Hallo,
angenommen einem Mieter steht aufgrund einer
Nebenkostenabrechnung eine Rückzahlung vom Vermieter zu. Gibt
es dann einen bestimmten gesetzlich geregelten Zeitraum,
innerhalb dessen der Vermieter die Zahlung an den Mieter
veranlassen muss?
Was für den Mieter gilt, gilt i.A. auch für den Vermieter > d.h. hier: Fälligkeit bei Zugang - jedoch unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüffrist von 2-4 Wochen (lt. Rechtsprechung).
Ist auf der (Ab)Rechnung kein Fälligkeitstermin datumsmäßig bestimmt, dann greift weiter BGB § 286 Abs 3): „Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet“ bzw. Abs 1) (nach Mahnung)
http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html
Weiter angenommen, der Mieter „erinnert“ den Vermieter nach
vier Monaten an die offene Rückzahlung und erhält daraufhin
ein zweites Schreiben, in dem der Vermieter den
Rückzahlungsbetrag mindert, weil er sich auf einen Paragraphen
im Mietvertrag beruft, der sinngemäß lautet
„Schönheitsreparaturen bis x Euro übernimmt der Mieter“. Ist
das rechtens?
Ein errechnetes Abrechnungsguthaben zugunsten des Mieters kann der Vermieter durchaus mit bestehenden Gegenforderungen aufrechnen, soweit nicht BGB § 390 (Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung)entgegensteht.
http://dejure.org/gesetze/BGB/390.html
Ob die Gegenforderung an sich berechtigt ist und/oder ob begründet eine Einrede (Widerspruch) erfolgt ist, kann aufgrund der mageren Sachverhaltsschilderung allerdings nicht beurteilt werden.
Und wenn der Vermieter in diesem zweiten Schreiben angibt, den
Restbetrag „umgehend“ auf das vom Mieter genannte Konto zu
überweisen, gerät der Vermieter dann automatisch in Verzug
(z.B. nach 4 Wochen)? Oder sollte der Mieter dem Vermieter
schriftlich auffordern, den Betrag bis zu einem bestimmten Tag
zu überweisen?
So - oder der Mieter könnte auch seinerseits schriftlich die Aufrechnung mit der Mietzahlung ankündigen und dann seinen Forderungsbetrag in Abzug bringen - beachte BGB § 556b (4 Wochen vorher)
http://dejure.org/gesetze/BGB/556b.html
und ggfs. Mietvertrag beachten, da abweichende Vereinbarungen nur für Forderungen des Mieters aus BGB §§ 536a, 539 unwirksam wären.
Grundsätzlich wäre es aber sinnvoller zunächst mal zu klären, was es mit der Forderung aus Schönheitsreparaturen auf sich hat!
> von welchem Mietvertragstext in vollem Wortlaut sollte man denn ausgehen?