Mängel der Mietwohnung bei Übergabe

Nehmen wir mal an, ein Mieter M zieht aus.
Der Vermieter VM bittet ihn, eine Woche vor Übergabe die Wohnung besichtigen zu dürfen, damit eventuelle Mängel noch rechtzeitig vor Übergabe abgestellt werden könnten. M lehnt dies ab - er habe keine Zeit.

Der Nachmieter möchte am vereinbarten Tag (Monatserster) einziehen - wohnt derzeit im Hotel.

Es kommt der Tag der Übergabe:
Das Bad strotzt vor Kalk, die Abflüsse im Bad sind verstopft, auf dem Balkon unter den Fliesen ist ein kleiner Baum gewachsen, der die Fliesen angehoben hat.

Es war Renovierung bei Auszug vereinbart. Der Mieter hatte die Tapeten braun gestrichen und mit Goldflocken bepinselt. Nun mussten die Tapeten raus und neue rein. Diese Arbeit hat er selber ausgeführt, die Tapeten sind laienhaft geklebt, voller Knitter, Blasen, Stöße der Tapeten übereinandergeklebt und mit dem dicken Quast gestrichen.

Der VM hält den Zustand im Übergabeprotokoll fest. Der M teilt mit, er werde die Tapeten nicht nachbessern, er habe schließlich „sein bestes gegeben“.

Der Nachmieter ist entsetzt. So möchte er nicht einziehen. Die Zeit drängt - der Nachmieter möchte aus dem Hotel in die Wohnung.

Frage: Welche Rechte hat der VM nun? Darf er einen Installateur für die Verstopfung bestellen, einen Putzdienst für die Dusche und einen Maler mit Expresszuschlag, der die Wohnung in einen fachgerechten Zustand versetzt? Darf er die Kosten von der Kaution einbehalten?

Mit Beedigung des MV hat der VM Anspruch auf eine mängelfreie Rückgabe der Wohnung und, sofern wirksam vereinbart, Durchführung vom Schönheitsreparaturen.

Die sind in einer Güte abzuverlangen, denen Blasen, Überlappungen oder sichtbare Pinselstriche nun absolut entgegenstehen und zweifelsohne einen Mangel darstellen.

Dafür darf die Kaution einbehalten werden; Beweise (Zeugen, Fotos) schützen vor Durchdringen einer Klage des Vormieters auf Rückzahlung :smile:

Entweder verständigt sich mit dem NM auf einen späteren Einzugstermin und Mängelbeseitigung oder übergibt die Wohnung fristgerecht, wobei er vereinbart, wer welche Arbeiten erledigt. Ggf. ist der NM ja handwerklich geschickter und eher bereit, sofort einzuziehen und diese Renovierung gegen Kostenbeteiligung selbst vorzunehmen? Oder wünscht sich eine andere Tapete?

Hier wäre natürlich eine Mietbefreiung und Materialkostenzusage (über die Kaution kann der VM ja verfügen) zuzusagen.

G imager

Danke für die schnelle Antwort.

…sofern wirksam vereinbart …

Was wäre wenn der Mieter nicht hätte renovieren müssen aber nun die Mietsache verschlimmbessert hat?

Im Klartext:
Der Mieter hat die Wohnung vor 6 Jahren frisch renoviert im Top-Zustand übernommen (alle Wände pastellgelb). Es stehen keine starren Fristen für Schönheitsreparatuern im Mietvertrag. Es wurden auch keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Stattdessen hat der Mieter die Wände mit braunen und goldenen Streifen verziert. Die braune Farbe war nun wohl mit Weiß aus dem Baumarkt nicht mehr deckend zu überstreichen. Im Übergabeprotokoll steht: „Die Wohnung ist frisch renoviert und wird bei Auszug auch frisch renoviert wieder übergeben.“ Im Mietvertrag steht: „Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten. Die Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht auszuführen.“

Unabhängig davon ob er hätte renovieren müssen oder nicht: Er hat sich als Laie an ein Gewerk herangetraut, welches er unfachmännisch ausgeführt hat. Er verweigert die Nachbesserung und beruft sich darauf er hätte „sein bestes gegeben“.

Muss er nun für die Neurenovierung aufkommen?
Was ist mit den nicht angezeigten Fliesenschäden auf dem Balkon? Muss er für die Folgeschäden (abgeplatzte Fliesen) nun aufkommen?

Ich bin nicht der Meinung, dass es etwas mit Schönheitsreparaturen zu tun hat. Braune und goldene Streifen auf den Wänden stellen - so wie ich mir das vorstelle - eine Sachbeschädigung dar. Für Schäden die er verursacht hat ist der Mieter immer verantwortlich. Gleich ob nun Schönheitsreparaturen gültig übertragen wurden oder nicht, gleich ob der Schaden von letzter Woche oder von vor 6 Jahren war. Die Schadensbeseitigung muss natürlich fachgerecht erfolgen.

vnA

Ja, aber: Der Baum auf dem Balkon!
Danke! Wie sieht es aber mit dem kleinen Baum aus, der auf dem Balkon gewachsen ist?

Balkon, 2,5 x 5,5 m, gefliest, Balkongeländer, davor Regenrinne, in die das Balkonwasser fließt. Der Mieter hatte zu Mietzeiten einen Sichtschutz (Stoffbahn oder Bast) dort montiert. Beim Auszug hat er den Sichtschutz entfernt und sieht nun den ca. 70 - 80 cm langen Baum. Dieser hat mittlerweile unter der Fliese auf der Ecke Wurzeln geschlagen, mittlerweile hat sich die gesamte erste Reihe Fliesen gelöst (Wassereintritt).

Der Vermieter sagt: ein Baum dieser Größe steht nicht erst seit gestern da. Bei regelmäßiger Reinigung hätte er entdeckt werden müssen. Ein Schaden dieser Größenordnung kann nicht übersehen werden, schließlich steht die Fliese auf der Ecke schon sichtbar hoch. Mangelnde Pflege der Wohnung. Schäden am Mietobjekt sind dem VM anzuzeigen.

Der Mieter sagt: Habe ich nicht gesehen. Ich kann nichts dafür, wenn sich ein Baum hier selber sät. Ich sehe nicht hinter meine Verkleidung nach unten, wenn ich auf dem Balkon stehe. Was ich nicht gesehen habe, kann ich nicht anzeigen. Der äußere Rand meines Balkons, kurz vor der Regenrinne gehört nicht mehr zur Wohnung.

Frage: Wer hat Recht? Kann der VM den M schadenersatzpflichtig machen?

Können kann er schon.
Dass der Mieter eine Verkleidung angebracht hat ist ihm anzurechnen. Alle daraus entstehenden Schäden dann aber auch. Aber: ianal.

vnA