Nebenkostenabrechnung Fristen

Kurz erläutert folgendes Szenario:
Angenommen ein Mieter verlässt durch ordentliche Kündigung die Wohnung nach mehreren Jahren Mietzeit. Nach Auszug und Erhalt der Nebenkostenabrechnung für 2005 monieren diese die Abrechnung sogleich und der Eigentümer musste feststellen, dass diese Abrechnung tatsächlich nicht den heutigen Standards entsprach - man hatte zu Beginn des Mietverhältnisses mit beiderseitigem Einverständnis die Heizkosten nur nach Ablesung Zähluhren (getrennte Kreise im Zweifamilienhaus) abgerechnet. Tatsächlich ist dies nicht zulässig, wenn Eigentümer mit das Haus bewohnt. Die Abrechnung 2005 wurde geändert. Die Nachzahlung der ehemaligen Mieter reduzierte sich etwas.
Ist es zulässig, dass diese jetzt die Änderung der Nebenkostenabrechnung für 2003 und 2004 nachverlangen können, da davon auszugehen ist, dass die Mieter auch hier etwas Geld zurück zu erwarten haben? Meines Wissens wird durch Nachzahlung der Abrechnungssumme durch den Mieter doch die Abrechnung akzeptiert und eine weitere Forderung für 2004 und 2003 kann der ehemalige Mieter nicht fordern.
Mit grossem Interesse sehe ich Ihrer Expertenmeinung entgegen.

Hallo Brandneu,

ein Mieter hat 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beträge vorzubringen.

Danach sind Einwände - gleichgültig ob diese rechtmäßig sind oder nicht - ausgeschlossen.

Gruß
Nita

…der Eigentümer musste feststellen, dass diese Abrechnung tatsächlich nicht

den heutigen Standards entsprach - man hatte zu Beginn des Mietverhältnisses mit beiderseitigem Einverständnis die Heizkosten nur nach Ablesung Zähluhren (getrennte Kreise im Zweifamilienhaus) abgerechnet. Tatsächlich ist dies nicht zulässig, wenn Eigentümer mit das Haus bewohnt.

Liegt da nicht vielleicht ein Denkfehler vor?
Gerade „beim 2-Fam.-Haus, 1 Wohnung vom Vermieter selbst bewohnt“ greift die Ausnahmeregelung der Heizkostenverordnung, d.h. es kann rechtswirksam vereinbart werden, dass entgegen HeizkVO nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird
http://www.bfw-gohl.de/gesetze/hkvo_2.htm

@Rudi
Hallo Rudi,

wenn du dem Ursprungsposter antwortest, dann häng doch bitte deinen Beitrag auch dort an.

Sonst denkt man (und auch ich), das du zu meinen Äusserungen was zu sagen hast (darfst du natürlich jederzeit gerne tun) und ist dann erst mal auf hohem Niveau verwirrt. :smile:

Gruß
Nita

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Schade, Deine Nachricht kam etwas spät. Die Abrechnung wurde schon erneuert. Ich wäre jedoch über einen Hinweis dankbar, inwieweit es sich verhält, wenn Mieter die Abrechnung im Juni für 2005 reklamiert, jedoch nicht ausdrücklich für 2004. Dadurch, dass dies erst im Juli die Abrechnung 2004 nach Korrektur der Abrechnung 05 reklamiert wurde, war die Frist mit Juni abgelaufen. Wurde das richtig interpretiert?
Schon jetzt lieben Dank für Rückantwort

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