Zahlungsfrist Nebenkostenerstattung

Hallo,

angenommen einem Mieter steht aufgrund einer Nebenkostenabrechnung eine Rückzahlung vom Vermieter zu. Gibt es dann einen bestimmten gesetzlich geregelten Zeitraum, innerhalb dessen der Vermieter die Zahlung an den Mieter veranlassen muss?

Weiter angenommen, der Mieter „erinnert“ den Vermieter nach vier Monaten an die offene Rückzahlung und erhält daraufhin ein zweites Schreiben, in dem der Vermieter den Rückzahlungsbetrag mindert, weil er sich auf einen Paragraphen im Mietvertrag beruft, der sinngemäß lautet „Schönheitsreparaturen bis x Euro übernimmt der Mieter“. Ist das rechtens?

Und wenn der Vermieter in diesem zweiten Schreiben angibt, den Restbetrag „umgehend“ auf das vom Mieter genannte Konto zu überweisen, gerät der Vermieter dann automatisch in Verzug (z.B. nach 4 Wochen)? Oder sollte der Mieter dem Vermieter schriftlich auffordern, den Betrag bis zu einem bestimmten Tag zu überweisen?

Vielen Dank für Ihre / eure Hilfe.

Hallo,

angenommen einem Mieter steht aufgrund einer
Nebenkostenabrechnung eine Rückzahlung vom Vermieter zu. Gibt
es dann einen bestimmten gesetzlich geregelten Zeitraum,
innerhalb dessen der Vermieter die Zahlung an den Mieter
veranlassen muss?

Was für den Mieter gilt, gilt i.A. auch für den Vermieter > d.h. hier: Fälligkeit bei Zugang - jedoch unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüffrist von 2-4 Wochen (lt. Rechtsprechung).
Ist auf der (Ab)Rechnung kein Fälligkeitstermin datumsmäßig bestimmt, dann greift weiter BGB § 286 Abs 3): „Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet“ bzw. Abs 1) (nach Mahnung)
http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html

Weiter angenommen, der Mieter „erinnert“ den Vermieter nach
vier Monaten an die offene Rückzahlung und erhält daraufhin
ein zweites Schreiben, in dem der Vermieter den
Rückzahlungsbetrag mindert, weil er sich auf einen Paragraphen
im Mietvertrag beruft, der sinngemäß lautet
„Schönheitsreparaturen bis x Euro übernimmt der Mieter“. Ist
das rechtens?

Ein errechnetes Abrechnungsguthaben zugunsten des Mieters kann der Vermieter durchaus mit bestehenden Gegenforderungen aufrechnen, soweit nicht BGB § 390 (Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung)entgegensteht.
http://dejure.org/gesetze/BGB/390.html
Ob die Gegenforderung an sich berechtigt ist und/oder ob begründet eine Einrede (Widerspruch) erfolgt ist, kann aufgrund der mageren Sachverhaltsschilderung allerdings nicht beurteilt werden.

Und wenn der Vermieter in diesem zweiten Schreiben angibt, den
Restbetrag „umgehend“ auf das vom Mieter genannte Konto zu
überweisen, gerät der Vermieter dann automatisch in Verzug
(z.B. nach 4 Wochen)? Oder sollte der Mieter dem Vermieter
schriftlich auffordern, den Betrag bis zu einem bestimmten Tag
zu überweisen?

So - oder der Mieter könnte auch seinerseits schriftlich die Aufrechnung mit der Mietzahlung ankündigen und dann seinen Forderungsbetrag in Abzug bringen - beachte BGB § 556b (4 Wochen vorher)
http://dejure.org/gesetze/BGB/556b.html
und ggfs. Mietvertrag beachten, da abweichende Vereinbarungen nur für Forderungen des Mieters aus BGB §§ 536a, 539 unwirksam wären.

Grundsätzlich wäre es aber sinnvoller zunächst mal zu klären, was es mit der Forderung aus Schönheitsreparaturen auf sich hat!
> von welchem Mietvertragstext in vollem Wortlaut sollte man denn ausgehen?

Hallo,
hätte ich schon mal einen Einwand:

Betriebsnebenkosten um die es hier geht, sind nicht aufrechenbar im eigentlichen Sinne,
der Betriebskostenabrechnung.

Einen Anlehnung an Schuldbahren Kosten die der Mieter womöglich auszugleichen hat,
sind hier nicht angebracht.

Die Betriebskostenabrechnung ist immer Personen.- und oder Mietparteilich korrekt abzurechnen.
EINE Aufrechnung mit anderen Kosten hätte jede Partei Gelegenheit gehabt diese auf ihre Art und Weise auszutragen.

Und natürlich gibt es auch hier eine Frist mit der man en Geldeingang erwarten kann.
Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Soll das ein schlechter Witz sein?
Aufrechnung - Titel 3 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/388.html
Einwendung ggfs. beim Gesetzgeber vorbringen

Hallo,
hätte ich schon mal einen Einwand:

Betriebsnebenkosten um die es hier geht, sind nicht
aufrechenbar im eigentlichen Sinne,
der Betriebskostenabrechnung.

Einen Anlehnung an Schuldbahren Kosten die der Mieter
womöglich auszugleichen hat,
sind hier nicht angebracht.

Die Betriebskostenabrechnung ist immer Personen.- und oder
Mietparteilich korrekt abzurechnen.
EINE Aufrechnung mit anderen Kosten hätte jede Partei
Gelegenheit gehabt diese auf ihre Art und Weise auszutragen.

Und natürlich gibt es auch hier eine Frist mit der man en
Geldeingang erwarten kann.
Gruß