Untermiete-Obligation ohne noch laufenden Vertrag?

Lieschen Müller hat eine 3-Zimmerwohnung und vermietet diese unter.

Im März zieht Max Mustermann mit einem auf den Monat befristeten Vertrag zur Zwischenmiete in das kleinere der beiden untervermieteten Zimmer, mit der mündlichen Zusage seitens Lieschen Müllers, ab April mit einem neuen fristlosen Mietvertrag in das dann freigewordene große Zimmer ziehen zu können.

Ende März verweigert Lieschen Müller dem Max Mustermann plötzlich ohne Angabe von Gründen eben jenen neuen Vertrag für das größere Zimmer und hat bereits mit Herrn Schmidt
einen Nachmieter für das kleine Zimmer, der prompt zum 1. April dort einziehen möchte.

Um Komplikationen mit dem neuen Mieter des kleinen Zimmers Herrn Schmidt beim Einzug zu vermeiden, erklärt sich Herr Mustermann bereit, seine Möbel in das große Zimmer
zu stellen, ferner stellt Frau Müller Herrn Mustermann - wohl aus eigener Ermangelung eines Nachmieters für das große Zimmer - erneut einen Mietvertrag in Aussicht,
der jedoch wieder nur für einen Monat befristet gelten soll.

Da auch Herr Mustermann Komplikationen mit Herrn Schmidt vermeiden möchte und anderweitig weder so schnell einen Abtransport seiner Möbel bewerkstelligen noch ein anderes
Mietverhältnis eingehen könnte, um nicht auf der Straße stehen zu müssen, bringt er diese unter mündlicher Zustimmung von Lieschen Müller bereits in das neue Zimmer,
wo die Möbel ohne Abschluss eines Mietvertrags bis zum 9. April stehen bleiben, er selbst befand sich nur noch bis zum 3. April in der Wohnung.

An diesem 9. April erklärt Max Mustermann, der einem neuen Mietvertrag auch nicht ausdrücklich mündlich zustimmte,
einen solchen befristeten Mietvertrag nicht zu unterschreiben und holt seine Möbel sogleich ab - denn dies war der erste Zeitpunkt an dem ihm das möglich war.

  1. Hat Herr Mustermann, dessen Möbel 9 Tage nach Ablauf des ersten Vertrages vom kleinen Zimmer ohne vertragliches Mietverhältnis im großen Zimmer standen
    ohne einen Vertrag für das große Zimmer unterschrieben und auch nicht gesehen zu haben gegenüber noch irgendwelche (Zahlungs)verplichtungen?

  2. Frau Müller verlangte ein schriftliches Festhalten der Wohnungsnutzung durch die lagernden Möbel bis zum 9. April,
    da sie ansonsten die Quittierung des Schlüsselerhalts verweigerte. Wie ist dies im Kontext des Falles zu bewerten?

Herr Mustermann sollte sein Leben unkompliziert gestalten und sich eine gescheite Wohnung zur Miete suchen, deren Vermeiter normal im Kopf ist und die ihm alleine auf einer klaren vertraglich schriftlich fixierten Basis zur Verfügung steht!

Tut mir leid,
Zum Thema Untermiete kann ich wenig beitragen.
Lg

sorry - das kann ich leider nicht beantworten.

Doppelpost
daher: siehe Forum

Hallo Max,

eine komplizierte Situation:
zunächst einmal gilt auch eine MÜNDLICHE ZUSAGE als Vertrag, allerdings müssen Sie bzw. Frau Müller diese beweisen können.
Dies gilt ebenso für das Unterstellen der Möbel im großen Zimmer.
Es sieht für mich sehr danach aus, dass Frau Müller sich nach allen Seiten absichern wollte.
Keine Ahnung, wie ein Richter diese Situation beurteilen würde. Es kommt dabei sehr darauf an, wer seine Version glaubhaft machen kann.
Die 9 Tage Möbel unterstellen zu bestätigen ist für Sie kein Nachteil, da das ja mit Einverständnis von Frau Müller geschah, denn sonst hätte sie Ihnen ja nicht die Schlüssel für das große Zimmer überlassen.

Ob dies nun nur für einen Monat oder als Beginn eines unbefristeten Mietverhältnisses getan wurde, muß jeweils glaubhaft gemacht werden.

Viel Glück wünscht Ihnen Heihei

  1. lt. BGB gelten mündliche wie schriftliche Mietverträge und wenn sogar Möbel abgestellt wurden (diese hätte auch eine Spedition eingelagert) sind selbstverständlich Nutzungsgebühren bzw. miete an den Vermieter fällig.
  2. Vermieter haben Zurückbehaltungsrecht von Sachen und möbel für ausstehende Forderungen, dürfen diese sogar veräußern und müssen den überschüssigen Betrag auszahlen

Hallo,

das ist mir zu verwickelt. ich weiß darüber nicht bescheid.

Elfriede

Für Herrn mustermann und Lieschen Müller haB ICH KEINE zEIT

Hallo,

auch mündliche Verträge sind Verträge, es muss nur bewiesen werden.
Da der Raum genutzt wurde, muss auch gezahlt werden.
Viele Grüße
Llissy

Hallo,

Vertraege, auch muendliche, sind gueltig kann ich zu diesem Fall nur sagen.

Lieben Gruss

Hallo, nicht böse sein: das ganze klingt mir zu theoretisch. Ich versuche, Menschen in realen Situationen, oft sind es direkte Notlagen, im Bereich Wohnen, Mietvertrag usw. zu helfen. Juristische Kommentare zu angenommenen „Lieschen-Müller-Problemen“ möchte ich keine schreiben und Max Mustermann brauche ich auch nicht zu helfen. Bitte wirklich um Verständnis.- Gruß Achim

Hallo, dazu kann ich leider keine Aussage machen.

Eklis64