Hallo
Im Rahmen seiner mietvertraglichen Nebenpflichten (Sorgfalts-/Obhutspflichten) ist natürlich auch der „abgehauene Mieter2“ verpflichtet, seine Mietsache während seiner Mietzeit, die nicht zur einfaches Abhauen beendet ist, so angemessen zu belüften und beheizen, dass vermeidbare Schäden vermieden werden. Die Durchsetzung eines aus seinem Verhalten ggf. resultierenden Schadensersatzanspruchs dürfte aber womöglich an der Zahlungsfähigkeit und/oder an der mangelnden Greifbarkeit des Mieter2 scheitern …
Daher ist Schadensvermeidung geboten!
Grundsätzlich darf sich allerdings keiner einfach so Zutritt zu einer vermieteten Wohnung verschaffen. Einen ggfs. gerichtlich durchsetzbaren Anspruch (in Eilfällen per einstweiliger Verfügung) auf Betreten der „Mieter2-Wohnung“ zur Schadensabwendung hat alleine der Vermieter/Eigentümer der Mietsache.
> Zutrittsrecht bei Gefahr in Verzug
http://www.finanztip.de/d/mietrecht/Besichtigung.htm
Da hier aber keine unmittelbare Gefahr besteht (das wäre z.B. Wasserrohrbruch) wären sicher weitere Indizien hilfreich, die darauf hindeuten, dass Mieter2 tatsächlich abgehauen ist.
Kümmern kann und darf sich nur der Vermieter.
Falls noch nicht geschehen wäre er daher auch umgehend über den Sachverhalt zu informieren.
siehe auch BGB § 563 c (1)
_(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
- die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
- nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
- ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen._
http://dejure.org/gesetze/BGB/536c.html
Rudi