Guten Tag,
mal angenommen ein Vermieter eines Gewerbeobjektes lässt Sonnenschutzrollos am Gebäude einbauen. Diese bedürfen einer jährlichen Wartung.
Dürfen die Kosten der Wartung auf die Mieter gemäß ihrer bestehenden Mietverträge bei der Betriebs- und Nebenkostenabrechnung
umgelegt werden?
vielen Dank im voraus
Claudi
U.a. Auszug aus dem Gewerbemietvertrag (BK)
§ 8 BETRIEBSKOSTEN
- Der Mieter trägt zusätzlich zum Mietzins alle anfallenden Betriebskosten zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer gemäß der Betriebskostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung, zur Zeit vom 25.11.2003
(BGBl I. S. 2346 f.) gemäß Anlage 3, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist.
Darüber hinaus trägt der Mieter die Kosten der Wartung der Feuerlöscher, die Kosten des für den Betrieb des
Gebäudes benötigten Personals, die Kosten einer etwaigen Gebäudebewachung, der haustechnischen Wartung, der
Fassadenreinigung. - Der Mieter trägt alle künftig etwa entstehenden sonstigen Betriebskosten und alle auf Gesetz, Verordnung
und Ortssatzung beruhenden Gebühren, Steuern und Abgaben, die etwa künftig neu für das Mietgrundstück
eingeführt werden. - Die Verteilung der Betriebskosten bestimmt der Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, im
Übrigen nach billigem Ermessen. Die Verteilung der Kosten für die Wärmeversorgung richtet sich nach den
Bestimmungen des § 7 Heizkostenverordnung. - Die Betriebskosten werden, soweit möglich, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach Mietfläche
verteilt. Bei Vorhandensein oder bei Einrichtung von Sammelschildanlagen, Wegweisern u. ä. ist der Mieter
verpflichtet, diese zu benutzen und die Kosten der Installation, Er- und Unterhaltung anteilig mit zu tragen. Die
verbrauchsunabhängigen Betriebskosten werden im Verhältnis der Mietfläche zu Gesamtmietfläche auf den Mieter
umgelegt, sofern dieser die Kosten nicht direkt begleicht. - Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt jährlich. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der
Vermieter ist berechtigt, den Abrechnungszeitraum zu ändern. - Auf die entstehenden Betriebskosten hat der Mieter eine monatliche Vorauszahlung zu leisten, die zunächst
mit _______ EUR/m² Mietfläche zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgelegt wird. - Die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Mehrwertsteuer besteht auch dann, wenn der Mieter selbst nicht
vorsteuerabzugsberechtigt ist - Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung sind binnen 4 Wochen nach Zustellung der Abrechnung
vorzunehmen, ein sich ergebendes Guthaben wird im gleichen Zeitraum erstattet. - Eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen an geänderte Verhältnisse nimmt der Vermieter gemäß
§ 315 ff BGB vor. Die geänderte Vorauszahlung ist in diesem Fall ab dem auf den Zugang schriftlichen der
Anpassungsmitteilung folgenden Monats zu leisten. - Endet das Mietverhältnis während der Abrechnungsperiode, wird die Abrechnung nicht zwischenzeitlich,
sondern nur im Rahmen der allgemeinen Abrechnung erstellt. Die Berechnung erfolgt zeitanteilig. - Die Betriebskostenvorauszahlung ist zusammen mit dem Mietzins monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag
eines jeden Kalendermonats unentgeltlich an den Vermieter auf das von ihm benannte Bankkonto zu entrichten