Mietminderung- Was nun?

Liebe/-r Experte/-in,
nachdem bereits ein Mieter seit Monaten die Miete gemindert hat. Haben wir uns auch nach über 1 Jahr dazu
entschlossen.
Was passiert jetzt eigentlich? Der Vermieter wurde zunächst telefonisch und danach schriftlich darüber informiert. Die Miete jedoch wurde weiter eingezogen, trotz Widerspruch unsereseits. Die gek. Miete haben wir dann überwiesen.
Auf Nachfrage in wie weit der Mangel nun endlich behoben
ist, folgte die Antwort. Sie erhalten von unserem Anwalt Bescheid. Auf was müssen wir uns jetzt vorbereiten.
Sind ziemlich verwirrt, wer kann uns raten???
Liebe Grüße

Mietminderung bei verdeckten bzw. verheimlichten Mängeln
Hallo verehrte Userin,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:
Gemäß Ihrer Schilderung hat der Vermieter Ihnen (vorsätzlich ?) eine mängelbehaftete Wohnung vermietet. Da Sie nun die Wohnung bereits bezogen haben und der Wohnwert gemindert ist, würde ich Ihnen empfehlen, ein (neues) Einschreiben (+ Rückschein) an den Vermieter zu senden mit dem Hinweis, daß Sie wegen der ihm bekannten gravierenden Wohnungsmängel *ab dem nächsten Monatsersten* die Miete entsprechend kürzen werden und zwar so lange, bis sämtliche Wohnungsmängel bzw. Schäden durch den Vermieter beseitigt worden sind.
Eine Mietminderungs-Tabelle kann ich Ihnen nur zukommen lassen, wenn Sie mir Ihre Mail-Adresse mitteilen !
*Beispiel Tür-Mängel*
Auszugsweise einige Tür-Mängel, die zu einer Mietminderung führen:

Haustür- bzw. Wohnungstür defekt (3 %)

Haustür- bzw. Wohnungstür nicht abschließbar

Voraussetzungen und Regeln, die man für den Umgang mit der Mietminderung beachten sollte:

  1. Schriftliche Mängelmeldung an Vermieter nach Einzug
  2. Verschulden des Vermieters liegt vor (Schadensverheimlichung)
  3. Vermieter unterlässt Mängelbeseitigung
  4. Mietminderzahlung unter Berufung auf den Schaden bzw. Mangel
  5. Minderungshöhe gem. der aktuellen Rechtsprechnung (Minderungstabelle)

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO
P.S.
Ändern sie bitte sofort Ihren Nicknamem „Fliegenpilz“ - dieser gehört bereits zu *meinem* privaten Profil-Bereich !

Hallo USKO,
vorab, es macht mir nichts aus den „Namen“ zu ändern
aus welchen Gründen auch immer. Denn diesen habe ich ja nun seit 4 Jahren schon. Aber gut.( Name geändert in Smartys)
Vielen Dank für die Antwort.
Das Problem liegt tiefgründiger und ist vielschichtig.
Sollte der Vermieter mir schriftlich bestätigen, daß er mit der Mietminderung einverstanden ist oder sowas wie eine bestätigung, dass er das Schreiben bekommen hat?
Was kann denn nun auf mich zu kommen. Ich bin nicht bereit, die Mietminderung zurück zu nehmen oder gar die Miete Differenz nach zu zahlen.
Meine E-mail [email protected]

Hallo,
allem voran: Sie brauchen erst einmal keine Angst zu haben, so schnell kann man Ihnen nicht kündigen o.Ä.
Zum besseren Verständnis, wenn ein anderer Mieter die Miete mindert, kann sich kein anderer darauf berufen, jeder handelt für sich allein!!
Ihre Pflicht wäre bei Mietmängeln, Vermieter schriftlich auf Mängel aufmerksam machen, Abstellung fordern mit Terminstellung (in Abhängigkeit vom Umfang/Wirkung des Mangels und Mietminderung ankündigen. Ab diesem Zeitpunkt könnte die Miete auch angemessen gemindert werden.
Haben Sie das nicht gemacht, kann die Mietminderung als unvollständige Mietzahlung ausgelegt werden und Sie müssen nachzahlen. Erst muss die Form der Anzeige gewahrt werden, bevor gemindert werden kann.
Holen Sie die Form nach und lassen sich nicht vom RA beeindrucken.
Viel Erfolg!
Gruß suver

Hallo,
als Erstes die Frage: „Habt Ihr eine schriftliche Mangelanzeige gemacht und wenn ja wann?“ Grundsätzlich muss der Mangel schriftlich angezeigt werden. In der Anzeige setzt Du dem Vermieter eine angemessene Frist, den Mangel zu beheben. Hat der Vermieter dann den Mangel noch immer nicht behoben, dann kannst Du mindern. Wenn Ihr aber einfach so gemindert habt, weil der Nachbar es schon seit Monaten tut, dann habt Ihr schlechte Karten. Der Vermieter wird die Restmiete einfordern und Ihr müsst die Gerichts- und Anwaltkosten tragen.
LG Chris