Liebe/-r Experte/-in,
in unserem Bauträgervertrag (basiert nicht auf der VOB, müsste ja sonst im Vertrag vermerkt sein?) steht: " … der Verkäufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 01.08.2012 vollständig herzustellen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer nach Fristablauf eine angemessene Nachfrist von 1,5 Monaten einzuräumen."
Meine Fragen:
a) Muss ich den Bauträger mit einer Mahnung in Verzug setzen oder beginnt der Verzug automatisch, da ja ein festes Datum der Fertigstellung genannt ist (§ 286 BGB)?.
b) Wenn eine in Verzugsetzung nötig ist, kann die Nachfrist erst beginnen, wenn der Bauträger die Mahnung erhalten hat oder kann ich rückwirkend mahnen?
Für Ihre Hilfe möchte ich mich ganz herzlich bedanken!!
Viele Grüße