Hallo Silvia,
ich habe hier noch etwas für dich gefunden!
Heizung – wie warm muss die Wohnung sein?
Herbstzeit: Jetzt kann es schon ganz schön kalt werden – auch in der Wohnung. Wann muss der Vermieter die Heizung eigentlich anstellen? Wie warm müssen die Räume sein? Was tun, wenn die Heizung ausfällt? Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin gibt die wichtigsten Tipps.
Wann muss der Vermieter heizen?
● Meistens ist die Heizperiode im Mietvertrag festgeschrieben, z.B. vom 1. September bis 15. Mai. Gibt es keine Vereinbarung, verpflichten die Gerichte im Streitfall den Vermieter, zumindest in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April zu heizen.
● Wichtig: Auch im Sommer muss er heizen – wenn es draußen drei Tage lang kälter als 12 Grad ist oder die Zimmertemperatur zwei Tage unter 18 Grad liegt. Bei unter 16 Grad in der Wohnung muss der Vermieter sofort heizen.
Mindest – Temperatur
Sie ist meistens auch im Mietvertrag festgelegt. Üblich sind 21 Grad. Vereinbarungen über z.B. 18 Grad sind ungültig (AG Charlottenburg – Az. 19 C 228/98). Gibts Streit, halten die Gerichte 20 bis 22 Grad für angemessen. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass diese Wärme erreicht wird.
● Aber: Er muss sie nicht rund um die Uhr garantieren. Es reicht, wenn er von 7 bis 23 Uhr für wohlige Wärme sorgt. In der Nacht darf er die Heizung bis auf 18 Grad herunter-fahren. Die Heizung darf nicht abgeschaltet werden.
Die Heizung fällt aus
Rufen Sie immer erst den Vermieter an – am besten mit Zeugen. Das gilt auch am Wo-chenende, bevor Sie z.B. einen Notdienst beauftragen.
● Denn: Der Vermieter ist für die Heizung verantwortlich und darf selbst bestimmen, wer die Anlage repariert Allerdings muss er sie sofort reparieren lassen, dass heißt: Noch am selben Tag.
Miete mindern
Lässt der Vermieter die Heizung nicht reparieren, schreiben Sie ihm, dass die Heizung nicht läuft, und setzen Sie ihm drei Tage Frist. Passiert dann immer noch nichts, dürfen Sie die Kaltmiete mindern: Lassen Sie sich aber beim Mieterverein (Telefonbuch) beraten, um wie viel Sie mindern dürfen – z.B. um 30 Prozent (AG Köln – Az. 201 C 581/88).
jetzt müßtest du genau bescheid wissen?
gruß michi