Greift hier wohl § 9 ZPO? Wären es dann bis zu 3,5 Jahre?
Die ZPO ist für Schadenersatz nicht maßgeblich.
Glaube ich nicht, bin aber kein Jurist. Wenn überhaupt könnte
der Mieter ja auch nur eine gleichwertige Wohnung bezahlt
bekommen. Eine Bruchbude mit entsprechendem Mietzins zu mieten
und als Ausweichquartier eine topsanierte Wohnung zu
verlangen, geht nicht.
Neee! Es will auch kein Mieter auf Kosten des Noch-Vermieters
eine topsanierte Wohnung beziehen! Aber der Schlamassel ist
nun mal, dass ein Vertrag über ein Haus ZUM WOHNEN geschlossen
wurde, das in Wirklichkeit nicht bewohnt werden darf (was
wahrscheinlich beide Parteien nicht wussten, beim Vermieter
geht man zumindest davon aus).
Dann hätte man - wenn überhaupt - Anspruch auf Mietminderung oder auf eine stark renovierungsbedürftige Wohnung, wie man sie auch angemietet hat.
Erst nach Abschluss des neuen Mietvertrages wurde der alte
gekündigt. Noch deutlich später hat sich herausgestellt, dass
man nie wird einziehen können.
Das wird der Mieter schlußendlich beweisen müssen.
Fakt ist, dass jetzt etwas
anderes her muss und zwar etwas, was gleichwertig ist, also
der im Mietvertrag beschriebenen Immobilie entspricht. So
etwas findet sich aber nicht so schnell.
Weil das auch die Gerichte wissen, räumen sie Mietern, die
z.B. wegen einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung eine
neue Bleibe suchen müssen eine Suchzeit von bis zu 3,5 Jahren
ein in denen sich etwas Gleichwertiges finden lassen sollte.
In diesem Falle wurde aber niemand getäuscht. Das die Immobilie unbewohnbar ist, wußten weder Vermieter noch Mieter, wie Du selbst schreibst.
Meinst Du nicht daß das zwei verschiedene paar Schuhe sind?
Hier ein Auszug aus einem Urteil des BGH:
_Siebenkotten: „Die Botschaft des Bundesgerichtshofs ist eindeutig. Wer betrügt, muss Schadensersatz zahlen, und Mieter müssen nicht prophylaktisch gegen jede Vermieterkündigung vor Gericht ziehen, um spätere Ansprüche nicht zu verlieren.“
Als Schadensersatz des getäuschten Mieters kommen in Betracht:
Anspruch auf Wiedereinzug in die Wohnung, zumindest so lange, wie die Wohnung noch nicht an einen Dritten vermietet ist. Daneben muss der Vermieter die Kosten des Umzugs ersetzen, die Maklerkosten für die neue Wohnung, die Mietdifferenz zwischen der alten und der neuen Wohnung, wenn diese vergleichbar mit der bisherigen, aber deutlich teurer ist, und eventuelle Kosten für die Montage von Einrichtungsgegenständen, den Umbau der Einbauküche bzw. Anschaffungskosten für neues Mobiliar oder Gardinen, wenn die bisherigen Gegenstände für die neue Wohnung nicht mehr nutzbar sind._
http://www.mieterbund.de/pressemitteilung.html?&tx_t…
Hier ist eindeutig von Täuschung die Rede, nicht von Unwissenheit des Vermieters. Und zum Thema Mietdifferenz: Da kann nur die Differenz verlangt werden, wenn ein Schaden entstanden ist: sprich eine gleichwertige Wohnung teurer ist, als die ursprünglich gemietete.
Ob sich das 1:1 auf den geschilderten Fall umlegen läßt, mögen die Juristen hier beurteilen.
Für diese Zeit muss dann der Ex-Vermieter die Mietdifferenz
tragen (wobei sich natürlich kein Suchender für die Zeit der
Suche in einem Luxushotel einmieten darf…).
Sagt jetzt wer? Und wenn Du die Antwort weißt, warum fragst Du dann hier?
Mein Rat: Sofern sich hier keiner der mitlesenden Volljuristen zu Wort meldet, begebe man sich zu einem eigenen Anwalt oder zum Mietverein.
Der Fall ist nichts, was Laien beantworten könnten.