Kündigungsfrist für Verträge vor 2001

Hallo,

ein Mieter hat 2000 einen Mitvertrag für eine Wohnung abgeschlossen, aus der er nun ausziehen möchte.
Ist er noch an die alte Regelung gebunden (die in diesem Mietvertrag steht), dass nach 5 Jahren Mietdauer eine Kündigungsfrist von 6 Monaten gilt, oder trifft für ihn auch die Neuregelung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu?

Vielen Dank für die Hinweise!
Booze

Die Mieter haben nun generell die 3 Monats-Frist, weil sie dadurch besser gestellt sind, als mit dem alten Vetrag. Lediglich die Vermieter müssen sich an die längeren Fristen halten!

Mit besten Grüßen
S.Thomsen

ganz sicher?

Die Mieter haben nun generell die 3 Monats-Frist, weil sie
dadurch besser gestellt sind, als mit dem alten Vetrag.
Lediglich die Vermieter müssen sich an die längeren Fristen
halten!

Danke für die Antwort!
Mit Google habe ich folgende Hinweise gefunden:

Gültigkeit der Regelungen
Bei Mietverträgen, die am 1. September 2001 bereits bestanden, sind die folgenden Übergangsvorschriften zu beachten:

Mieterkündigung: Die 3-Monatsfrist für Mieterkündigungen gilt für bestehende Mietverhältnisse, soweit im Einzelfall keine andere Kündigungsfrist wirksam vereinbart worden ist. In den meisten alten Mietverträgen ist lediglich der Wortlaut der alten gesetzlichen Regelung enthalten. In diesen Fällen gelten nach mehreren BGH-Entscheidungen die Regelungen des aus den alten Mietverträgen.
(Quelle: http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/mietrechtsre…)

dazu auch folgende Fallschilderung:
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/mietrechtsre…

Dementsprehchend gilt bei Mietern, die länger als 5 Jahre in der Wohnung sind, und deren Vertrag vor September 2001 geschlossen wurde, die alte Regelung mit 6 Monaten Kündigungsfrist.
Oder verstehe ich das falsch?

Gruß,
Booze

Hallo,

Oder verstehe ich das falsch?

Ja, das hast du falsch verstanden. Offensichtlich hast du die Überschriften außer acht gelassen. Dort steht über dem ersten Absatz:

Ab 01. Juni 2005 und über dem zweiten: Bis 30. Mai 2005

Es gilt also ab Juni 2005 für alle Mietverträge eine verkürzte Kündigungsfrist für den Mieter von 3 Monaten.

Gerade weil die Gerichte die von dir zitierten Entscheidungen nach der Mietrechtsreform von 2001 getroffen haben, ist dieser Zusatz 2005 zur Geltung gekommen, um die Kündigungsfristen einheitlich und verbindlich zu regeln.

Es bleibt dabei: Mieter 3 Monate.

Gruß
Nita

Das war genau die Antwort, die ich hören wollte!
Vielen Dank,
Booze

Hallo,

für alle Mietverträge ( vor dme 01.09.2001 also auch ) mit „unbestimmter Dauer“ gelten für Mieter drei Monate.

Allerdings gelten für Mietverträge vor dem 01.09.2001 wenn z.B. eine Verlängerung von jeweils ein Jahr zum Beispiel zum 01.09. eintritt, wenn das Mietverhältnis zuvor nicht gekündigt wurde, die Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ablauf der vereinbarten ( verlängerten ) Zeit.

Dies als Hinweis, damit Jene mit alten Mietverträgen mit Verlängerungsklauseln nicht irrtümlich annehmen, es könne auch hier jederzeit zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden.

Gruss Günter

ein Mieter hat 2000 einen Mitvertrag für eine Wohnung
abgeschlossen, aus der er nun ausziehen möchte.
Ist er noch an die alte Regelung gebunden (die in diesem
Mietvertrag steht), dass nach 5 Jahren Mietdauer eine
Kündigungsfrist von 6 Monaten gilt, oder trifft für ihn auch
die Neuregelung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu?

Vielen Dank für die Hinweise!
Booze

Allerdings gelten für Mietverträge vor dem 01.09.2001 wenn
z.B. eine Verlängerung von jeweils ein Jahr zum Beispiel zum
01.09. eintritt, wenn das Mietverhältnis zuvor nicht gekündigt
wurde, die Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ablauf
der vereinbarten ( verlängerten ) Zeit.

Hallo Günter,

Zitat:
„Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit und endet am 30.04.2002. Ohne Kündigung verlängert es sich jedoch jeweils um 1 Jahr.“

Heißt das, dass eine Kündigung nur zum 30.04. eines Jahres möglich ist?
Das ist ja wahnsinn.
Muss man heute Jura studiert haben oder einen Rechtsanwalt um Rat fragen, um einen Mietvertrag unterschreiben zu können?

Gruß,
Booze

Allerdings gelten für Mietverträge vor dem 01.09.2001 wenn
z.B. eine Verlängerung von jeweils ein Jahr zum Beispiel zum
01.09. eintritt, wenn das Mietverhältnis zuvor nicht gekündigt
wurde, die Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ablauf
der vereinbarten ( verlängerten ) Zeit.

Hallo Günter,

Zitat:
„Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit und endet am
30.04.2002. Ohne Kündigung verlängert es sich jedoch jeweils
um 1 Jahr.“

Heißt das, dass eine Kündigung nur zum 30.04. eines Jahres
möglich ist?

Hallo,

leider ja. Dieses Mietverhältnis war zum 30.04.07 und jetzt erst wieder mit der Kündigungsfrist spätestens 01.02.2008 zum 30.04.08 möglich. Nach altem Recht handelt es sich hier um einen „Zeitmietvertrag mit Kündigungsschutz“ Dies bedeutet, dass ein Mietvertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden kann und nach Ablauf der fest vereinbarten Frist dem Mieter die Option zuteht, dass Mietverhältnis zu verlängern. Zumindest nach der heutigen Rechtslage ist eine solche Vereinbarung zeitlich nicht begrenzt.

Gruss Günter

Das ist ja wahnsinn.
Muss man heute Jura studiert haben oder einen Rechtsanwalt um
Rat fragen, um einen Mietvertrag unterschreiben zu können?

Leider, ja und selbst Experten im Mietrecht raufen sich die Haare über die Vielzahl von Änderungen durch Urteile. Es ist leider eine Tatsache. Je mehr Juristen Verträge wasserdicht machen wollen, desto eher besteht die Chance durch Urteile geltendes Recht zu interpretieren oder gar Gesetzestexte und deren Hintergrund zu kippen.

Gruss Günter

Hallo Günter,

vielen Dank für die Antwort!
(Auch wenn ich jetzt ziemlich entsetzt bin, aber das wird wohl der Vermieter zu spüren bekommen!)

Gruß,
Booze