzahlung

Hallo,
wenn man eine Wohnung zum 31.12.2010 sauber und ordentlich -durch Wohnungsendbesichtigung mit dem Wohnungsverwalter UND dem Wohnungseigentümer- mit abgelaufener Kündigungsfrist verlassen hat, der Vermieter ALLE Mietzahlungen immer pünktlich incl. Nebenkosten bekommen hat,
WANN muss dann vom Vermieter die gestellte Kaution wieder an den
Mieter zurückgezahlt werden.
Bei Nachfragen beim Wohnungsverwalter wurden Abrechnung die noch ausstehen würden als Grund genannt, weshalb die Kaution noch immer nicht ausgezahlt
werden konnte.
WIE lange muss man denn warten, gibt es hierzu Fristen oder sogar was
„gesetzliches/gerichtliches“ was ich dem Vermieter vorbringen kann,
damit er endlich die Kaution zurückzahlt.
Die Wohnung ist schon längst wieder von einem neuen Mieter bezogen
worden…

Vielen Dank für jegliche Hilfe.

Grüße
Marie

Der VM darf die Kaution nur in Höhe noch zu erwartenden Nebenkostenabrechnung einbehalten.
Die darüber hinaus gehende Kautionsleistung ist sofort beanspruchbar.
HTH
G imager

Bis 30.6.10 längstens. Danach kann noch ein Teil der den üblichen Nachzahlungen der NK x 2 bis zur Abrechnung NK 2010 einbehalten werden, spätestens 31.12.2010 ist dann aber auch damit Schluss. Kaution ist bis zur Rückzahlung zu verzinsen.

vnA

Hallo,
danke für Deine Antwort.

Bis 30.6.10 längstens. Danach kann noch ein Teil der den
üblichen Nachzahlungen der NK x 2 bis zur Abrechnung NK 2010
einbehalten werden, spätestens 31.12.2010 ist dann aber auch
damit Schluss. Kaution ist bis zur Rückzahlung zu verzinsen.

Meinst Du vllt. 2011 anstatt 2010?

DANKE

Grüße
Marie

Hallo,
danke Dir sehr.

Der VM darf die Kaution nur in Höhe noch zu erwartenden
Nebenkostenabrechnung einbehalten.

WIE lange darf er die einbehalten? Der Mieter hat die Wohnung
ca. 1 1/2 Jahr bewohnt.

Die darüber hinaus gehende Kautionsleistung ist sofort
beanspruchbar.

Gibt es dazu -bzw. hast Du- irgendwelche zitierfähigen Gesetze
oder dergleichen, damit man das dann dem Hausverwalter auch
SO schreiben kann und er nicht immer mit diesen lapidaren
e-mails die Sache abtut wie z. B., sie MÜSSEN sich gedulden,
bis alle Nebenkosten abgerechnet sind.
Er behält aber die totale Kaution ein…

DANKE

Grüße
Marie

HTH

G imager

klar, 2011

vnA

Echt, das ist ja interessant. Wissen das auch die Verbraucherschützer und die Richter? http://www.verbraucherrecht-online.de/rechtgeb/mietr…
Da die Verjährungsfrist für (versteckte) Mängel 6 Monate beträgt, ist ohne entsprechende Begründung das Prozessrisiko vor diesem Zeitpunkt, doch ziemlich hoch.

vnA

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Der VM darf die Kaution nur in Höhe noch zu erwartenden
Nebenkostenabrechnung einbehalten.

WIE lange darf er die einbehalten? Der Mieter hat die Wohnung

ca. 1 1/2 Jahr bewohnt.

bis die letzte nebenkostenabrechnung gestellt wird, also maximal 12 monate nach ende des letzten abrechnungszeitraums. also wenn man es ganz dumm trifft, können das fast zwei jahre sein. die dauer des mietverhältnis’ spielt dabei keine rolle.

Die darüber hinaus gehende Kautionsleistung ist sofort
beanspruchbar.

naja, nur teilweise richtig. frühestens nach sechs monaten („versteckte mängel“) muss der vermieter einen teil der kaution auszahlen. es darf dann noch ein restbetrag in höhe der zu erwartenden letzten nk-abrechnung zuzüglich einer (kleinen) sicherheit einbehalten werden bis die letzte abrechnung fällig wird.

Hallo,
danke für die Antwort.

Grüße
Marie