Kosten der Ersatzwohnung

Hallo!

Folgender kurzer Fall:
M unterschreibt einen Mietvertrag über ein sehr günstiges Haus des V. Kurz darauf stellt sich heraus, dass die Immobilie praktisch unbewohnbar ist. Die alte Wohnung des M wurde bereits gekündigt, neue Mieter wollen dort schon einziehen. M und seine Familie werden in kürze auf der Straße stehen, weil eine vergleichbar günstige Wohnung zur Zeit nicht zu finden ist und eine teurere über dem Budget liegt. Außerdem nimmt nicht jeder Vermieter eine Familie mit 5 Kindern. V will M aus dem Vertrag entlassen.

M wird sich zunächst eine Übergangswohnung (Ferienwohnung) und schnellstmöglich eine „richtige“ neue Wohnung/Haus suchen.

V soll M den Schaden ersetzen, der durch die Mängel an seiner Immobilie entstanden ist, insbesondere die Einlagerungskosten für die Möbel und die Mietdifferenz zur Ferienwohnung.

Frage: Mal angenommen, die neue Wohnung wird deutlich teurer, für welchen Zeitraum ist V zum Ersatz der Mietdifferenz verpflichtet? Bei einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung sollen es bis zu 3 Jahre sein. Gilt das hier auch?

Danke im Voraus!

LG,
Tine

Hallo!

Folgender kurzer Fall:
M unterschreibt einen Mietvertrag über ein sehr günstiges Haus
des V. Kurz darauf stellt sich heraus, dass die Immobilie
praktisch unbewohnbar ist.

Hi,

zwei Fragen: Wurde das vorab nicht besichtigt? Und was meint man mit „praktisch“ unbewohnbar?

Gruß
Tina

zwei Fragen: Wurde das vorab nicht besichtigt? Und was meint
man mit „praktisch“ unbewohnbar?

Es wurde besichtigt. Weil die Immobilie so herunter gekommen ist, ist die Miete extrem günstig. Der Mieter glaubte, er könne alles selbst renovieren. Nach dem Start der Renovierungsarbeiten wurden immer mehr zunächst nicht sichtbare Mängel entdeckt bis ein Freund des Mieters einen befreundeten Gutachter auf die Sache aufmerksam gemacht hat. Dieser hat zwar kein offizielles Gutachten erstellt, sagt aber, dass das Haus einsturzgefährdet ist und man auf keinen Fall einziehen soll. Auch sei der Schimmel nicht wie vom Mieter gedacht durch eine Grundsanierung zu entfernen. Er ist so tief in alles eingedrungen, dass die Gesundheitsgefahr nicht zu beseitigen sei.

Der Mieter dachte bei Abschluss des Mietvertrages, nach VIEL Arbeit könne er das Haus bewohnen. Er hat es ja auch zu wohnzwecken gemietet. Zum Wohnen taugt es aber nicht mehr… Nur noch zum Abreißen und neu aufbauen. DAS war aber nicht mit dem Vermieter vereinbart worden.

Hallo Tine.
Wer sagt das die Wohnung unbewohnbar ist, der Gutachter, der Richter?  Gibt es irgendwas Schriftliches? Der Mietvertrag kommt nicht zustande. Das Nachsehen hat det Mieter. Es ist sein Risiko ob er die alte Wohnung kündigt. 
Da der Mietvertrag nicht zustande kommt, braucht man sich über Eigenbedarfs kundig nicht weiter zu unterhalten.
Bei arglistiger Täuschung könne man auf Schadensersatz klagen. Rein theoretisch kann und darf der Vermieter auch eine unbewohnbare Immobilie vermieten. Es kommt immer darauf an wie der Zustand des Objektes beschrieben worden ist.
Mit freundlichem Gruss

Jürgen

Danke, dass ihr an alle Eventualitäten denkt. Es handelt sich jedoch um einen rein hypothetischen Fall.
Die Frage ist wirklich nur - WENN das Haus nicht dem entspricht, was im Mietvertrag vereinbart wurde und der Vermieter zu Schadensersatz verpflichtet WÄRE - wie lange der Vermieter die Mietdifferenz zahlen müsste.

Greift hier wohl § 9 ZPO? Wären es dann bis zu 3,5 Jahre?

Danke, dass ihr an alle Eventualitäten denkt. Es handelt sich
jedoch um einen rein hypothetischen Fall.

Man mietet wie gesehen ist Realität und nicht Eventualität.

Die Frage ist wirklich nur - WENN das Haus nicht dem
entspricht, was im Mietvertrag vereinbart wurde und der
Vermieter zu Schadensersatz verpflichtet WÄRE - wie lange der
Vermieter die Mietdifferenz zahlen müsste.

Greift hier wohl § 9 ZPO? Wären es dann bis zu 3,5 Jahre?

Glaube ich nicht, bin aber kein Jurist. Wenn überhaupt könnte der Mieter ja auch nur eine gleichwertige Wohnung bezahlt bekommen. Eine Bruchbude mit entsprechendem Mietzins zu mieten und als Ausweichquartier eine topsanierte Wohnung zu verlangen, geht nicht.

Die Frage ist ob man dann Mietzins zahlen müsste, denn eine 100%ige Mietminderung und gleichzeitig das Ausweichquartier bezahlt zu bekommen ist normalerweise nicht möglich:

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung…

Greift hier wohl § 9 ZPO? Wären es dann bis zu 3,5 Jahre?

Glaube ich nicht, bin aber kein Jurist. Wenn überhaupt könnte
der Mieter ja auch nur eine gleichwertige Wohnung bezahlt
bekommen. Eine Bruchbude mit entsprechendem Mietzins zu mieten
und als Ausweichquartier eine topsanierte Wohnung zu
verlangen, geht nicht.

Neee! Es will auch kein Mieter auf Kosten des Noch-Vermieters eine topsanierte Wohnung beziehen! Aber der Schlamassel ist nun mal, dass ein Vertrag über ein Haus ZUM WOHNEN geschlossen wurde, das in Wirklichkeit nicht bewohnt werden darf (was wahrscheinlich beide Parteien nicht wussten, beim Vermieter geht man zumindest davon aus).
Erst nach Abschluss des neuen Mietvertrages wurde der alte gekündigt. Noch deutlich später hat sich herausgestellt, dass man nie wird einziehen können. Fakt ist, dass jetzt etwas anderes her muss und zwar etwas, was gleichwertig ist, also der im Mietvertrag beschriebenen Immobilie entspricht. So etwas findet sich aber nicht so schnell.

Weil das auch die Gerichte wissen, räumen sie Mietern, die z.B. wegen einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung eine neue Bleibe suchen müssen eine Suchzeit von bis zu 3,5 Jahren ein in denen sich etwas Gleichwertiges finden lassen sollte. Für diese Zeit muss dann der Ex-Vermieter die Mietdifferenz tragen (wobei sich natürlich kein Suchender für die Zeit der Suche in einem Luxushotel einmieten darf…).

Greift hier wohl § 9 ZPO? Wären es dann bis zu 3,5 Jahre?

Die ZPO ist für Schadenersatz nicht maßgeblich.

Glaube ich nicht, bin aber kein Jurist. Wenn überhaupt könnte
der Mieter ja auch nur eine gleichwertige Wohnung bezahlt
bekommen. Eine Bruchbude mit entsprechendem Mietzins zu mieten
und als Ausweichquartier eine topsanierte Wohnung zu
verlangen, geht nicht.

Neee! Es will auch kein Mieter auf Kosten des Noch-Vermieters
eine topsanierte Wohnung beziehen! Aber der Schlamassel ist
nun mal, dass ein Vertrag über ein Haus ZUM WOHNEN geschlossen
wurde, das in Wirklichkeit nicht bewohnt werden darf (was
wahrscheinlich beide Parteien nicht wussten, beim Vermieter
geht man zumindest davon aus).

Dann hätte man - wenn überhaupt - Anspruch auf Mietminderung oder auf eine stark renovierungsbedürftige Wohnung, wie man sie auch angemietet hat.

Erst nach Abschluss des neuen Mietvertrages wurde der alte
gekündigt. Noch deutlich später hat sich herausgestellt, dass
man nie wird einziehen können.

Das wird der Mieter schlußendlich beweisen müssen.

Fakt ist, dass jetzt etwas

anderes her muss und zwar etwas, was gleichwertig ist, also
der im Mietvertrag beschriebenen Immobilie entspricht. So
etwas findet sich aber nicht so schnell.

Weil das auch die Gerichte wissen, räumen sie Mietern, die
z.B. wegen einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung eine
neue Bleibe suchen müssen eine Suchzeit von bis zu 3,5 Jahren
ein in denen sich etwas Gleichwertiges finden lassen sollte.

In diesem Falle wurde aber niemand getäuscht. Das die Immobilie unbewohnbar ist, wußten weder Vermieter noch Mieter, wie Du selbst schreibst.

Meinst Du nicht daß das zwei verschiedene paar Schuhe sind?

Hier ein Auszug aus einem Urteil des BGH:

_Siebenkotten: „Die Botschaft des Bundesgerichtshofs ist eindeutig. Wer betrügt, muss Schadensersatz zahlen, und Mieter müssen nicht prophylaktisch gegen jede Vermieterkündigung vor Gericht ziehen, um spätere Ansprüche nicht zu verlieren.“

Als Schadensersatz des getäuschten Mieters kommen in Betracht:

Anspruch auf Wiedereinzug in die Wohnung, zumindest so lange, wie die Wohnung noch nicht an einen Dritten vermietet ist. Daneben muss der Vermieter die Kosten des Umzugs ersetzen, die Maklerkosten für die neue Wohnung, die Mietdifferenz zwischen der alten und der neuen Wohnung, wenn diese vergleichbar mit der bisherigen, aber deutlich teurer ist, und eventuelle Kosten für die Montage von Einrichtungsgegenständen, den Umbau der Einbauküche bzw. Anschaffungskosten für neues Mobiliar oder Gardinen, wenn die bisherigen Gegenstände für die neue Wohnung nicht mehr nutzbar sind._

http://www.mieterbund.de/pressemitteilung.html?&tx_t…

Hier ist eindeutig von Täuschung die Rede, nicht von Unwissenheit des Vermieters. Und zum Thema Mietdifferenz: Da kann nur die Differenz verlangt werden, wenn ein Schaden entstanden ist: sprich eine gleichwertige Wohnung teurer ist, als die ursprünglich gemietete.

Ob sich das 1:1 auf den geschilderten Fall umlegen läßt, mögen die Juristen hier beurteilen.

Für diese Zeit muss dann der Ex-Vermieter die Mietdifferenz
tragen (wobei sich natürlich kein Suchender für die Zeit der
Suche in einem Luxushotel einmieten darf…).

Sagt jetzt wer? Und wenn Du die Antwort weißt, warum fragst Du dann hier?

Mein Rat: Sofern sich hier keiner der mitlesenden Volljuristen zu Wort meldet, begebe man sich zu einem eigenen Anwalt oder zum Mietverein.

Der Fall ist nichts, was Laien beantworten könnten.

Ich antworte auch nicht als Jurist - möchte nur an die Vernunft appellieren :wink:

Das einzige was der Mietvertrag hergibt ist „nach Renovierung durch Mieter für Wohnzwecke vermietet“. Wenn Art/Umfang der erforderlichen Renovierungsarbeiten nicht beschrieben sind, dann wird sich bei der Anmietung eines erkennbar renovierungsbedürftigen Objektes zu „extrem niedrigem Mietpreis“ nicht einmal ein Hauch einer Anspruchsgrundlage > Mangel = fehlende aber zugesicherte oder üblicherweise zu erwartende Eigenschaft ausmachen lassen.

Die Kurzmeinung eines befreundeten „Gutachters“ halte ich zudem für nicht sehr belastbar
> einsturzgefährdet: bedeutet also statische Mängel - i.d.R. ist aber jeder statische Mangel auch wieder behebbar, ist alles nur eine Sache des „Grundsanierungsaufwandes“ (aber genau das wollte der Mieter ja leisten, nachdem er das „total heruntergekommene“ Objekt besichtigt hatte)
> „Schimmelschaden so tief in alles eingedrungen, dass die Gesundheitsgefahr nicht zu beseitigen sei“ - auch jeder Feuchteschaden/Schimmelbefall ist letztendlich wieder behebbar (ebenfalls immer eine Sache des hierzu erforderlichen Aufwandes)

Im derzeitigen Zustand nicht bewohnbar, das war dem Mieter ja schon bei Anmietung klar und das ist eben der vertragsgemäße Zustand - nur hat sich der Mieter eben mit dem erforderlichen Sanierungsaufwand verschätzt.
Trotzdem will ihn der Vermieter freiwillig aus dem Mietvertrag entlassen.
Wenn dem Mieter das noch nicht genug ist und er nun auch noch einen Mietdifferenzschaden über möglichst viele Jahre und dazu Umzugskosten, Möbeleinlagerungskosten etc. herausholen möchte, dann sollte sich der Mieter zunächst mal darüber klar werden, was er denn nun genau als Mangel=nicht-vertragsgemäßen Zustand vorbringen will, auf dessen Beseitigung er auch tatsächlich Anspruch hat - z.B.:.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/rechte-des-mieters-…

Möglicherweise trägt auch die Konfrontation mit dem Prozesskostenrisiko dazu bei die Angelegenheit mit einem gewissen Grundmaß an Vernunft zu überdenken. Bei angenommen 5.000 Euro Streitwert beträgt das Prozesskostenrisiko knapp 2300 Euro plus Gerichtsauslagen - hier sicher auch ein gerichtlich angeordnetes Gutachten (geschätzt ca. 1500 Euro) - außer den Anwaltskosten des Gegners zunächst mal vom Antragsteller vorzulegen …
http://kostenrechner.anwalt-suchservice.de/kostenrec…
Kurz gesagt: je mehr der Mieter herauszuholen versucht - umso höher wird das Prozesskostenrisiko für ihn > eventuell macht Lottospielen da mehr Sinn …

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Ja, vom Prinzip her, sehe ich das genauso.

Danke.

In diesem Falle wurde aber niemand getäuscht. Das die
Immobilie unbewohnbar ist, wußten weder Vermieter noch Mieter,
wie Du selbst schreibst.

Meinst Du nicht daß das zwei verschiedene paar Schuhe sind?

Das ist es ja gerade, was mich beschäftigt. Ob der Vermieter getäuscht hat weiß man nicht. Da es auch nicht zu beweisen wäre, geht man davon aus, dass keine Täuschung vorliegt. Klar sind das dann zwei Paar Schuhe. Aber als Vermieter haftet man schließlich nicht nur für bekannte Mängel…
Dennoch (bitte steinigt mich jetzt nicht!): war die Frage NUR, ob jemand weiß, wie lange die Mietdifferenz zu zahlen wäre, WENN der Vermieter dazu verpflichtet WÄRE…

Nun gut, falls hier jemand mitliest, der DIESE Antwort weiß, hält er sich wohl bedeckt… :smile:

Jedenfalls vielen, vielen Dank für die Links und die „weiterführende Literatur“!

Sagt jetzt wer? Und wenn Du die Antwort weißt, warum fragst Du
dann hier?

Das war die Voraussetzung für die rein hypothetisch gestellte Frage. Sorry, aber ich weiß die Antwort immer noch nicht. :smile: Ist aber nicht schlimm.

Mein Rat: Sofern sich hier keiner der mitlesenden Volljuristen
zu Wort meldet, begebe man sich zu einem eigenen Anwalt oder
zum Mietverein.

Danke! Wenn der Fall mal eintritt werde ich deinen Rat beherzigen!

Der Fall ist nichts, was Laien beantworten könnten.

Ich hatte gehofft, dass hier vielleicht der eine oder andere (egal ob Volljurist oder Laie) schon mal von einem ähnlichen Fall gehört hat und mir einen ungefähren Zeitraum hätte nennen können.

Ich antworte auch nicht als Jurist - möchte nur an die
Vernunft appellieren :wink:

-)

Das einzige was der Mietvertrag hergibt ist „nach Renovierung
durch Mieter für Wohnzwecke vermietet“.

???
Im Mietvertragsformular SEI bei der Option Gewerbe / Wohnen letzteres angekreuzt.

Unter Sonstiges STÜNDE: Der Mieter hat die Räume am xx.xx.xxxx besichtigt.

Mündlich (vor Zeugen) wurde der Einzug zum 15.09.2013 abgesprochen. Es wurde auch besprochen, dass der Mieter die Räume auf eigene Kosten nach seinen Vorstellungen „renoviert“. Sofern Arbeiten durchgeführt werden sollten, die z.B. eine Baugenehmigung oder einen Statiker erfordern würden (etwa Durchbruch einer tragenden Wand) war vereinbart, dass der Vermieter dies erst ausdrücklich genehmigen muss.

Auch wenn ich dies alles hier eigentlich nicht diskutieren wollte: Es war eindeutig vereinbart, dass der Mieter einziehen und in dem Haus sofort wohnen konnte. 3 Räume waren im Prinzip (nach Entrümpeln, Reinigung und Lüften) sofort bewohnbar. Von dort aus hätte man dann den Rest auf Vordermann gebracht (im Sinne von: Schimmelbeseitigung, neu verputzen, tapezieren o.ä., neue Böden verlegen, teilweise neue Türen und Fenster einbauen).
Davon, dass Innenwände hinter Schränken bereits Risse aufweisen, weil sich das Gebäude (wohl seit Jahren) sehr langsam neigt, weil irgendwann ein Anbau entfernt worden sein soll, war aber nie die Rede.
Ein „Neuaufbau ZUM bewohnbar machen“ war definitiv nicht vereinbart, ist jetzt aber erforderlich. Selbst wenn der Mieter dies wollte, müsste er zunächst woanders einziehen. Das verursacht aber nun mal Kosten…

Definitiv war die zugesicherte Eigenschaft: „Ihr könnt sofort einziehen.“ Diese Eigenschaft weist das Gebäude leider nicht mehr auf.

Die Kurzmeinung eines befreundeten „Gutachters“ halte ich
zudem für nicht sehr belastbar

Der befreundete Dipl.Ing. ist Bausachverständiger und jederzeit bereit ein Gutachten zu erstellen. Da er - wenn er offiziell arbeitet - haftet, will er auch bezahlt werden. Dem Vermieter reichte nach weiterer Besichtigung aber seine Kurzmeinung.

alles nur eine Sache des „Grundsanierungsaufwandes“ (aber
genau das wollte der Mieter ja leisten, nachdem er das „total
heruntergekommene“ Objekt besichtigt hatte)

s.o.

Im derzeitigen Zustand nicht bewohnbar, das war dem Mieter ja
schon bei Anmietung klar und das ist eben der vertragsgemäße
Zustand -

NEIN, s.o.

nur hat sich der Mieter eben mit dem erforderlichen
Sanierungsaufwand verschätzt.

Da ist was Wahres dran. Aber es bleibt dabei: Voraussetzung war, dass man das Gebäude sofort bewohnen kann.

Trotzdem will ihn der Vermieter freiwillig aus dem Mietvertrag
entlassen.

Beide Seiten möchten sich wirklich nicht streiten. Der Mieter steht aber ab dem 15.11. auf der Straße :frowning:

Wenn dem Mieter das noch nicht genug ist und er nun auch noch
einen Mietdifferenzschaden über möglichst viele Jahre und dazu
Umzugskosten, Möbeleinlagerungskosten etc. herausholen möchte,
dann sollte sich der Mieter zunächst mal darüber klar werden,
was er denn nun genau als Mangel=nicht-vertragsgemäßen Zustand
vorbringen will, auf dessen Beseitigung er auch tatsächlich
Anspruch hat

Auch wenn der Eindruck verständlicherweise entstanden ist: Es geht nicht darum, den Schaden über möglichst viele Jahre zu bekommen. Der Mieter möchte wissen wo er steht.

Möglicherweise trägt auch die Konfrontation mit dem
Prozesskostenrisiko dazu bei die Angelegenheit mit einem
gewissen Grundmaß an Vernunft zu überdenken. Bei angenommen
5.000 Euro Streitwert beträgt das Prozesskostenrisiko knapp
2300 Euro plus Gerichtsauslagen - hier sicher auch ein
gerichtlich angeordnetes Gutachten (geschätzt ca. 1500 Euro) -
außer den Anwaltskosten des Gegners zunächst mal vom
Antragsteller vorzulegen …
http://kostenrechner.anwalt-suchservice.de/kostenrec…
Kurz gesagt: je mehr der Mieter herauszuholen versucht - umso
höher wird das Prozesskostenrisiko für ihn > eventuell macht
Lottospielen da mehr Sinn …

Danke, danke, danke…

So viel Mühe, wegen einer (ganz anderen) Frage…

Wenn sich der Mieter ernsthaft streiten will, wird er einen Anwalt beauftragen. Vielleicht gelingt ihm aber auch eine Lösung ohne Gerichte und Anwälte und und und … Dafür dachte er, er dürfte hier eine Frage stellen ohne gleich als gieriger Mietschmarotzer hingestellt zu werden. (Das klingt jetzt fieser als es gemeint ist.)

Ernsthaft: Danke für die Warnung und die Ratschläge!

Hi,

ob sich irgendwelche Schadenersatzansprüche ableiten lassen, wird vermutlich letztlich nur ein Gericht beantworten können.

Der § 9 ZPO ist jedenfalls nicht tauglich, er dient lediglich zur Streitwertberechnung. Maßgeblich für Schadenersatz ist das BGB.

Gruß
Tina

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Hallo Tine

Sehr viel „sachdienliches“, was aber entscheidenden Einfluss auf die rechtliche Lage haben könnte, hast Du erst im nachhinein genannt. Möglichst zutreffende Auskünfte kann aber auch der beste (und teuerste) Rechtsanwalt nur geben, wenn er auch wirklich alle Sachumstände genannt bekommt.

Gerade bei rechtlichen Fragen, kommt es oft auf kleinste Kleinigkeiten an.
Wenn Du aus den bisherigen Hinweisen noch nicht genug für Deinen hyphothetischen Fall herausziehen kannst, dann bleibt nur der Gang zum Rechtsanwalt. Wenn Du wenigstens daraus lernen konntest, dass man sich selbst nur schadet, wenn man mit Einzelheiten hinterm Berg hält, dann hast Du Dir zumindest schon einiges an unnötigem Rechtsberatungshonorar gespart.

Viel Erfolg dann noch!

Der befreundete Dipl.Ing. ist Bausachverständiger und
jederzeit bereit ein Gutachten zu erstellen. Da er - wenn er
offiziell arbeitet - haftet, will er auch bezahlt werden. Dem
Vermieter reichte nach weiterer Besichtigung aber seine
Kurzmeinung.

Hi,

eins ist mir noch eingefallen. Vor Gericht ist, gemäß ZPO, ein Parteigutachten kein Beweismittel.

Das Gericht wird i. d. R. einen eigenen Gutachter beauftragen. Sollte der zu einem anderen Ergebnis wie der befreundete Gutachter kommen, zahlt man unter Umständen als unterlegene Partei 2 Gutachten etc.

http://de.wikipedia.org/wiki/Parteigutachten

Gruß
Tina