Mietecht Lärmbelästigung

ich werde seit ca 2monaten von meinen nachbaren durch ihre zusammenkünfte im treppenhaus regelmäßig um den schlaf gebracht. die geschieht in der regel 2-3mal wöchentlich in der zeit von ca20:00 - 24:00.
ich habe die polizei eingeschaltet und mich schriftl. beim vermieter beschwert. eine schlichtung verlief im sande da sie es nicht einsehen in ihren wohnungen zu feiern und ich auf mein recht auf ruhe plädiere.
kann ich fristlos kündigen mit forderung auf schadesersatz??? ich wohne erst seit einem jahr dort.

Sie können fristgerecht kündgien, was Ihnen auch eine angemessene Zeit für die Nachsuche nach einer Wohnung mit weniger Störanfälligkeit beschert. Eine Schadenersatzanspruch kann geltnd gemacht werden, wenn man einen Schaden, den man erlitten hat, nachweisen kann. Ein gelegentliches Störverhalten von Nachbarn im Treppenmhaus eines Mehrfamilienhauses ist wohl schwerlich bezifferbar.

Hallo guten Tag,würde den Mieterbund anrufen die helfen dir,Viel glück liebe grüße anna
ich werde seit ca 2monaten von meinen nachbaren durch ihre
zusammenkünfte im treppenhaus regelmäßig um den schlaf
gebracht. die geschieht in der regel 2-3mal wöchentlich in der
zeit von ca20:00 - 24:00.
ich habe die polizei eingeschaltet und mich schriftl. beim
vermieter beschwert. eine schlichtung verlief im sande da sie
es nicht einsehen in ihren wohnungen zu feiern und ich auf
mein recht auf ruhe plädiere.
kann ich fristlos kündigen mit forderung auf schadesersatz???
ich wohne erst seit einem jahr dort.

Bei so etwas Anzeige erstatten, zum Mieterschutzbund gehen
und sehen, was man an Mietminderung oder eben Kündigung
machen kann.

Hallo,
der Vermieter Deiner Nachbarn hat seiner Fürsorgepflicht nachzukommen, d.h. er müßte eigentlich Deinen Nachbarn (nach Abmahnung) kündigen und die Hausverwaltung muß sich um die Angelegenheit kümmern.
Wenn nichts passiert hast Du auf jeden Fall eine dreimonatige Kündigungsfrist, und das mit vorher ausziehen würde ich an Deiner Stelle mit Deinem Vermieter „einvernehmlich“ regeln, also einen Aufhebungsvertrag machen. Weitere Möglichkeiten wären natürlich Mietkürzungen (dann reagieren auf jeden Fall die Vermieter), viel Erfolg, lasß den Kopf nicht hängen, Dein www.homeoundjulia.de Team, m.Sari Dipl. Sachverst. Gutachter

Vielen Vielen Dank:smile: ich werde tapfer bleiben:smile:

Hallo,
wenn Sie den korrekten Weg einhalten wollen, dann reklamieren Sie die Lärmbelästigung bei Ihren Vermieter mit der Androhung von Mietminderung von min. 20 % bis max. 50 % auf die Bruttomiete.
Reagiert Ihr Vermieter nicht, dann können Sie fristlos kündigen. In Ihrer Reklamation sollten Sie jedoch Ihren Vermieter bereits dezent darauf hinweisen, daß Sie bei fortwährender Lärmbelästigung von der fristlosen Kündigung gebrauch machen und auf Schadensersatz Anspruch anmelden.
In wie weit Sie den Schadensersatz dann durchsetzen können, steht jedoch auf einem anderen Blatt Papier.

Wir hoffen wir konnten helfen.

Mit freundlichen Grüssen

Es gibt ja eine Hausordnung. Entweder durch Aushang oder im Mietvertrag, in der solche Fälle geregelt sein sollte.
Zur Kündigung:
Sie können immer kündigen - auch fristlos aufgrund von nicht zu beseitigenden Mängeln - der nach ihren Angaben m.E. begründet ist.
Jedoch welche Art von Schaden wollen Sie einklagen?
Als zweite Möglichkeit - sofern der Vermieter den entsprechenden Anspruch nicht durchsetzt und er klar gegen die Hausordnung verstößt - haben Sie das Recht auf Mietminderung.
Diese sollten Sie schriftlich ankündigen - wie bspw. mit dem Satz:
Sofern der dargestellte Mangel am Objekt bzw. Verstoß gegen die Hausordnung nicht binnen 2 Wochen Frist beseitigt wird, werde ich die Kaltmiete um (siehe Mietminderungstabelle http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung_laerm.htm) mindern. Zu empfehlen sind hier - je nach Uhrzeit der Belästigung - zwischen 30 und 50 % der Kaltmiete.
Einen Schaden nachträglich einzuklagen ist leider nicht möglich.
Bitte beachten Sie hierbei:
Sie müssen dem Vermieter erneut das Recht geben zu reagieren.
Sofern das schon über die gesamte Dauer des Mietverhältnisses so geht - sprich der Lärm - und sie nicht nachhaltig und immer wieder „gemeckert“ haben, kann Ihnen das Gericht zur Last legen, dass Sie den Lärm geduldet haben und dem Vermieter recht zusprechen.
Viel Erfolg wünscht

Vippi

Setzen sie dem Vermieter eine angemessene Frist(4 Wochen) , das Problem zu beseitigen.Kündigen können sie natürlich aber für fristlos muss Ihre Belästigung auch wasserdicht sein .d.h. sie sollten mindestens noch einen weiteren Mieter auf Ihrer Seite haben …
Schadensersatz können sie zwar fordern aber erfahrungsgemäß kostet sie das nur den Betrag , den sie zu fordern gedenken

ich habe die polizei eingeschaltet und mich schriftl. beim vermieter beschwert.

Und… was meinen Polizei und Vermieter zu der Sache?

Lärmbelästigung ist Lärmbelästigung, und der Sache muß nachgegangen werden.

Möglichkeiten:

  • fristlos kündigen mit Schadenersatz: eher NEIN
  • aber: fristgemäß kündigen ODER
  • Mietminderung an den Vermieter ankündigen. Vielleicht bewegt der sich dann…

Hallo,
das Problem ist, er hat mit den leuten gesprochen, doch die tanzen ihm auf der nase herum.
Mietminderung habe ich schon angekündigt.vieleicht sollte ich noch erwähnen, dass ich erst seit einem Jahr dort wohne.

Hallo, ohne Gewähr antworte ich wie folgt: Nein, man kann nicht gleich fristlos kündigen, zunächst muß man den Vermieter Vm über den Mietmangel informieren und ihm Gelegenheit zum Abstellen des Mangels geben und eine Frist setzen (2-3 Wochen) unter gleichzeitiger Androhung der Kündigung. Gut ist, wenn man Zeugen hat und eine Aufstellung der Ruhestörungen vorlegen kann. Sollte sich nach Ablauf der Frist nichts geändert haben, kann man fristlos kündigen wegen Unzumutbarkeit. Der Vm garantiert im Mietvertrag bzw. Hausordnung, welche immer Bestandteil des Mietvertrags ist, eine Nachtruhe von 22-6 Uhr.
Die Höhe des Schadensersatzes ist hier schwierig zu beziffern und müsste gerichtlich geklärt werden (z.B. wenn ein Busfahrer seinen Dienst nicht antreten kann, weil er nachts nicht schlafen konnte), meist enden diese Prozesse jedoch mit einem Vergleich.- Gruß, Achim