ganz sicher?
Die Mieter haben nun generell die 3 Monats-Frist, weil sie
dadurch besser gestellt sind, als mit dem alten Vetrag.
Lediglich die Vermieter müssen sich an die längeren Fristen
halten!
Danke für die Antwort!
Mit Google habe ich folgende Hinweise gefunden:
Gültigkeit der Regelungen
Bei Mietverträgen, die am 1. September 2001 bereits bestanden, sind die folgenden Übergangsvorschriften zu beachten:
Mieterkündigung: Die 3-Monatsfrist für Mieterkündigungen gilt für bestehende Mietverhältnisse, soweit im Einzelfall keine andere Kündigungsfrist wirksam vereinbart worden ist. In den meisten alten Mietverträgen ist lediglich der Wortlaut der alten gesetzlichen Regelung enthalten. In diesen Fällen gelten nach mehreren BGH-Entscheidungen die Regelungen des aus den alten Mietverträgen.
(Quelle: http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/mietrechtsre…)
dazu auch folgende Fallschilderung:
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/mietrechtsre…
Dementsprehchend gilt bei Mietern, die länger als 5 Jahre in der Wohnung sind, und deren Vertrag vor September 2001 geschlossen wurde, die alte Regelung mit 6 Monaten Kündigungsfrist.
Oder verstehe ich das falsch?
Gruß,
Booze