Mietvertrag vorzeitig kündigen

Hallo,

folgendes steht in einem Mietvertrag unter dem Punkt - Fristen der ordentlichen Kündigung -

„Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“

Was bedeutet das genau ?

Folgendes Problem:
Jemand möchte zum 31.07.05 seinen Mietvertrag kündigen. Kündigt. Erhält vom Vermieter einen Brief, dass die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt. Mieter kann sich aus finanziellen Gründen die Wohnung jedoch nicht mehr leisten.
Gibt es ein Gesetz o.ä. das dann eine vorzeitige Kündigung erlaubt ?
Wie sieht es aus wenn der Mieter einen Nachmieter findet ?

Gruß

Nicky

Hallo,

folgendes steht in einem Mietvertrag unter dem Punkt - Fristen
der ordentlichen Kündigung -

„Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“

Was bedeutet das genau ?

Es bedeutet, dass der Mieter die Dreimonatsfrist einzuhalten hat.

Folgendes Problem:
Jemand möchte zum 31.07.05 seinen Mietvertrag kündigen.
Kündigt. Erhält vom Vermieter einen Brief, dass die
Kündigungsfrist 3 Monate beträgt.

Der VM hat Recht.

Mieter kann sich aus

finanziellen Gründen die Wohnung jedoch nicht mehr leisten.

Dann sollte der Mieter den Sachverhalt offen dem VM darlegen.

Gibt es ein Gesetz o.ä. das dann eine vorzeitige Kündigung
erlaubt ?

nein, aus diesem Grund nicht. Mit dem VM reden, die Situation schildern und um Stellung eines Nachmieters suchen. Wird dann allerdings meist schwierig, wenn der Mieter erst dann kündigt, wenn er einen anderen Vertrag unterschrieben hat. Ich gehe davon aus, dass der Mieter sich die Wohnung nicht leisten kann,weil er für eine andere Wohnung Miete zahlen muss.

Wie sieht es aus wenn der Mieter einen Nachmieter findet ?

Der Mieter benötigt die Erlaubnis des VM, dass er Nachmieter stellen darf.

Grüsse Günter

Ich gehe
davon aus, dass der Mieter sich die Wohnung nicht leisten
kann,weil er für eine andere Wohnung Miete zahlen muss.

Nein, die Wohnung kann aufgrund von eintretender Arbeitslosigkeit nicht mehr getragen werden.
Besteht unter diesen Umständen kein vorzeitiges Kündigungsrecht ?
Die Wohnung ist auch lt. Arbeitsamt nicht „angemessen“.

Hallo,

nein, dies ist trotzdem kein Grund. Der Mieter sollte aber mit dem VM reden. Auch die „Nichtangemessenheit“ der Wohnungsgröße durch das Arbeitsamt ist kein Sonderkündigungsgrund, insbesondere auch schon deshalb, weil mit einer jetzt geltenden Dreimonatsfrist jeder so kündigen kann, dass keine Ausnahme notwendig wird.

Grüsse Günter

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