Vorzeitige Kündigung trotz Klauselstreichung

Angenommen A ist Miter einer Wohnung und nimmt B als Untermieter auf. A und B schließen einen Untermietvertrag in diesem diese Klausel:
(§ 7 Ersatzuntermieter
Der Untermieter ist berechtigt, den Untermietvertrag vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Frist -
das ist am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats - zu
kündigen, wenn er dem Hauptmieter mindestens drei wirtschaftliche und persönlich zuverlässige und,
soweit erforderlich, zum Bezug der Wohnung berechtigte Ersatzuntermieter vorschlägt, die bereit sind,
in den Untermietvertrag für den Rest der Mietdauer (siehe § 4) einzutreten, und wenn der Hauptmieter
oder der Vermieter sich weigert, einen der benannten Ersatzmieter in den Untermietvertrag eintreten
zu lassen.)
a möchte die Klausel gerne Streichen und tut die im Einverständnis des B. Später möchte B allerdings vor Ablauf der 3monatigen Kündigungsfrist ausziehen und sich dazu gerne der Klausel §7 bedienen. Wäre dies dem B möglich, da die Streichung dieser Klausel eventuell gar nicht zulässig war.

Im klassischen Fall trifft hier BGB § 549 (2)2 zu:

„Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt“

Und dann ist nach BGB § 573c fogende Frist gültig:

„(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.“

Die erwähnte Klausel ist also eh ungültig und wurde vermutlich deshalb auch gestrichen.

B könnte also von heute an bis zum 15. April zum 30. April kündigen.

Gruß!

Horst

Zu diesem Thema gibt’ sogar eine FAQ: „Nachmieter“ > [FAQ:1258]

da die Streichung dieser Klausel eventuell gar nicht zulässig war.

Das BGB kennt keinen Anspruch auf vorzeitige Vertragsentlassung durch Stellung eines Nachmieters.
Derartige Vereinbarungen basieren also auf Freiwilligkeit und Entgegenkommen der Vermieterseite.
Es ist daher sehr wohl zulässig, diesen Passus aus einem Vertragsvordruck zu streichen bzw. ganz wegzulassen = nicht zu vereinbaren.

Genaues Lesen des gestrichenen Passus ergibt auch, dass Mieter B dadurch das Fehlen einer Nachmieter-Vereinbarung nicht mal ein Nachteil entsteht

:smiley:er Untermieter ist berechtigt, den Untermietvertrag vorzeitig unter Einhaltung der GESETZLICHEN Frist - das ist am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats - zu kündigen, wenn er …“

> bedeutet in Normaldeutsch: „unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten“
http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html

Rudi

Hallo Horst - da „hamm wer uns überschnitten“

Aber zu Deinem Ansatz habe ich Einwände bzw. bei BGB § 549 (2)2 kommt’s auf das Wörtchen „und“ an:

_(2) Die Vorschriften über … den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie … gelten nicht für Mietverhältnisse über

  1. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist UND den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, SOFERN der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt_
    http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html

Die UND-Bedingung „vom VM überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet“ ist wohl nur bei sehr wenigen Untermietverhältnissen erfüllt.
Zudem trifft i.d.R. auch die SOFERN-Ausnahme zu (d.h. der Untermieter wohnt fest da, ist da gemeldet).
Beides bedeutet, dass für die meisten Untermietverhältnisse eher die „normale“ 3-monatige Kündigungsfrist gilt.
Dazu wäre es jetzt an Alexa1 ggf. noch den Sachverhalt weiter auszuschmücken …

ABER: Sogar wenn die „UND“-Bedingung erfüllt wäre und/oder die „SOFERN“-Ausnahme nicht zutrifft, dürften die Vertragsparteien womöglich sogar eine 3-monatige Kündigungsfrist vereinbaren, denn das BGB versteht die Ausnahmen nach § 549 (2) als Abweichung vom Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses. Ggfs. müssten die Rechtsverdreher „beurteilen“, ob die vereinbarte Anwendung des Mieterschutzes eine unwirksame Abweichung zum Nachteil des Mieters darstellt …

Rudi