Guten Abend!
Beispiel: Gemäß eines fiktiven Mietvertrages kann V von M
verlangen, dass er bei einem Schlüsselverlust für die
Schließanlage der Wohnanlage die Kosten für einen Austausch
der Schließanlage trägt.
Wahrscheinlich ist die Klausel unwirksam. Die gelegentlich vertretene Meinung, wonach bei Verlust eines Wohnungsschlüssels die Schließanlage ausgetauscht werden muss, ist unzutreffend. Von daher stellt sich das Problem gar nicht.
Mieter haben i. d. R. keinen Generalschlüssel, sondern einen Schlüssel für Haus- und Wohnungstür. Möglicherweise passt der Schlüssel auch noch für andere Türen zu Gemeinschaftseinrichtungen wie Tiefgarage und Fahrradkeller. Bei Verlust solchen Schlüssels muss nur der Schließzylinder der Wohnungstür des Mieters ausgetauscht werden. Alles andere bleibt wie es ist. Auf die Zahlung von womöglich Tausenden Euro wegen eines verbummelten Wohnungsschlüssels sollte sich kein Mieter einlassen.
Man unterhält sich über Kleinkram. Zudem existieren zu einer Schließanlage oft noch ein paar Reservezylinder nebst Schlüsseln, die man für Erweiterungen oder eben für den Fall des Verlusts von Mieterschlüsseln verwendet.
Gut möglich, dass Vermieter/Verwalter das Schließsystem nicht durchschauen, irgendwo einen Schuhkarton mit Gramusel aus Zylindern und Schlüsseln haben und natürlich alle Unterlagen mit Schließplan und Beschreibung der Funktion mit den verschiedenen Gruppen des Systems unauffindbar untergewühlt wurden. So geraten aus Unkenntnis seltsame Klauseln in Mietverträge.
Das Chaos aus Unverständnis und fehlenden Unterlagen beschreibe ich aus eigener Erfahrung mit mehreren großen Schließsystemen in Unternehmen und Wohnanlagen. Obwohl alles irgendwo z. B. im Hausmeisterbüro vorhanden ist, muss für jeden Kleinkram der Service des Schließanlagenherstellers in Anspruch genommen werden, weil Aufbewahren, Lesen und Verstehen der Unterlagen zu viel verlangt ist.
Gruß
Wolfgang