gibt es ein/e Gesetz/Urteil/Vorschrift, die das Alter von Leitungen in einer Wohnung regelt?
oder anders gefragt: hat ein Vermieter (wohl MIETER ? gemeint) anspruch darauf, dass 20 Jahre alte Stromleitungen erneuert werden, weil die Isolierung/Ummantelung stark brüchig ist?
NEIN - das kann man beides so nicht ausdrücken
Es kommt weder auf Alter noch auf Brüchigkeit an - sondern auf FUNKTIONALITÄT und die Möglichkeit die Wohnung vertragsgemäß und ohne Gesundheitsgefährdung gebrauchen zu können.
Die Rechtsprechung sagt dazu:
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung Mängel aufweist, ist in erster Linie die von den Mietvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit der Wohnung, nicht die Einhaltung bestimmter technischer Normen maßgebend.
Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, so ist die Einhaltung der maßgeblichen technische Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.
…
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03 - LG Hamburg, AG Hamburg
Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte ermöglicht. Auch wenn nicht der Technikstandard einer Neubauwohnung erwartet werden kann, so muss die elektrische Anlage wenigstens den maßgeblichen DIN-Vorschriften genügen. Hierzu gehört auch, dass die Leitungen die Belastung durch einen Staubsauger aushalten und das Badezimmer neben der Deckenbeleuchtung zumindest eine Steckdose aufweist.
Urteil des BGH vom 26.07.2004 VIII ZR 281/03; BGHR 2004, 1538; MDR 2004, 1346
Wenn die Elektroinstallation „zeitgemäßes Wohnen“ nicht ermöglicht, wäre die Erneuerung also Sache des Vermieters. Allerdings beziehen sich solche Urteile immer auf einen ganz bestimmten Einzelfall und ggfs. muss ein Gericht für jeden Einzelfall einzeln entscheiden. Dabei wird z.B. der bei Anmietung gegebene Zustand und im Zusammenhang damit auch die Höhe des Mietpreises eine Rolle spielen > „was konnte der Mieter erwarten?“
Sicher ist es auch nicht damit getan, eine einzelne Leitung zu erneuern. Es könnten also ganz gewaltige Kosten entstehen, die ggfs. (evtl. nur teilweise) im Rahmen § 558 BGB auch eine Mieterhöhung wegen Modernisierung begründen könnten.
http://dejure.org/gesetze/BGB/559.html
Wenn Elektroherd mitvermietet wurde, dann hat der Mieter jedenfalls Anspruch auf eine Wohnung mit funktionierendem Elektroherd. Ist der mitvermietete Elektroherd einfach durch Überalterung/normale Abnutzung (also ohne dass der Mieter eine Beschädigung zu vertreten hätte) unbrauchbar geworden, dann obliegt die Ersatzbesatzbeschaffung gem. § 535 BGB dem Vermieter. Damit wäre es z.B. auch Sache des Vermieters wieder einen Herd zu finden, den die schwachen Leitungen verkraften … oder das Problem anderweitig zu lösen …