Zigarettenautomat auf gemietetem Grundstück

Hi!

Wie würde sich das verhalten, wenn ein Vermieter auf seinem Grundstück für die Öffentlichkeit zugänglich eien Zigarettenautomaten aufgestellt hat (5m vom Bürgersteig, auf dem zum Haus gehörenden Parkplatz), und eventuelle neu Mieter diesen nicht weiter da stehen haben wollten (Lärmbelästigung rund um die Uhr, Schmutz (Kippen, Verpackungen)). Der Vermieter bekäme Geld vom Zigarettenautomat-Aufsteller, im Mietvertrag stünde nichts von den Automaten.

Dürfte der neue Mieter den offen Hof so weit einzäunen, dass die Automaten nicht mehr zugänglich sind?

Wäre es rechtens, dass der Automat auf dem vermieteten Grundstück steht?

Spannende Szenerie, oder?

Lieben Gruß,

-) Andreas

Hi,
wirklich ein interessanter Fall…

Hier mal meine Sichtweise:

Auf der einen Seite wusste der Mieter das ja schon vor Unterzeichnung des Mietvertrages. Wenn er hier keinen Einwand erhoben hat sondern ohne weiteres unterschrieben hat, wird er wohl schlechte Karten haben.

Auf der anderen Seite ist es Hausfriedensbruch, wenn ein gemietetes Grundstück von „unbefugten“ betreten wird. Dazu gilt sowohl für das unerlaubte Betreten des Vermieters als auch jeder anderen Person.

Einzäunen des Hofes ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht! Da es sich hier um eine „bauliche Umgestaltung“ handelt, muss vorher die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.

Hmm…

Wirklich interessant
LG

Hallo,

Gegenfrage:

Der Vermieter stellt auf dem nicht vermieteten Grundstück statt des Automaten ein Auto ab oder einen Fahrradständer. Würde sich da irgendjemand fragen, ob er das darf, obwohl das laut ist?

Wenn der Mieter belästigt wird durch Schmutz und Lärm, dann kann das eine Frage der Mietminderung sein, nicht aber eine der Zulässigkeit, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren.

VG
EK

ist die Fläche mitgemietet?
Hi Andreas!

auf dem zum Haus gehörenden Parkplatz)

Haben die Mieter ihren Stellplatz auf dem Parkplatz mitgemietet, oder ist lediglich dort parken erlaubt?
Gegen einen Automaten auf einem persönlich gemieteten Stellplatz ist Widerstand angebracht, gegen einen Automaten auf einer „zum Haus gehörenden, von den Mietern nutzbaren Fläche“ eher nicht.

Gib mal mehr Info!

LG Ulli

Vielen Dank für Eure vielen Anregungen!

Die Anlage sähe mal so au:
Eine frühere Kneipe hat, nicht eingezäunt, aber zum Grundstück gehörend - und damit auch ausdrüklich mit vermietet- einen Parkplatz vor dem eingezäunte Garten (ca. 7 PKW-Abstellplätze groß).
Am Zaun zum Garten steht auf dem Parkplatz (und nicht am Bürgersteig vor dem Parkplatz) ein Zigarettenautomat, für den der Vermieter auch eine gewisse jährliche Summe bekommt.
Dieser nicht einzezäunte Parkplatz, der zum gemieteten Haus gehört wird nun von der Öffentlichkeit 24 Studnen am Tag mehr oder weniger frequentiert zum Zigaretten ziehen und auch zum liegenlassen von Zigarettenverpackungen und-stummeln. Die Mieter fühlen sich dadurch (Lärm + Müll) belästigt und müssen auch noch den Dreck er „Kunden“ weg machen, weil der Parkplatz ja zum Haus gehört, und damit auch sauber gehalten werden muss…

elche Möglichkeiten hätte ein Mieter des Hauses, dagegen vozugehen?

-) Andreas

Hi,

Die Anlage sähe mal so au:
Eine frühere Kneipe hat, nicht eingezäunt, aber zum Grundstück
gehörend - und damit auch ausdrüklich mit vermietet- einen
Parkplatz vor dem eingezäunte Garten (ca. 7 PKW-Abstellplätze
groß).

Die entscheidende Frage ist, wurde das Grundstück gemietet oder nicht. Das müßte im Mietvertrag stehen. Da der Automat aber vor dem Einzug des Mieters schon auf dem Grundstück stand, würde ich eher vermuten, daß nur das Haus vermietet wurde.

Sofern das Grundstück samt Haus vermietet wurde (als Ganzes und ohne Einschränkung), ist die Vermietung des Stellplatzes für den Automaten natürlich ein Vertragsbruch und der Mieter hat Anspruch auf Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes (durch Kündigung des Vertrages zum Automaten). Bis dahin hat er Anspruch auf Schadenersatz durch den VM (z.B. die Reinigungskosten). Sofern er aber eigenmächtig handelt (indem er den Zugang zum Automaten verhindert), macht er sich u.U. selbst schadenersatzpflichtig.
Man muß den VM also zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands auffordern. (Wobei man evtl. die Frage beantworten muß, warum diese Frage nicht vor dem Einzug angesprochen und geklärt wurde).

Gruß Stefan