Abmahnung bei Markenverletzung - Zahlungklage

Hallo,

sagen wir mal „A“ hat eine Abmahnung von Kanzlei „B“ wegen einer Markenverletzung erhalten. (unbewusstes Angebot eines Jeans-Plagiats bei eBay - Artikel wurde nicht verkauft).
„A“ ist eine Privatperson und noch Auszubildender.
„A“ wird jedoch geschäftliches Handeln vorgeworfen.
Kanzlei „B“ verlangt nun die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung, Erstattung der enstandenen Anwaltskosten (1600 Euro) sowie Schadensersatz für deren geschädigten Mandanten. (Keine Summe genannt)
„A“ hat daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeschickt und versucht den Streitwert zu senken. (Streitwert liegt bei 50.000 Euro)
Kanzlei „B“ hat die Unterlasungserklärung akzeptiert, kommt „A“ aber mit den Kosten nicht entgegen und droht mit Zahlungsklage bei nicht Zahlung der Anwaltskosten innerhalb von 5 Tagen.

Was würdet ihr „A“ empfehlen?
Vielleicht einfach nicht mehr darauf reagieren und hoffen dass es damit erledigt ist, da die Zahlungsklage zuviel Aufwand für die Kanzlei „B“ ist?
Was könnte beim nicht mehr reagieren im schlimmsten Fall passieren und was könnten für zusätzliche Kosten auf „A“ zukommen, im Falle eines Erlasses einer Zahlungsklage?
Wie würden sich die Kosten bemessen?
Was für ein Schadensersatz kann von „A“ verlangt werden?
Würde sich der Schadensersatzanspruch erledigen, wenn „A“ die verlangten Anwaltskosten zahlen würde?

Ich freue mich über Antworten! Vielen Dank schonmal!!

Was würdet ihr „A“ empfehlen?

Einen Anwalt nehmen.

Vielleicht einfach nicht mehr darauf reagieren und hoffen dass
es damit erledigt ist, da die Zahlungsklage zuviel Aufwand für
die Kanzlei „B“ ist?

Äh - wie jetzt? Eine Anwaltskanzlei, der es zu aufwendig ist, eine Klage zu erheben? Ist das nicht der Job eines Anwalts? Davon lebt der doch! Und ein Streitwert von 50.000,00 Euro ist ja auch ganz ordentlich, wenn man dafür - wie wahrscheinlich vorliegend - nur einen Mustertext ausdrucken muss.

Was könnte beim nicht mehr reagieren im schlimmsten Fall
passieren und was könnten für zusätzliche Kosten auf „A“
zukommen, im Falle eines Erlasses einer Zahlungsklage?

Bei einem Gegenstandswert von 50.000,00 Euro können inkl. außergerichtlicher Kosten und nach Berufungsinstanz rund 17.000,00 Euro an Kosten anfallen.

Wie würden sich die Kosten bemessen?

http://rvg.pentos.ag/

Was für ein Schadensersatz kann von „A“ verlangt werden?

Gute Frage. Vielleicht gar keiner.

Würde sich der Schadensersatzanspruch erledigen, wenn „A“ die
verlangten Anwaltskosten zahlen würde?

Es kann sein, dass ohnehin kein solcher Anspruch besteht. Wenn ja, erledigt er sich durch eine Zahlung nur dann, wenn die Gegenseite das so anbietet.

Ich meinte, ob es nicht zu viel Aufwand wäre für die Kanzlei „B“ vor Gericht zu gehen.
Da die Unterlassungerklärung angenommen wurde, hat die Kanzlei „B“ kein Recht mehr auf eine Einstweilige Verfügung.
Sie könnte nur wegen der Anwaltskosten Klagen gehen und der Streitwert wäre dann in Höhe der Anwaltkosten, sprich 1600 Euro.

Habe im Internet gelesen, dass Kanzleien dann meist kein Interesse mehr haben weiter zu machen, da es sich für Sie nicht mehr lohnt?

1600 Euro lohnen sich also nicht?

Ah so, ja, wenn es nur noch um die Kosten geht, haben wir es mit einer normalen Zahlungsklage zu tun. Dann ist auch das Kostenrisiko erheblich geringer. Dass sich 1.600,00 Euro für Anwälte nicht lohnen, kann wohl nur jemand denken, der meint, alle Anwälte seien von Berufs wegen reich.

Hallo!

Da die Unterlassungerklärung angenommen wurde, hat die Kanzlei
„B“ kein Recht mehr auf eine Einstweilige Verfügung.
Sie könnte nur wegen der Anwaltskosten Klagen gehen und der
Streitwert wäre dann in Höhe der Anwaltkosten, sprich 1600
Euro.

Von der Unterlassungserklärung kann der Anwalt nicht abbeißen. Deshalb wird er alles, nur nicht sein Honorar sausen lassen. Dass er nötigenfalls klagen wird, ist so sicher wie das Amen in der Kirche.

Dem Vernehmen nach soll es dubiose Advokaten geben, die eigentlich gar keine Mandantschaft haben und trotzdem das Internet nach allen möglichen Sachverhalten durchsuchen, die sich für Abmahnungen eignen. Diese Zierden der Rechtspflege haben kein Interesse an gerichtlichen Schritten und vertrauen darauf, dass sich viele Angeschriebene vor Angst in die Hosen machen und brav bezahlen.

Natürlich gibt es eindeutige und sehr ärgerliche Fälle von Verletzungen des Urheberrechts oder des Markenrechts. Die Täter müssen zur Rechenschaft gezogen werden und damit das Ganze kein zahnloser Tiger ist, darf es nicht kostenlos sein. Aber fraglos gibt es auch unberechtigte Abmahnungen und überzogene Forderungen mit aus der Luft gegriffenen Zahlen angeblich verursachten Schadens. Deshalb sollten sich Betroffene rechtlich beraten lassen, bevor sie irgendwelche Erklärungen unterschreiben und bevor sie zahlen. So ist keineswegs jede Nennung eines Markennamens beim Verkauf einer gebrauchten Hose abmahnfähig.

Gruß
Wolfgang

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Was würden Sie dem Abgemahnten empfehlen, wenn die Unterlassungserklärung bereits akzeptiert wurde,
die Kanzlei aber dennoch die Anwaltskosten verlangt?
Erneuter Versuch auf einen Vergleich? Oder nicht reagieren und abwarten?
Wenn das Schreiben der Kanzlei Rechtschreibfehler enthält,
ist dies ein Anzeichen auf unseriösität und dass es sich um um dubiose advokaten handelt?
Was hätte der Abgemahnte für Möglichkeiten, wenn eine Zahlungsklage erlassen wird?
Muss er dann definitiv vor Gericht oder hat er noch die Möglichkeit es außergerichtlich zu klären? Welche Kosten würden zusätzlich entstehen?
Für den Fall, dass der Abgemahnte die Anwaltskosten zahlt, wären die angeblich entstandenen Schadensersatzkosten erledigt? Oder kommt es auch bei einer Hose zur bemessung nach Lizenzanalogie?
Gilt es als Berechtigte Abmahnung wenn der Abgemahnte (Privatperson) eine getragene Hose bei Ebay angeboten hat, jedoch nicht wusste dass es sich dabei evtl um ein Plagiat handeln könnte, da ihm die Hose damals als Original verkauft wurde?

Hallo!

Ob eine Abmahnung überhaupt berechtigt war und alle weiteren Fragen lassen sich nur bei detaillierter Kenntnis des konkreten Falls klären. Das ist in diesem Forum weder möglich noch zulässig. Betroffene sollten sämtliche Akten einschließlich des Ausdrucks des ins Internet gestellten Angebots zum Rechtsanwalt tragen und sich beraten lassen. Wer das nicht will, weil mit Kosten verbunden, spart an der falschen Stelle und wirft möglicherweise fragwürdigen Abmahnfiguren noch viel mehr Geld in den Rachen.

Was würden Sie dem Abgemahnten empfehlen, wenn die
Unterlassungserklärung bereits akzeptiert wurde,
die Kanzlei aber dennoch die Anwaltskosten verlangt?
Erneuter Versuch auf einen Vergleich? Oder nicht reagieren und
abwarten?

Zuerst muss geklärt werden, ob es überhaupt irgendeinen Verstoß gab, der eine Abmahnung rechtfertigte. Das aber setzt voraus, dass man den Sachverhalt bis ins letzte Detail kennt. Ohne diese Kenntnisse sind die Fragen nicht zu beantworten. Gar nicht reagieren, Kopf in den Sand stecken und passiv warten, wird nicht helfen. Also ab zum Anwalt.

Gruß
Wolfgang

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