Hallo,
Angenommen ein Miter wohnt in einer Wohnung mehr als 5 Jahre.
Im Vertrag ist eine Kündigungsfrist von 6 Monaten festgelegt
nach mehr als 5 Jahre Miete. Habe gehört das bei sollchen
Fällen das neue Gesetz in Kraft tritt und die Kündigungsfrist
nur noch 3 Monate beträgt.
Dies gilt nur für Neuverträge ab 01.09.2001 oder alte Mietverträge, die den Passus tragen" Es gilt die gesetzliche Regelung" oder eben ähnlich, dass ausschliesslich auf das Gesetz verwiesen wird.
Die Entscheidung stützt sich auf das Urteil des BGH VIII ZR 240/02 u.a… Du kannst Näheres unter FAQs 1238 bzw. 1261 im Brett Mietrecht nachlesen.
Liege ich da falsch oder stimmt das?
Und noch eine Frage.
Angenommen der Vermieter hatte noch ein Hobbyraum an den Miter
vermietet.
Der wurde zussamen mit der Wohnung gekündigt und der
Nachmieter will die Wohnung nicht mit dem Hobbyraum
übernehmen.
Kannn der Vermieter darauf bestehen?
Der Nachmieter muss bei vorzeitiger Kündigung in den bestehenden Mietvertrag eintreten. Hier also klar auch den Hobbyraum übernehmen. Voraussetzung ist, dass der bisherige Mieter den Nachmieter stellen muss, damit das Mietverhältnis vorzeitig endet.
Lediglich im Falle der üblichen Weitervermietung kann sich ein Mieter weigern, der einen neuen Vertrag abschliesst, die Räume zu übernehmen.
Gruss Günter