Mieterpflichten auch fü Vermieter umgekehrt denkbar?

Hallo liebes Forum,

folgende Frage: Haltet Ihr es für denkbar, dass eine vertraglich dem Mieter M auferlegte Pflicht auch (z.B. wegen der Gleichberechtigung der Vertragspartner, BGB) für den Vermieter V gelten könnte.

Beispiel: Gemäß eines fiktiven Mietvertrages kann V von M verlangen, dass er bei einem Schlüsselverlust für die Schließanlage der Wohnanlage die Kosten für einen Austausch der Schließanlage trägt. Über V ist dort nichts vermerkt. Ließe sich aber daraus nicht eine Vermieterpflicht ableiten, dass der V ebenfalls die Kosten für einen durch ihn verursachten Schlüsselverlust trägt?Ich bin gespannt.

Beste Grüße
Schildmann

Guten Abend!

Beispiel: Gemäß eines fiktiven Mietvertrages kann V von M
verlangen, dass er bei einem Schlüsselverlust für die
Schließanlage der Wohnanlage die Kosten für einen Austausch
der Schließanlage trägt.

Wahrscheinlich ist die Klausel unwirksam. Die gelegentlich vertretene Meinung, wonach bei Verlust eines Wohnungsschlüssels die Schließanlage ausgetauscht werden muss, ist unzutreffend. Von daher stellt sich das Problem gar nicht.

Mieter haben i. d. R. keinen Generalschlüssel, sondern einen Schlüssel für Haus- und Wohnungstür. Möglicherweise passt der Schlüssel auch noch für andere Türen zu Gemeinschaftseinrichtungen wie Tiefgarage und Fahrradkeller. Bei Verlust solchen Schlüssels muss nur der Schließzylinder der Wohnungstür des Mieters ausgetauscht werden. Alles andere bleibt wie es ist. Auf die Zahlung von womöglich Tausenden Euro wegen eines verbummelten Wohnungsschlüssels sollte sich kein Mieter einlassen.

Man unterhält sich über Kleinkram. Zudem existieren zu einer Schließanlage oft noch ein paar Reservezylinder nebst Schlüsseln, die man für Erweiterungen oder eben für den Fall des Verlusts von Mieterschlüsseln verwendet.

Gut möglich, dass Vermieter/Verwalter das Schließsystem nicht durchschauen, irgendwo einen Schuhkarton mit Gramusel aus Zylindern und Schlüsseln haben und natürlich alle Unterlagen mit Schließplan und Beschreibung der Funktion mit den verschiedenen Gruppen des Systems unauffindbar untergewühlt wurden. So geraten aus Unkenntnis seltsame Klauseln in Mietverträge.
Das Chaos aus Unverständnis und fehlenden Unterlagen beschreibe ich aus eigener Erfahrung mit mehreren großen Schließsystemen in Unternehmen und Wohnanlagen. Obwohl alles irgendwo z. B. im Hausmeisterbüro vorhanden ist, muss für jeden Kleinkram der Service des Schließanlagenherstellers in Anspruch genommen werden, weil Aufbewahren, Lesen und Verstehen der Unterlagen zu viel verlangt ist.

Gruß
Wolfgang

Äh Wolfgang
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehlt es hier.

Zitat von

Huhu,

gehen wir mal aus, dass der Vermieter auch Eigentümer der Sache ist. Durch den Verlust des Schlüssels entsteht diesen ein Schaden. Für diesen haftet der Verursacher, hier der Mieter.

Verbummelt der Eigentümer den Schlüssel selber ist dadurch den Mieter kein Schaden entstanden. Einzige Möglichkeit währe evlt. wegen Verlust von Sicherheit zu versuchen die Miete zu mindern.

Tatsächlicher Schaden
Guten Morgen!

Im ausgeurteilten Fall war kein Austausch des Schließsystems erforderlich.

… Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die
Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehlt
es hier.

Nach Verlust eines Generalschlüssels kann tatsächlich der Austausch der Schließanlage erforderlich werden. Mieter haben aber i. d. R. keinen Generalschlüssel - schrieb ich bereits in meiner ersten Antwort.

Von daher ist eine Klausel, die bestimmt, dass bei Verlust eines Wohnungsschlüssels stets eine neue Schließanlage zu bezahlen ist, ziemlich sicher unwirksam. Wirksam wäre vielmehr eine Klausel, die den Ersatz des mit dem Schlüsselverlust entstehenden Schadens vorsieht. Das wiederum ist eine Selbstverständlichkeit, die im Grunde keiner separaten Klausel bedarf. Schließlich müssen Schäden immer vom Verursacher bezahlt werden.

Gruß
Wolfgang

Es bedarf kein Generalschlüssel, eine Schlüssel mit der Berechtigung Haustür, Stellplätze Keller oder etwas mehr oder weniger reicht schon um unbefugte Zugang zur Immobilie zu ermöglichen.

2 Like

Hallo,

ich verstehe den Sinn der Frage nicht, abgesehen davon weiß ich nicht, wie Du auf diesen Spruch „gleichberechtige Vertragspartner“ in diesem Zusammenhang kommst?

Wenn ich als Vermieter und Eigentümer einer Sache diese verliere, dann ist das natürlich mein persönliches Pech, und ich kann mich bzgl. Wiederbeschaffung am niemand Drittem schadlos halten.

Oder geht es Dir um die Frage des Austauschs der Anlage nach Verlust, und den damit verbundenen Kosten? Da ist es durchaus möglich, dass der Vermieter (als Eigentümer) für sich selbst entscheidet, ob er einen Schlüsselverlust zum Anlass für einen Austausch der gesamten Anlage nimmt, oder nicht. Auch dann, wenn dies im Vertrag gegenüber Mietern immer gefordert wird.

Gruß vom Wiz

Aber auch erst dann, wenn der Schlüssel dem Haus zugeordnet werden kann. Verliere ich den auf Dschungelsafari, muss wohl kaum die gesamte Schliessanlage gewechselt werden.

und wer kann dies Garnatieren, würdest du eine Wohnung Mieten, wenn der Vermiter Sagt, dann noch ein Schlüssel mit Zugangsberechtigung zur Wohnung irgendwo in der Welt umher wandert? oder würdest du vorderen das Schloss auszutauschen?

Diese Fälle gab es schon z.b. ging mal ein Schlüssel über Bord und dies konnte nachgeweisen werden. Da musste der Mieter nur den Nachschlüssel bezahlen.

Hallo Wiz,

zu „gleichberechtigte Vertragspartner“: Ich meine damit, dass es sich ja um einen Vertrag zwischen zwei Rechtssubjekten nach BGB und nicht etwa ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handelt. Wie Du merkst: Ich bin kein Jurist.

Ich habe ich (offenbar abstrakt) gefragt, ob ein Mieter von einem Vermieter, dem ein Zentralschlüssel nachweislich gestohlen wurde, verlangen kann, die Schließanlage auszutauschen, wenn der Vermieter dies vom Mieter per Mietvertrag fordert.

Grüße

Schildmann