Schönheitsreparaturen nach Beendigung Mietzeit

Hallo Zusammen,

nehmen wir an Familie X zieht aus ihrer Mietwohnung aus (Mietdauer insgesamt 4 Jahre & 1 Monat).

Folgendes ist im Mietvertrag vereinbart:

  1. Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten.
  2. Der Vermieter kann die fälligen Schönheitsreparaturen bereits während der Laufzeit des Vertrages fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Grad der Abnutzung und Beschädigung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten in der Regel:
    Wand- und Deckenanstrich in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Räumen alle 7 Jahre, Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle 5 Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenster und Außentüren von innen alle sechs Jahre. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. ab der letzten während des Vertrages ordnungsgemäß durchgeführten Schönheitsreparatur.
  3. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende Schönheitsreparaturen verursachen würde. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmässig nach dem Verhältnis der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und des Zeitraumes, der seit Beginn des Mietverhältnisses bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40%, länger als 3 Jahre 60, länger als 4 Jahre 80%. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Mallergeschäftes ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.

Ist diese Vereinbarung wirksam und falls ja, wieviel/was muss renoviert werden.
Ausgegangen werden soll von einer Wohnung im gepflegten Zustand. Alle Wände sind weiß gestrichen.

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung!

Auch Hallo,

imho ist die Regelung gültig, keine starren Fristen.

Wurde während der gesamten Mietzeit keine Renovierung durchgeführt? Hat der Mieter eine renovierte Wohnung übernommen?

Gruß Reni

Hallo Reni,

nehmen wir an, dass während der Mietzeit keine Renovierung durchgeführt wurde.
Ob die Wohnung vollständigt renoviert war, kann man nicht eindeutig sagen, da die Wohnung vorher nur 1 Jahr bewohnt war und nichts schriftlich festgehalten wurde.

Du meinst also, dass durch die Formulierung „in der Regel aller …“ die starren Fristen aufgehoben werden. Letztendlich ist der Mieter aber dadurch doch gebunden spätestens nach 3 Jahren zu renovieren. Oder ist es auch nicht davon abhängig, wie verwohnt die Wohnung ist. Schließlich ist der Mieter durch diese Formulierung gegenüber von anderen Mietern die einen anderen Mietvertrag haben benachteiligt, da er renovieren muss.

Was müsste der Mieter alles renovieren - Bad & Küche wären in dem Fall klar, da die Wohnung bereits seit 4 Jahren bewohnt wird. Was ist mit den anderen Räumen - ist dann die Quotenreglung wirksam? Diese Quotenreglung wäre doch dann eine starre Formulierung, oder etwa nicht?

Auch, dass die Kosten der Renovierung nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter genannten Malergeschäftes ermittelt werden ist doch nicht wirksam, oder?
Und wäre somit nicht auch die ganze Klausel unwirksam?

Danke für Antworten!
Cleochen

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