Abfindungserklärung

Hallo ihr,

gibt es eine genaue juristische (gerichtlich festgemachte) Definition für „Abfindungserklärung“?

Danke und Gruß
Marco

Hallo Marco.

In welchem Zusammenhang?
Im Regelfall erklärt man im Zusammenhang mit so etwas, daß alle weiteren Ansprüche erloschen sind.
Eine „gerichtlich festgemachte Definition“ kenne ich so nicht. Allerdings wäre es ratsam, den konkreten Sachverhalt einmal darzustellen, dann kann man mehr dazu sagen.

Gruß,
LeoLo

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Hallo Leo,

welcher Zweck damit verfolgt wird, ist mir schon klar :smile: Nur streite ich mich mit jemandem über die Definierung.

Da es dazu sicherlich auch allgemeingültige Aussagen gibt, die durch ein Gericht bestimmt schonmal bestätigt werden mussten, suche ich sowas in der Art.

Irgendwer hat in Deutschland bestimmt schonmal eine Abfindungserklärung unterschrieben und wollte dann noch etwas zusätzlich haben.

Was ist aber, wenn man soetwas nicht unterschreibt, wie ist dann eine Abfindungserklärung auszulegen? Am Sinn der Abfindungserklärung ändert sich doch dadurch nichts nur in der Wirkung, oder?

Daher eben eine allgemeine Aussage :smile:

Danke und Gruß
Marco

Hallo Leo,

und gleichzeitig: ob das aussprechen einer Abfindungserklärung gleichzeitig bedeutet, dass derjenige, der die Erklärung dem Erklärenden unterbreitet den Umstand der Erklärung als maßgeblich und endgültig richtig ansieht.

Also Beispiel:

Firma A ist der Meinung, dass Mitarbeiter B eine Abfindungserklärung unterbreitet wird. In ihr wird bestimmt, dass B eine Abfindung in Höhe von 10 DM bekommt.
B unterschreibt dies nicht.

Kann man jetzt davon ausgehen, dass A mit der Abfindungserklärung verbindlich erklärte, dass B diese Summe zusteht. Nicht mehr, eher weniger. Zumindest nach Ansicht von A.

Und zu diesem Umstand bräuchte ich eine Definierung. Ein Urteil oder sowas.

Danke und Gruß
Marco

Hallo Marco.

und gleichzeitig: ob das aussprechen einer Abfindungserklärung
gleichzeitig bedeutet, dass derjenige, der die Erklärung dem
Erklärenden unterbreitet den Umstand der Erklärung als
maßgeblich und endgültig richtig ansieht.

– Nein.

Also Beispiel:
Firma A ist der Meinung, dass Mitarbeiter B eine
Abfindungserklärung unterbreitet wird. In ihr wird bestimmt,
dass B eine Abfindung in Höhe von 10 DM bekommt.
B unterschreibt dies nicht.

Kann man jetzt davon ausgehen, dass A mit der
Abfindungserklärung verbindlich erklärte, dass B diese Summe
zusteht. Nicht mehr, eher weniger. Zumindest nach Ansicht von
A.

– Nein. Nicht zwingend (siehe unten).

Ich gehe jetzt einmal davon aus, daß Du mit „Abfindungserklärung“ hier einen „Aufhebungsvertrag“ im arbeitsrechtlichen Sinne meinst.

Da wird es mit der Definiton schwierig. Am Sinnigsten finde ich es wie folgt: Der Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, in dem der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren; vgl. § 305 BGB. Das Arbeitsverhältnis endet dann zu dem vereinbarten Termin, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

=> Eine solche Erklärung ist lediglich ein Angebot einer Partei, welches angenommen oder ausgeschlagen werden kann. Erforderlich ist, daß sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Aufhebungsvertrag einigen(!). Ein Aufhebungsvertrag kann bekanntlich nicht einseitig angeordnet werden; vielmehr bedarf es einer Willensübereinstimmung der Arbeitsvertragsparteien. Ohne diese Willensübereinstimmung - also Annahme des Angebots - kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Dann noch zu Deiner im anderen Thread gestellten Frage bzgl. der Partei, die erst unterschreibt und später erneut Forderungen stellt oder sich vom Vertrag lösen will:
Der Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein.
Ein Aufhebungsvertrag ist insbesondere dann unwirksam, wenn
· er nicht schriftlich geschlossen wurde; vgl. § 623 BGB.
· er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB); das ist insbesondere der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag rückdatiert wird oder wenn mit dem Aufhebungsvertrag § 613a BGB umgangen werden soll.
· der Aufhebungsvertrag sittenwidrig ist
=> sittenwidrig ist er, wenn der Arbeitgeber die Zwangslage oder Unerfahrenheit des Arbeitnehmers ausnutzt. (Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)) Dabei kommt es unter anderem darauf an, auf wessen Initiative der Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden ist. Inwieweit und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht besteht, richtet sich also auch nach den Umständen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Im übrigen ist zu unterscheiden zwischen
· den nachteiligen Folgen bei der betrieblichen Altersversorgung,
· dem Verlust des Sonderkündigungsschutzes für werdende Mütter oder schwerbehinderte Arbeitnehmer und
· steuer- und sozialrechtlichen Nachteilen.
Wie jedes Rechtsgeschäft kann der Arbeitnehmer die Annahme des Angebots auf Abschluß eines Arbeitsvertrags dann natürlich noch anfechten. Voraussetzung ist, daß
· ein Anfechtungsgrund vorliegt,
· die Anfechtung fristgemäß erklärt wird.
Und zuletzt kann man - soweit dies vertraglich eingeräumt wurde (z.B. über den TV) - vom Aufhebungsvertrag noch zurücktreten.

Ich hoffe, daß das die Frage besser beantwortet. Sonst muß ich gestehen, daß ich nicht weiß, worauf Du sonst hinaus willst…

Gruß,
LeoLo

1 Like

Hallo Marco,

eine gesetzliche Regelung über die Abfindung findest Du in §§ 9, 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz).
Gerichtsentscheidungen

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Sorry für meinen nervösen Finger…
Also, Urteile über Abfindungen gibt es zu genüge…eine gerichtliche Definition ist mir nicht bekannt.
Das Rechtswörterbuch schreibt darüber:
„Abfindung ist eine einmalige Geldleistung zur Ablösung von Rechtsansprüchen.“
Abfindungen gibt es neben dem Arbeitsrecht auch im SozialversR, ErbR, GesellschaftsR, UnterhaltsR, Öffentlichen Dienst, …

Gruß
Harry

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Hallo Leo,

danke für die Ausführungen. Aber der Arbeitsvertrag war nur ein Beispiel.

Also A weiß, dass B gegen ihn Forderungen in unbekannter Höhe hat. Darauf sagt A: Okay, du bekommst Betrag x und unterschreibst dafür Abfindungserklärung und bekommst später nichts mehr.

B unterschreibt nicht und bekommt später, nachdem der endgültige Anspruch von B gegen A festgestellt wurde, von A Betrag y.
Y > X.

Deshalb meine Frage: Hat A mit Nahelegen der Abfindungserklärung bereits bekundet, dass er Betrag x als endgültig ansieht?

Und ob es dazu Urteile gibt.

Danke und Gruß
Marco

Hallo Harry,

Sorry für meinen nervösen Finger…

Kein Problem :smile:

Also, Urteile über Abfindungen gibt es zu genüge…eine
gerichtliche Definition ist mir nicht bekannt.
Das Rechtswörterbuch schreibt darüber:
„Abfindung ist eine einmalige Geldleistung zur Ablösung von
Rechtsansprüchen.“

Gibt es für Rechtsansprüche eine Definition? Gibt es auch ein Urteil, was lautet: zur endgültigen Ablösung von Ansprüchen? Quellenangabe? Ansonsten genaueres zu diesem Buch?

Abfindungen gibt es neben dem Arbeitsrecht auch im
SozialversR, ErbR, GesellschaftsR, UnterhaltsR, Öffentlichen
Dienst, …

Also Vertragsrecht bzw. allgemeines Privatrecht denke ich, betrifft es.

Gruß
MArco

Hallo Harry,

Gibt es für Rechtsansprüche eine Definition?

§ 194 I BGB: Ein Anspruch ist das recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern.
Dieser Grundsatz gilt prinzipiell im gesamten deutschen Recht und nicht nur im ZivilR.
Außerdem möchte ich mich hier nicht „tot-definieren“. :wink:

Gibt es auch ein
Urteil, was lautet: zur endgültigen Ablösung von Ansprüchen?

Meist: „als Abfindung“ verwendet.
Verwechsle es aber nicht mit einem Vergleich, dort wird i.d.R. so definiert: „Zur Abgeltung der Forderung des Klägers zahlt der Beklagte DM xyz bis zum…“ Diese vergleiche werden i.d.R. nicht veröffentlicht, da sie keine Entscheidung des gerichts sondern der Parteien beinhaltet, insofern also kein präjudiziellen Charakter haben.

Quellenangabe? Ansonsten genaueres zu diesem Buch?

Creifelds, Rechtswörterbuch, C.H.Beck-verlag München

Abfindungen gibt es neben dem Arbeitsrecht auch im
SozialversR, ErbR, GesellschaftsR, UnterhaltsR, Öffentlichen
Dienst, …

Also Vertragsrecht bzw. allgemeines Privatrecht denke ich,
betrifft es.

Nein, öffentl. Dienst ist Öffentl. Recht, es gibt auch noch Vorschriften im SozialversR

Gruß
MArco

Gruß zurück
Harry

Hallo Harry,

danke für die Mühe…

und es sind nur Privatperson oder juristische Personen betroffen, also kein öffentlicher Dienst :smile:

Da Abfindungserklärung drüber steht, gehts auch nicht um Präjudiz :smile:

Gruß
MArco