Hallo liebes Forum,
Vermieter V möchte Mieter M im Jahre 2014 eine Wohnung vermieten. Hierzu setzt er den untenstehenden Text auf. Der Text weicht die Fristen für Schönheitsreparaturen durch die Nutzung des Passus „Im Allgemeinen“ auf. Allerdings verlangt V im §17 eine Abgeltungsquote, die auch wiederum nach Jahren aufgeweicht ist.Hierzu habe ich folgendes gefunden: http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-pr…
Frage: Ist der Passus im Mietvertrag des V gültig?Wenn nein, was passiert, wenn Mieter M den Vertrag eingeht, bei Auszug mit der Renovierung der Wohnung.
Vertragstext kommt gleich hier unten.
Gruß
Schildmann
§ 16 Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
- Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer.
- Zu den Schönheitsreparaturen gehört das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Abschleifen der Fußböden, die Grundreinigung der Teppichböden (sofern vom Vermieter verlegt), das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen und der übrigen Holzteile innerhalb der Wohnung.
[…] - Im Allgemeinen werden die Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
a. in Küchen, Bädern und Duschen
alle 5 Jahre
b. in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten
alle 8 Jahre
c. in allen anderen Nebenräumen
alle 10 Jahre
d. bei Heizkörpern, Heizrohren, Türen, Fenstern
alle 10 Jahre.
Die Fristen beginnen zu laufen ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. ab dem Zeitpunkt der letzten Renovierung während der Mietzeit.
[…]
§ 17 Schönheitsreparaturen bei Auszug
- Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses die nach § 16 fälligen Schönheitsreparaturen durchzuführen.
- Sind die Mieträume dem Mieter in renoviertem Zustand übergeben worden und endet das Mietverhältnis, bevor Schönheitsreparaturen erstmals oder erneut fällig geworden sind (§ 16 Ziffer 4) so ist der Mieter verpflichtet, die zeitanteiligen Kosten der Schönheitsreparaturen (Abgeltungsquote) an den Vermieter wie folgt zu bezahlen:
a) Verhältnis der seit Beginn des laufenden Renovierungsintervalls verstrichenen Zeit (in vollen Jahren) zu der in § 16 Ziffer 4 genannten Renovierungsfrist.
b) Die nach Buchstabe a errechnete Quote ermäßigt oder erhöht sich, soweit nach dem Erhaltungszustand der Mieträume davon auszugehen ist, dass eine Renovierung bereits zu einem früheren oder erst zu einem späteren Zeitpunkt als nach der in § 16 Ziffer 4 genannten allgemeinen Renovierungsfrist erforderlich wäre. - Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Kostenvoranschlags für die vollständige Ausführung der Schönheitsreparaturen eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachbetriebs. Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Kostenvoranschlags durch den Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebs für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, dass dieser Handwerker die Ausführung der Arbeiten ablehnt.
- Für die Berechnung der im Einzelfall geschuldeten Abgeltungsquote gilt danach Folgendes (Berechnungsbeispiel):
a) Hat das Mietverhältnis 4 Jahre gedauert oder sind seit der letzten Renovierung 4 Jahre verstrichen, so beträgt die Quote – vorbehaltlich der Ermäßigung nach Buchstabe b:
aa. 4/5 = 80 %
der in einem 5-Jahresturnus zu renovierenden Räume (§ 16 Ziff. 4a),
bb. 4/8 = 50 %
der in einem 8-Jahresturnus zu renovierenden Räume (§ 16 Ziff. 4b),
cc. 4/10 = 40 %
der in einem 10-Jahresturnus zu renovierenden Räume bzw. Teile der Mietsache (§ 16 Ziff. 4c und d).
b) Ist nach dem Erhaltungszustand der Räume davon auszugehen, dass eine Renovierung erst 2 Jahre später als nach der in § 16 Ziffer 4 genannten allgemeinen Renovierungsfrist erforderlich wäre, so ermäßigt sich die Quote entsprechend, und zwar (jeweils abgerundet)
aa. für die in § 16 Ziff. 4a genannten Räume auf
4/7 = 57 %,
bb. für die in § 16 Ziff. 4b genannten Räume auf
4/10 = 40 %
cc. für die in § 16 Ziff. 4c + d genannten Räume auf
4/12 = 33 %.
c) Bei überdurchschnittlicher Abnutzung erhöht sich die Quote. Für die Berechnung gilt Buchstabe b sinngemäß. - Der Mieter ist zur Zahlung der Abgeltungsquote nicht verpflichtet, wenn er die Räume vor der Rückgabe an den Vermieter fachmännisch entsprechend § 16 Ziff. 2 renoviert.