Schönheitsreparaturen bei Auszug vor den Fristen

Hallo,
ich hab folgende Frage:
ich ziehe aus meiner Wohnung aus und der Vermieter fordert mich nach Besichtigung der aktuellen Wohnungssituation zur Durchführung verschiedener Schönheitsreparaturen auf. Insbesondere sollten fast alle Zimmer neu gestrichen werden sowie eine Endreinigung durchgeführt werden.

Im Mietvertrag stehen die üblichen Fristen für die Schönheitsreparaturen (Küche 3 Jahre usw.) Dies ist durch den Zusatz „im allgemeinen“ abgeschwächt, so dass diese Fristen wohl zulässig sind. Eine Abgeltungsregelung (30% nach 1 Jahr oder sowas) ist nicht vereinbart. Die Wohnung solle sauber übergeben werden.

Jetzt ziehe ich aber schon nach knapp weniger als 2 Jahren aus. Was ist wirklich zu tun? Kann man auf Hinweis auf die nicht abgeschlossenen Fristen die Schönheitsreparatur verweigern (die Wände sind mit normalen Abnutzungsspuren, Dübel sind entfernt und vergipst)? Was heißt sauberer Zustand genau (die Fensterläden hatten mal Schimmel, nach intensivem putzen sieht man noch wenige dunkle Striemen in dem Lackspuren)?

Danke für eure Antworten!

…hallo phel…wie haben Sie denn die Wohnung übernommen…waren die Wände der Zimmer frisch gestrichen (Wandfarbe)??? wenn ja, dann werden Sie die Wohnung frisch gestrichen übergeben müssen…wenn nicht dann Besensauber.

mfG. liebertee.