Wohnflächenberechnung

Hallo,
mal angenommen, man hat eine 1,5 Zimmer Wohnung, die angeblich 45 qm gross sein soll.

Der Mieter misst nun nach und kommt jedoch nur auf 43 qm.

a) im Flur befindet sich ein eingebauter Wandschrank. Muss dieser Wandschrank bzw. den Platz den er wegnimmt, mit in die Wohnfläche einberechnet werden.

b) Im Wohraum befindet sich zusätzlich eine Küchenzeile. Muss diese ebenfalls in die Wohnfläche einberechnet werden.?

c) Müssen cm Häppchen von der Türöffnung also Fußbodenbereich im Türbereich auch mitgemessen werden. ?

d) Angenommen die Wohnung hat nur ein riesiges Fenster mit Terassentür. Muss der Fussbodenbereich, sprich das Fenster geht bis zum Fussboden, also die Fensternische auch als Wohnfläche berechnet werden ?

Letzte Frage:
Wie lange kann man bei falsch berechneter Wohnfläche zuviel Miete zurückverlangen. ?

Danke
Dagmar

Hi,

mal angenommen, man hat eine 1,5 Zimmer Wohnung, die angeblich
45 qm gross sein soll.

Nach den bisherigen Rechtsprechungen ist ein ca. Wert von ±10% von Wohn-m² zulässig.

Der Mieter misst nun nach und kommt jedoch nur auf 43 qm.

Das wäre in der Toleranz.

a) im Flur befindet sich ein eingebauter Wandschrank. Muss
dieser Wandschrank bzw. den Platz den er wegnimmt, mit in die
Wohnfläche einberechnet werden.

Ja, es sei denn der Wandschrank nicht zur Wohnung oder wurde ausdrücklich nicht mitvermietet.

b) Im Wohraum befindet sich zusätzlich eine Küchenzeile. Muss
diese ebenfalls in die Wohnfläche einberechnet werden.?

Ja, jegliche Schrankflächen gehören idR zur Wohnfläche, soweit sie sich in der Wohnung befinden.

c) Müssen cm Häppchen von der Türöffnung also Fußbodenbereich
im Türbereich auch mitgemessen werden. ?

Nein, Fensterbänke auch nicht.

d) Angenommen die Wohnung hat nur ein riesiges Fenster mit
Terassentür. Muss der Fussbodenbereich, sprich das Fenster
geht bis zum Fussboden, also die Fensternische auch als
Wohnfläche berechnet werden ?

Nein, die Terasse schon, idR zu 50% der realen Terassenfläche.

Letzte Frage:
Wie lange kann man bei falsch berechneter Wohnfläche zuviel
Miete zurückverlangen. ?

Eine eher brisante Frage. Bei unterschreiten der obigen Toleranz imho bis zur allgemeinen Verjährung.

Es gibt auch Ausnahmen…

vlg MC

Hi, auch

bei zwei Antworten hätte ich mein Kreuzchen anders gesetzt:

c) Müssen cm Häppchen von der Türöffnung also Fußbodenbereich
im Türbereich auch mitgemessen werden. ?

Nein

Weshalb nicht?

d) Angenommen die Wohnung hat nur ein riesiges Fenster mit
Terassentür. Muss der Fussbodenbereich, sprich das Fenster
geht bis zum Fussboden, also die Fensternische auch als
Wohnfläche berechnet werden ?

Nein, die Terasse schon, idR zu 50% der realen Terassenfläche.

Ich nehme jetzt mal an, es wird vom Innenbereich gesprochen. Meines Wissens wird grundsätzlich zu den begrenzenden Bauteilen gemessen, Putz, Türe, Schwelle usw.

Gruß
Der Franke

Moin,
na, dann erzähle bitte mal wie du zu dem angeblich richtigen Messergebnis gekommen bist. Aber bitte nicht so mischen, wie es am besten passt:
http://www.verbraucherrat.din.de/sixcms_upload/media…

vnA

Hallo,
mal angenommen, man hat eine 1,5 Zimmer Wohnung, die angeblich
45 qm gross sein soll.

Der Mieter misst nun nach und kommt jedoch nur auf 43 qm.

a) im Flur befindet sich ein eingebauter Wandschrank. Muss
dieser Wandschrank bzw. den Platz den er wegnimmt, mit in die
Wohnfläche einberechnet werden.

Ja, denn hinter dem Schrank ist die Wand und gemessen wird von Wand zu Wand.

b) Im Wohraum befindet sich zusätzlich eine Küchenzeile. Muss
diese ebenfalls in die Wohnfläche einberechnet werden.?

Na sicher doch, könnte ja auch keine vorhanden sein.

c) Müssen cm Häppchen von der Türöffnung also Fußbodenbereich
im Türbereich auch mitgemessen werden. ?

d) Angenommen die Wohnung hat nur ein riesiges Fenster mit
Terassentür. Muss der Fussbodenbereich, sprich das Fenster
geht bis zum Fussboden, also die Fensternische auch als
Wohnfläche berechnet werden ?

Wenn man kleinlicher ist als der Papst, kann man diese mitrechnen.
Nicht zu vergessen evtl. Heizkörpernischen

Letzte Frage:
Wie lange kann man bei falsch berechneter Wohnfläche zuviel
Miete zurückverlangen. ?

In dem Fall gar nicht, da die Toleranz bei -10% liegt.

Danke
Dagmar

Bitte.

Hallo,

mal angenommen, man hat eine 1,5 Zimmer Wohnung, die angeblich
45 qm gross sein soll.
Der Mieter misst nun nach und kommt jedoch nur auf 43 qm.

ich weiß zwar nicht, ob dieses Gesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/woflv/__1.html
für diese Wohnung zutrifft, aber es bietet zumindest einen Anhaltspunkt.

a) im Flur befindet sich ein eingebauter Wandschrank. Muss
dieser Wandschrank bzw. den Platz den er wegnimmt, mit in die
Wohnfläche einberechnet werden.

Ja, es zählt die Grundfläche —> § 3 (2) 5.

b) Im Wohraum befindet sich zusätzlich eine Küchenzeile. Muss
diese ebenfalls in die Wohnfläche einberechnet werden.?

Ja, es zählt die Grundfläche des Raumes —> § 2 (1)

c) Müssen cm Häppchen von der Türöffnung also Fußbodenbereich
im Türbereich auch mitgemessen werden. ?

Häh? Häppchen?

d) Angenommen die Wohnung hat nur ein riesiges Fenster mit
Terassentür. Muss der Fussbodenbereich, sprich das Fenster
geht bis zum Fussboden, also die Fensternische auch als
Wohnfläche berechnet werden ?

Ja, wenn die Nische 14 cm oder mehr cm tief ist —> § 3 (3) 4.

Nicht erfragt, trotzdem Antwort:
Ja, die Bade- oder Duschwanne zählt mit
Ja, die Terrassenfläche zählt mit —> § 4, 4. (25% oder 50%)

Letzte Frage:
Wie lange kann man bei falsch berechneter Wohnfläche zuviel
Miete zurückverlangen. ?

Wenn der Mieter nochmal mißt und alles berücksichtigt, was man ihm geantwortet hat, stellt sich diese Frage nicht.

Es kommen genau die 45 qm raus. Wetten?

Gruß Gudrun *die immer wieder über die Einspar-Ideen von Mietern staunt*

Hi,

mal angenommen, man hat eine 1,5 Zimmer Wohnung, die angeblich
45 qm gross sein soll.

Nach den bisherigen Rechtsprechungen ist ein ca. Wert von
±10% von Wohn-m² zulässig.

Fest stand schon nach altem Recht, dass jedenfalls dann ein Mangel zu bejahen ist, wenn die Abweichung 10 % und mehr beträgt. Der Maßstab dürfte sich nach neuem Recht verändert haben und die Abweichung auf keinen Fall mehr als 5 % betragen. Es ist eher von einer geringeren Toleranz im Bereich von 2-3 % auszugehen, weil für die Mangelhaftigkeit die Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien und nicht mehr die allgemeine Gebrauchstauglichkeit im Vordergrund steht.

Moin,

das gabs hier schon mal

/t/mietrecht-wohnflaeche/1558445

Grüsse

Jörg

Hihi,

bei zwei Antworten hätte ich mein Kreuzchen anders gesetzt:

Warum auch nicht, so frei wie hier ist es nicht überall…

c) Müssen cm Häppchen von der Türöffnung also Fußbodenbereich
im Türbereich auch mitgemessen werden. ?

Nein

Weshalb nicht?

Hier mal eine Erläuterungsversuch:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/din283…
Punkt 1.2 geht von nutzbarer Grundfläche des Raumes aus.

oder
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/din283…
§ 3.1 Umrahmungen von Türen und Fenstern, Der Maerinnenbereich ist nicht erwähnt.

Weshalb das so ist kann nur der Gesetzgeber beantworten.

d) Angenommen die Wohnung hat nur ein riesiges Fenster mit
Terassentür. Muss der Fussbodenbereich, sprich das Fenster
geht bis zum Fussboden, also die Fensternische auch als
Wohnfläche berechnet werden ?

Nein, die Terasse schon, idR zu 50% der realen Terassenfläche.

Ich nehme jetzt mal an, es wird vom Innenbereich gesprochen.

Nein der Ausßenbereich ist gemeint.

Meines Wissens wird grundsätzlich zu den begrenzenden
Bauteilen gemessen, Putz, Türe, Schwelle usw.

Das läßt sich leicht erweitern…
Terassen sind Wohnraum, der aber höchstens zu 50% zu berücksichtigen ist.

Für Terassen
http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuerrecht/bgh…

http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/recht/news/1…

Gruß
Der Franke

vlg MC

Das würde mich als Quelle interessieren!

Meine Quelle ist:
http://www.x-legem.de/mandant24/asp/text_show.asp?id…

Hmm, -10% als Toleranz wäre oben richtiger gewesen. Zum Glück hat dies ein anderer Antworter richtig gestellt.

vlg MC