Hahaha - Danke für das Wort zur Nacht
„Selbst reparieren müssen Mieter in der Regel nur Gegenstände, die ihrem ständigen Zugriff unterliegen“, erklärt Thomas Hannemann vom Deutschen Anwaltverein Hannemann. Dazu zählen üblicherweise Tür- und Fenstergriffe oder Rolllädengurte - nicht aber Schlüssel."
Was ist das denn für ein Kasper im ntv Link? Selbst reparieren muss eben kein Mieter - sondern eben nur melden, damit der Vermiter ausführen lässt - aber dann bezahlen als Kleinreparatur muss der Mieter!
Ich fände es ja noch spannend zu erfahren wie Herr Thomas Hannemann und der Richter des Amtsgerichts Halle/Saale ihre Türen öffnen ohne dazu ihren Schlüssel in die Hand zu nehmen
Ach so - die drehen das Schloss samt Tür um den Schlüssel - deswegen fällt das Schloss („die Türverschlüsse“) ja schon nach der II. BV § 28 unter die Kleinreparaturen. Da hab ich das wohl bisher völlig verkehrt gemacht …
Aber mal im Ernst: warum sollte das Schloss im Alter plötzlich zum Schlüsselbrecher werden? Wenn es trotz jährlicher Pflege mit nichtharzendem Türschlossöl hakelt, ist es an der Zeit den Vermieter zu informieren, damit nicht etwa ein Schlüssel abbricht. Wenn man erst hinterher damit herauskommt, dürfte es etwas schwieriger werden … da nach BGB § 536 c dann der Mieter dem Vermieter zu Schadensersatz verpflichtet ist.
„(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Eine gute Nacht noch …
Rudi