Auflösung einer Erbengemeinschaft erzwingen?

Hallo zusammen,
folgende Situation:
Zwei Personen erben ein Haus zu verschiedenen Teilen und werden dadurch gemeinsam Eigentümer.
Eine dieser Personen stirbt und vererbt ihren Teil noch einmal an drei Personen weiter. Inzwischen gibt es also vier Eigentümer (mit den Anteilen 1/3, 2/9, 2/9, 2/9).
Der Eigentümer mit 1/3 möchte seinen Anteil zu Geld machen. Er schlägt den anderen Eigentümern vor, entweder ihn auszuzahlen oder das Haus zu verkaufen und den Erlös gemäß den Anteilen aufzuteilen.
Nun die Frage: Falls die anderen das ablehnen, kann die Auflösung der Eigentümergemeinschaft bzw. hier der Erbengemeinschaft dann erzwungen werden? Durch Zwangsversteigerung? Oder wie sonst?

Ich meine nämlich schon gelesen zu haben „Zwangsversteigerung wegen Auflösung der Erbengemeinschaft“, sicher bin ich mir aber nicht.

Vielen Dank schonmal …

Grüße
Sebastian

Hi,
solche Erbauseinandersetzungen müssen vor dem Nachlassgericht geführt werden, wenn eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann.
Das Gericht wird durch Urteil entscheiden, ob das Haus zwangsversteigert wird und wie die Aufteilung der Vermögensmasse erfolgt.
Gruß,
Francesco

Der erste Erbfall (in dem die beiden Personen geerbt haben, von denen nun eine „aussteigen“ will) liegt schon 20 Jahre zurück. Ist da trotzdem das Nachlassgericht zuständig?

Grüße
Sebastian

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Hi,
wenn die Erbengemeinschaft gegen den Willen eines Erben aufgelöst werden soll, muß das durch einen Gerichtsentscheid erfolgen.
Gruß,
Francesco

Hi zusammen,

ich sehe nicht, wie die Erbengemeinschaft den Ausstieg eines Einzelnen verhindern will. Üblicherweise ist es so, daß der Einzelne die Zwangsversteigerung durchsetzen kann, wenn die anderen Erben nicht an einer einvernehmliche Auflösung mitwirken.
Schließlich kann die Erbengemeinschaft dem Einzelnen nicht ihren Willen aufzwingen.
Der Antrag auf Zwangsversteigerung ist allerding bei Gericht zu stellen.
Solche „Zwangsversteigerungen zwecks Auflösung der Erbengemeinschaft“ finden Jährlich tausendfach in Deutschland statt.
Es droht allerdings die Gefahr, daß dabei erhebliche finanzielle Einbußen für die Erbengemeinschaft eintreten, denn das Gericht wird eine Schätzung des Verkehrswertes vornehmen lassen, um ein Mindestgebot für die Versteigerung ansetzen zu können.
Oftmals werden bei Zwangsversteigerungen gerade mal 50-60% des eigentlichen Verkehrswertes erzielt - der geschmälerte Erlös wird dann gemäß den Anteilen unter der Gemeinschaft aufgeteilt.
Diese Aussicht sollte die Gemeinschaft eigentlich eine einvernehmliche Lösung finden lassen…

Dirk

So hatte ich mir das vorgestellt!

Solche „Zwangsversteigerungen zwecks Auflösung der
Erbengemeinschaft“ finden Jährlich tausendfach in Deutschland
statt.

Genau davon hatte ich nämlich auch gelesen …

Es droht allerdings die Gefahr, daß dabei erhebliche
finanzielle Einbußen für die Erbengemeinschaft eintreten, …
Oftmals werden bei Zwangsversteigerungen gerade mal 50-60% des
eigentlichen Verkehrswertes erzielt …

Das ist klar, ich habe selbst mal versucht, über eine Zwangsversteigerung an ein Haus zu kommen.
Allerdings kann der Betreiber (in diesem Fall der „Aussteiger“) die „vorläufige Einstellung des Verfahren bewilligen“, wenn das Höchstgebot ihm nicht genügt. Damit erfolgt kein Zuschlag, und das Ganze geht von vorne los.

Diese Aussicht sollte die Gemeinschaft eigentlich eine
einvernehmliche Lösung finden lassen…

Genau damit rechne ich auch. Vor die Wahl gestellt, unter Zwang wenig oder „freihändig“ mehr zu bekommen, sollte die Entscheidung eigentlich leicht fallen.
Ich hoffe aber sowieso, dass diese ganze Sache so nicht notwendig sein wird, ich wollte nur vorher die Positionen kennen.

Bevor das wirklich ernst wird, werde ich auch nochmal einen Anwalt hinzuziehen, auf den ich mich dann auch berufen kann, aber so weiß ich schonmal, was Sache ist.

Vielen Dank!

Grüße
Sebastian

Hi,

noch eine kleine Ergänzung:
Der Antragsteller kann die Einstellung des Verfahrens aber nur EINMAL bewilligen, danach kommt das Objekt zu jedem Gebot unter den Hammer !!!

Viel Glück!

Gruß
Dirk