Zeitmietvertrag bei dualen Studenten

Ich bin dualer Student an einer verwaltungsinternen FH. Wir haben blockweise, also mehrere Monate lang, Unterricht. Freundlicherweise vermieten die Vermieter die Zimmer in ihren Wohnungen auch nur für die Zeiträume, in denen wir wirklich für den Unterricht hier sind! Es gibt 4 Blöcke und blöderweise habe ich anfangs bereits alle 4 Verträge (vom xx.xx.xx bis xx.xx.xx) unterschrieben. Da ich gerne umziehen möchte und keinen Nachmieter gefunden habe, ist jetzt meine Frage, ob ich die Verträge irgendwie kündigen kann. Liegt hier überhaupt ein Zeitmietvertrag nach Paragraph 575 BGB vor, da keines der in (1) Nr. 1-3 genannten Merkmale auf meine Situation zutreffen?

Hallo,
es tut mir sehr leid, aber dazu kann ich Ihnen keinen Rat geben. Ich bin zwar sehr versiert auf diesem Gebiet ( nach inzwischen 35Jahre Berufserfahrung)-aber einen derartigen Mietvertrags-Anschluß kenne ich nicht. Das ist kein "handelsüblicher " Vertarg-vielleicht weiß ein anderer Experte dazu mehr. Würde mich selbst interessieren.
MfG Waldi64

tut mir leid, ich weiß die antwort nicht.
lg

Tut mir echt Leid, aber da bin ich wirklich überfragt…
MfG

Eine sehr interessante Frage.

Hmm, wenn du der Meinung bist, dass die Nummer 1 bis 3 nicht erfüllt worden sind, könnte man tatsächlich argumentieren, dass sie von anfang an ungültig waren.

Ich muss gestehen,d ass mein damaliger Zeitmietvertrag ebenfalls keine der 3 Punkte umfasste. Ich weiß jetzt nicht, ob es dies bezüglich nocheinmal unterschiede gibt.

Leider kann ich dir hierzu also keine qualifizierte Aussage geben :frowning:

wünsche jedoch viel erfolg!

haben sie schon mit Vermieter gesprochen?
mir ist nur die 3- monatige gesetzliche Kündigungsfrist bekannt.

natürlich ist Mietvertrag auch wenn monatsweise abgeschlossen, rechtsbindlich.

ggf. Hilfe bei Mietverein, wünsche viel erfolg

rechtlich steht den Vermietern für abgeschlossene Verträge, Miete zu. Der Gesetzgeber hat 2010 festgelegt, dass Vermietern durch Mietvertragsabschlüsse kein Schaden entstehen soll, was ja hier zutreffen würde. Da ihre Vermieter sehr tolerant zu sein scheinen, rate ich zum persönlichen Gespräch.

Hallo,

das ist eine interessante Frage. Was ist denn im Mietvertrag hinterlegt.
Falls nichts drin steht, einfach mal ein nettes Gespräch mit dem Vermieter führen.
Mit den meisten kann man reden.

Viel Erfolg!

Sorry,aber das kann ich leider nicht beantworten,da ich mich damit nicht auskenne.

Hallo,

da kann ich Dir leider nicht weiterhelfen, da ich auf diesem Gebiet keine Erfahrung habe.
Sorry!

Hallo,

leider kann ich dazu keine wirklich gute Auskunft geben. Die Überlegungen von Ihnen zu BGB 575 sind logisch.
Es gibt allerdings § 549 BGB, der die Vorschriften für Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch einschränkt. Jedoch muss im Mietvertrag der vorübergehende Gebrauch erwähnt sein (vgl. http://www.onlinemietvertrag.de/b_onlmv/muster/zweck…
Zur Definition von vorübergehendem Gebrauch siehe http://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/vorue…

Jetzt habe ich eine Webseite gefunden, die für Ferienwohnungen definiert:
„Für einen Mietvertrag vorübergehender Natur gilt nicht das Verbot des Zeitmietvertrags (§ 575 BGB). Das bedeutet: Wird der Mietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, endet er auch automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist. Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Der Mieter ist mit dem Kündigungsschutz ausgeschlossen. Insbesondere kann er keine Verlängerung des Mietvertrags nach der Sozialklausel wegen Härtegründen verlangen (§§ 574 - 574c BGB).“ (http://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/ferie…)

Also als Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch definiert, wäre wahrscheinlich eine Kündigung nicht möglich, es sei den in den AGB oder im Mietvertrag ist eine Kündigung oder Stornierung vorgesehen.
(Allerdings sagt folgende Seite: http://www.gevestor-immobilien.de/artikel/kuendigung… wieder etwas anderes - ich bin ein bisschen verwirrt.)
Für eine (möblierte) Wohnung wäre eine Kündigung meiner Meinung nach möglich.
Wie Sie sehen, weiß ich keine eindeutige Auskunft. Vielleicht helfen Ihnen ja die Überlegungen
Das Mietrechtslexikon ist vielleicht noch hilfreich: siehe http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/ausnah…

Haben Sie denn schon versucht, zu kündigen? Vielleicht ist ja der Vermieter verständnisvoll.

Gruß Elfriede

Wie soll ich hier einen Rat geben, ohne den Vertrag zu kennen?

Hallo, mit Rechtsfragen generell zum Fachanwalt gehen und nicht im Forum stellen !
Zitat-Auszug:
*Liegt hier überhaupt ein Zeitmietvertrag nach Paragraph 575 BGB vor, da keines der in (1) Nr. 1-3 genannten Merkmale auf meine Situation zutreffen? … mehr auf…*
MfG USKO

Hallo.
Der Zeitmietvertrag ist auf diese Situation nicht anwendbar, weil hier kein klassischer Wohnraummietvertrag vorliegt, sondern die Vermietung von möblierten Zimmern. Die rechtliche Situation kann nur anhand des abgeschlossenen Mietvertrages beurteilt werden.