Guten Abend, Reiner!
Es muß aber doch im Kriegsrecht
einen Artikel geben,woraus die Taten von De Gaulle legetimiert
waren,da es ja sonst Parisanentum war und der ist nicht zu
vereinbaren mit einer kämpfenden Truppe.
Bei diesen rechtlichen Fragen bin ich weit überfordert fürchte ich
Klar ist, dass der Waffenstillstandsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich es Frankreich untersagt, Franzosen -oder gar Teile der französischen Streitkräfte- im Kampf gegen das DR auch nur in irgendeiner Weise zu unterstützen oder zu dulden.
Dem ist das Vichy-Regime auch nachgekommen.
Ich vermute auch, dass die Einhaltung von Waffenstillstandsverträgen im damaligen Kriegsvölkerrecht explizit gefordert wird, allerdings wenn, dann sicherlich nur in Bezug auf die jeweils unterzeichnenden Staaten, nicht auf Bevölkerungen, die sich gegen die Verträge des eigenen Staates wenden.
Das Kriegsrecht wird also kein grundsätzliches Widerstandsverbot von Bevölkerungen gegen den eigenen Staat vorsehen bzw. es wird gar nicht erst unter seinen Zuständigkeitsbereich fallen.
Wieder eine andere Frage ist, inwieweit sich das Deutsche Reich selbst an den Waffenstillstandsvertrag gehalten hat, also ob und wie lange dieser Vertrag überhaupt Gültigkeit hatte. In erster Linie denke ich dabei an die Besetzung des Südens Frankreichs 1942, die wohl ein klarer Verstoß gegen den Vertrag gewesen sein durfte.
Nochmal eine andere Frage zielt auf die Legitimität der Anerkennung von de Gaulles „France libre“, welche von den Allierten m.W. aber erst 1944 erfolgt ist, also zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht mehr klar ist, ob a) der Waffenstillstandsvertrag überhaupt noch Gültigkeit besitzen kann, und ob b) das Vichy-Regime de facto überhaupt noch die Vertretung Frankreichs sein kann.
Ich glaube aber
Deutschland war das absolut böse und so war alles Recht,was
die Alliierten Taten.
Sowas stimmt natürlich grundsätzlich, und dass -beispielsweise- sein Anwalt dieses Spiel geschickt mitgespielt hat, hat Großadmiral Dönitz in Nürnberg vor dem Todesurteil bewahrt.
Vermutlich kann man der komplexen (völker)rechtlichen Problematik, die du ansprichst, aber schon noch ein gutes Stück weit objektiv nachgehen bevor man dann zum Siegerjustiz-Argument greifen muss.
E.T.