Hi
Vielen Dank für die Info, hier nochmal…
gerne geschehen
In der Küche läuft das Wasser aus allen Ecken, dies reklamiert
der Mieter kurz nach seinem Einzug
Gut so, gibt es dazu ein Schreiben mit Datum?
Nur so kann die Mägelmeldung auch bewiesen werden.
Erfolg auf Mietminderung besteht nur dann, wenn der Mieterpartei keine oder nur eine Mitschuld trifft.
und in der zwischenzeit von
mehr als einem Jahr nochmal mehrmals.
Hat der M sich bemüht den Wasserlauf selbst abzustellen?
Diese wäre seine Obhutspflicht. Wenn dies mögich war und nicht erfolgte, wäre der M für die erhöhten Folgeschäden verantwortlich. Sprich haftend.
Der Vermieter war
bereits mehrmals mit einem „selbsternannten Klemtner“ da um es
zu beheben aber immer erfolglos.
Ja, woran lag dies denn? Sind dies evt. Bauteile von der EBK selbst? Diese schadensverursachenden Bauteile würden dann dem EBK Eigner/Nuter zugerechnet werden.
Die Küche stand nun bereits mehrfach unter Wasser, die unteren
Küchenschränke faulen und im Unterschrank der Spüle leben
bereits Ungeziefer.
Dies sollte dem VM sofort schriftlich mitgeteilt werden, mit der Bitte (Aufforderung) um Abhilfe. Diese könnte auch so aussehen, diese Störquellen (Leckbauteile und Ungeziefer) aus der Wohnung zu entfernen sind, weil eine Reparatur nicht möglich ist.
So wie geschildert, hätte genau dies der VM vor.
Die Küche war beim Einzug bereits vorhanden, wurde aber vom
Mieter nicht bezahlt bzw. dem Vermieter nicht abgekauft, somit
noch Eigentum vom Vermieter.
Auch wenn ein Gegenstand noch nicht bezahlt wurde, wäre der Besitzer für diesen verantwortlich. Ansonsten müßte ja bei einem Autoratenkauf der Händler die Haftpflicht bezahlen.
Nach den mehrmaligen Fehlversuchen zur Schadensbehebung wurde
dem Vermieter nun eine Frist von 14 Tagen gesetzt, mit
Androhung von Mietminderung bei nicht erfüllen.
Na ja, es kommt eben auch auf den Verursacher und der Zulassung von Folgeschäden an. Der M könnte also ganz oder teilweise mitschuld sein und trägt somit diesen Anteil der Kosten. Kostenminimierung kann also für beide Seiten von Vorteil sein.
Nun verlangt er folgendes:
Der Vermieter verlangt vom Mieter die Küchenschränke
auszubauen und zu entsorgt, bovor er eine Sanitärfirma für die
Schadensbehebung beauftragt.
Ist das wirklich die Pflicht vom Mieter die Küchenschränke
auszubauen und zu entsorgen damit die Sanitärfirma ihre Arbeit
erledigen kann?
s. o. Es kommt auf den verantwortlichen Verursacher an. Generell sollte der M im Zweifel über dieses Geld verfügen das hier gerade nicht gespart werden soll.
Der Vermieter weigert sich nach Schadensbehebung für eine neue
Küche aufzukommen!
Dann ist der VM nicht von seiner Schuld für den Schaden überzeugt. Ist kein Verschulder gegeben, so haftet der VM ebenso. Also wäre der VM doch berzeugt, das der M der Verschulder ist, vermutlich weil die Küche zum M gehört.
Nach Vermieters Aussage soll der Mieter eine Küche kaufen und
muss sie dann bei Auszug mitnehmen aber das kommt für den
Mieter nicht in Frage.
Hmm, gibt es darüber ein Vereinbarung? Besteht ein mündlicher Kaufvertrag?
Muss der Vermieter dafür Sorge tragen dass in der Wohnung
wieder eine neue Küche eingebaut wird?
Nur, wenn im MV die EBK mitvermieter etc. wurde.
Oder zumindest die Auslagen vom Mieter für eine neue Küche
bezahlen?
Wenn der VM über Rechtskennisse verfügt (das ist idR so) geht der VM davon aus, das der VM den M schon genug unterstützt hat und der M nun endlich die Schrottküche entsorgt. Wenn dabei die Leckteile ebenfalls entsorgt werden, erledigt sich das Wasserproblem von alleine.
Da der VM der Meinung ist, die Küche gehöre nicht dem VM, bleibt für die Wiederbeschaffung und deren Wasseranschlüsse hinter Eckventil nur der M übrig.
Wenn die Leckteile zur EBK gehören und die Leckagen nicht abgestellt werden, kann es zu substaniellen Schäden an der Bausubstanz kommen. Dafür würde ebenfalls der EBK Eigner/Nutzer als Kostenpunkt eintreten können.
Ach ja, das alles hat keine Wahrscheinlichkeit im Promillebereich…
thx and greeß
PS: Wenn sich der M weigert die irreparablen schadensverursachenden EBK-Teile zu entfernen, kann der VM dies auch vornehmen lassen und die Kosten von der Kaution abziehen. Wird die Kaution darauf hin nicht wieder auggefüllt, besteht ein Kündigungsgrund. Spätestens hier fängt es an teuerer zu werden.