Wäre diese Renov.-Klausel wirksam?

Hallo liebe Mietrecht-Experten,

nehmen wir mal folgenden fiktiven Fall an:

in einem Standard-Mietvertrag (Stand Sept. 2001) der Haus&Grund ist §14 über die Instandhaltung der Mietsache, in dem eine Renovierung in entsprechenden Jahres-Intervallen verankert ist, GESTRICHEN. Statt dessen ist unter „sonstige Vereinbarungen“ folgende Klausel enthalten:

„Bei Auszug muß die Wohnung renoviert übergeben werden, d.h. Wände, Decken, Türen (inkl. Zargen), Fußleisten und Heizkörper nur weiß streichen bzw. lackieren (fachgerecht).“

Im anzunehmenden Fall haben die Mieter, die nun nach einer Mietdauer von 1,5 Jahren ausziehen wollen, die Wohnung aber selbst bunt gestrichen vom Vormieter übernommen. Müßte nun bei Auszug tatsächlich alles frisch weiß gestrichen werden, oder wäre diese Klausel unwirksam?

Dazu noch das leidige Thema Nachmieter:

angenommen, die Mieter haben einen oder mehrere Nachmieter (bzw. Interessenten) gefunden, der die vorhandenen Wandfarben schön finden und nicht auf das Weiß-Streichen bestehen und ZUDEM zum von den bisherigen Mietern angepeilten VORZEITIGEN Auszugstermin die Wohnung übernehmen würde - darüberhinaus entspricht der potentielle Nachmieter in Bezug auf Alter, Beruf und Einkommen den übrigen Bewohnern des Hauses (alle Wohneinheiten gehören dem selben Vermieter): darf der Vermieter dann trotzdem das weitere Suchen eines Nachmieters regelrecht verbieten und in Eigenregie einen Folgemieter suchen, der dann aber erst zum OFFIZIELLEN Mietende einziehen würde? Müßte sich der Vermieter nicht wenigstens vorerst darum bemühen, dem vorzeitigen Auszug der bisherigen Mieter entgegenzukommen?

Theoretisch würde das unkooperative Handeln der Vermieters ja für die bisherigen Mieter Renovierungskosten in Höhe von mind. 400,-€ UND bei vorzeitigem Auszug (1 Monat) eine doppelte Mietbelastung bedeuten. Ließe sich diese finanzielle Härte für die bisherigen Mieter irgendwie vermeiden, außer durch die freiwillige Güte und Kooperation des Vermieters?

Ich habe die FAQ´s und das Archiv durchstöbert und fürchte, daß in diesem Fall die Mieter der Willkür des Vermieters ausgesetzt wären, möchte aber aufgrund der angenommenen Details trotzdem noch einmal nachfragen.

Lieben Dank im Voraus für die Geduld und Mühe,

lieben Gruß, Birte

Hallo.

Laienhaft gesagt sollte eine Wohnung bei Auszug / Ende des Mietvertrags in bewohnbarem Zustand gebracht werden (wenn möglich). Von „Originalzustand“ ist nichts geschrieben worden, sonst wäre die Farbe an den Wänden wohl kaum mehr vorhanden, oder ? Und was die Nachmieter angeht: es gibt keine Nachmieterregelung. Der Vermieter kann vermieten an wen ER/SIE will. Ausserdem gilt auch hier: pacta sunt servandae. Unser Mieter bezahlt also die vertragliche Laufzeit des Mietvertrags und bewohnt dementsprechend lange das Mietobjekt. Bei befristeten Mietverträgen gilt schliesslich das vertragliche Ende, bei unbefristeten die 3-monatige Kündigungsfrist. Wenn man natürlich unbedingt woanders seine Zeit verbringen will (Brücke, Verwandte…), tangiert das den Mietvertrag in keinster Weise.

HTH
mfg M.L.

Hallo Birte,

nehmen wir mal folgenden fiktiven Fall an:

in einem Standard-Mietvertrag (Stand Sept. 2001) der
Haus&Grund ist §14 über die Instandhaltung der Mietsache, in
dem eine Renovierung in entsprechenden Jahres-Intervallen
verankert ist, GESTRICHEN. Statt dessen ist unter „sonstige
Vereinbarungen“ folgende Klausel enthalten:

„Bei Auszug muß die Wohnung renoviert übergeben werden, d.h.
Wände, Decken, Türen (inkl. Zargen), Fußleisten und Heizkörper
nur weiß streichen bzw. lackieren (fachgerecht).“

Da hier eine Individualvereinbarung geschlossen wurde ist diese auch gültig. Diese Wohnung ist bei Auszug zu renovieren.

Im anzunehmenden Fall haben die Mieter, die nun nach einer
Mietdauer von 1,5 Jahren ausziehen wollen, die Wohnung aber
selbst bunt gestrichen vom Vormieter übernommen. Müßte nun bei
Auszug tatsächlich alles frisch weiß gestrichen werden, oder
wäre diese Klausel unwirksam?

ja, muss, denn die Mieter haben es versäumt mit dem Vormieter die Frage zu klären in welchem Rahmen der Vormieter haftbar gemacht wird. Die Nachmieter haben farbige Wände übernommen, aber einen Mietvertrag unterschrieben, der den ursprünglichen Zustand herstellen muss. Man darf nie von einem Vormieter farbige Wände übernehmen. Diese muss man sonst bei Auszug fast immer weiss streichen.

Dazu noch das leidige Thema Nachmieter:

angenommen, die Mieter haben einen oder mehrere Nachmieter
(bzw. Interessenten) gefunden, der die vorhandenen Wandfarben
schön finden und nicht auf das Weiß-Streichen bestehen und
ZUDEM zum von den bisherigen Mietern angepeilten VORZEITIGEN
Auszugstermin die Wohnung übernehmen würde - darüberhinaus
entspricht der potentielle Nachmieter in Bezug auf Alter,
Beruf und Einkommen den übrigen Bewohnern des Hauses (alle
Wohneinheiten gehören dem selben Vermieter): darf der
Vermieter dann trotzdem das weitere Suchen eines Nachmieters
regelrecht verbieten und in Eigenregie einen Folgemieter
suchen, der dann aber erst zum OFFIZIELLEN Mietende einziehen
würde?

Diese recht seltsame Diskussion, dass ein Mieter Nachmieter sucht und der Vermieter einen davon akzeptieren muss, geistert durch ganz DE. Nur, es gibt keine Regel, dass der Mieter Nachmieter stellt und der Vermieter hat zu zu akzeptieren. Eine Nachmieterstellung kommt nur in Betracht, wenn Mieter und Vermieter vereinbaren, dass der Mieter vorzeitig durch Stellung eines Nachmieters ausziehen kann.

Müßte sich der Vermieter nicht wenigstens vorerst darum

bemühen, dem vorzeitigen Auszug der bisherigen Mieter
entgegenzukommen?

nein, denn der Mieter hat die Kündigungsfrist einzuhalten. Ob er sich möglicherweise trotzdem bemüht kommt auch auf das gegenseitige Vertrauen an.

Theoretisch würde das unkooperative Handeln der Vermieters ja
für die bisherigen Mieter Renovierungskosten in Höhe von mind.
400,-€ UND bei vorzeitigem Auszug (1 Monat) eine doppelte
Mietbelastung bedeuten. Ließe sich diese finanzielle Härte für
die bisherigen Mieter irgendwie vermeiden, außer durch die
freiwillige Güte und Kooperation des Vermieters?

sorry, aber der Vermieter ist nicht unkooperativ wenn er auf der Vertragserfüllung besteht. Vermeidung also nur wenn man miteinander ein Problem klären kann. Hier habe ich jedoch Zweifel.

Ich habe die FAQ´s und das Archiv durchstöbert und fürchte,
daß in diesem Fall die Mieter der Willkür des Vermieters
ausgesetzt wären, möchte aber aufgrund der angenommenen
Details trotzdem noch einmal nachfragen.

Vertragserfüllung mag aus Deiner Sicht Willkür sein. Der Vermieter handelt einfach nach Vertrag. Also korrekt.

Gruss Günter

@ Günter
Hallo Günter,

lieben Dank für Deine schnelle Antwort.

Ich hab ja „befürchtet“, daß alles rechtens ist, aber nun weiß ich halt bescheid, daß es wirklich kein Schlupfloch mehr für uns gibt.

Generell ist es ja auch gut und richtig, daß BEIDE Vertragspartner den Vertrag auch erfüllen müssen.

Zum Glück ist das Verhältnis zu unserer Vermieterin einigermaßen gut, so daß wir hoffen können, durch Gespräche und Verhandlungen noch etwas zu retten, so daß keine der beider Vertragsparteien mit einem vermeidbaren Schaden aus dem Mietverhältnis austritt. :smile:

Du hast uns sehr weiter geholfen, es tut gut zu wissen, wo man rechtlich steht.

Ich habe auch gesehen, daß Du Dich generell sehr für die w-w-w-Mitglieder engagierst und finde das ABSOLUTE SPITZE, von Deiner Kompetenz profitieren zu können. Und darauf basiert w-w-w ja auch schließlich. Hoffe, Dir wird ebenso geholfen, wenn Du mal Fragen hast!

Ganz liebes Dankeschön nochmal,

Birte

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