Lieschen Müller hat eine 3-Zimmerwohnung und vermietet diese unter.
Im März zieht Max Mustermann mit einem auf den Monat befristeten Vertrag zur Zwischenmiete in das kleinere der beiden untervermieteten Zimmer, mit der mündlichen Zusage seitens Lieschen Müllers, ab April mit einem neuen fristlosen Mietvertrag in das dann freigewordene große Zimmer ziehen zu können.
Ende März verweigert Lieschen Müller dem Max Mustermann plötzlich ohne Angabe von Gründen eben jenen neuen Vertrag für das größere Zimmer und hat bereits mit Herrn Schmidt
einen Nachmieter für das kleine Zimmer, der prompt zum 1. April dort einziehen möchte.
Um Komplikationen mit dem neuen Mieter des kleinen Zimmers Herrn Schmidt beim Einzug zu vermeiden, erklärt sich Herr Mustermann bereit, seine Möbel in das große Zimmer
zu stellen, ferner stellt Frau Müller Herrn Mustermann - wohl aus eigener Ermangelung eines Nachmieters für das große Zimmer - erneut einen Mietvertrag in Aussicht,
der jedoch wieder nur für einen Monat befristet gelten soll.
Da auch Herr Mustermann Komplikationen mit Herrn Schmidt vermeiden möchte und anderweitig weder so schnell einen Abtransport seiner Möbel bewerkstelligen noch ein anderes
Mietverhältnis eingehen könnte, um nicht auf der Straße stehen zu müssen, bringt er diese unter mündlicher Zustimmung von Lieschen Müller bereits in das neue Zimmer,
wo die Möbel ohne Abschluss eines Mietvertrags bis zum 9. April stehen bleiben, er selbst befand sich nur noch bis zum 3. April in der Wohnung.
An diesem 9. April erklärt Max Mustermann, der einem neuen Mietvertrag auch nicht ausdrücklich mündlich zustimmte,
einen solchen befristeten Mietvertrag nicht zu unterschreiben und holt seine Möbel sogleich ab - denn dies war der erste Zeitpunkt an dem ihm das möglich war.
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Hat Herr Mustermann, dessen Möbel 9 Tage nach Ablauf des ersten Vertrages vom kleinen Zimmer ohne vertragliches Mietverhältnis im großen Zimmer standen
ohne einen Vertrag für das große Zimmer unterschrieben und auch nicht gesehen zu haben gegenüber noch irgendwelche (Zahlungs)verplichtungen? -
Frau Müller verlangte ein schriftliches Festhalten der Wohnungsnutzung durch die lagernden Möbel bis zum 9. April,
da sie ansonsten die Quittierung des Schlüsselerhalts verweigerte. Wie ist dies im Kontext des Falles zu bewerten?