Bauträger im Verzug, was tun?

Liebe/-r Experte/-in,

in unserem Bauträgervertrag (basiert nicht auf der VOB, müsste ja sonst im Vertrag vermerkt sein?) steht: " … der Verkäufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 01.08.2012 vollständig herzustellen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer nach Fristablauf eine angemessene Nachfrist von 1,5 Monaten einzuräumen."

Meine Fragen:
a) Muss ich den Bauträger mit einer Mahnung in Verzug setzen oder beginnt der Verzug automatisch, da ja ein festes Datum der Fertigstellung genannt ist (§ 286 BGB)?.

b) Wenn eine in Verzugsetzung nötig ist, kann die Nachfrist erst beginnen, wenn der Bauträger die Mahnung erhalten hat oder kann ich rückwirkend mahnen?

Für Ihre Hilfe möchte ich mich ganz herzlich bedanken!!
Viele Grüße

Hallo Deftones,

deine Frage betrifft das zivile Baurecht. dass ist nicht mein Fachgebiet.
Aus meiner Sicht machst du nichts falsch, wenn du den Bauträger auf den Verzug schriftlich hinweist. Rückwirkend wird das wohl nicht möglich sein. Sicher ergibt sich auch schon aus der Vetragsvereinbarung, wann der Bau fertig zu sein hat. Die Konsequenzen bei Fristüberschreitung müssten aber auch im Vertrag genannt bzw. festgeschrieben sein, z.B. Preisminderung, Schadenersatz für weitere Mietzahlungen oder auch die Aufwendungen, wenn die alte Wohnungs gekündigt ist, der Vermieter einen neuen Mieter bereits hat, so dass er auf die Räumung der Wohnung besteht etc.

Diese Aussagen sind aber nur meine persönliche Meinung und haben keinen Rechtscharakter.

Freundliche Grüße
Harald

Hallo,

wenn kein VOB-Vertrag, kenne ich mich nicht gut genug aus. Aber die Chancen sind mit BGB für den Bauherrn eher besser als mit VOB. Ich lese aus dem Text zunächst mal, dass der Bauträger sich ohne Wenn und Aber zur Fertigstellung am 01.08.2012 vertraglich verpflichtet hat. Folglich kann sich der folgende Satz auf eine Nachfrist für alles mögliche beziehen, bloß nicht auf eine für verspätete Fertigstellung. Sonst wäre ja der vorhergehende Satz sinnlos (um nicht zu sagen irreführend); man hätte dann gleich den 15.09. als Frist nennen können.

Verzug trat damit am 01.08.2012 ohne Mahnung ein. Ich würde aber mit der Sache zum Fachanwalt für Baurecht gehen.

Ist der Vertrag überhaupt notariell beurkundet? Und was sagt der Notar zu seiner Aufklärungspflicht?

Gruß
smalbop

Hallo,

In Verzug setzen:
Ja klar müssen Sie den Bauträger umgehend schriftlich in Verzug setzen. Es beginnt nicht automatisch.
Das hätten Sie schon lange tun müssen.

Beginn:

Natürlich beginnt die in Verzugsetzung erst mit Ihrer schriftlichen in Verzugsetzung.

mfg

waltsie

Hi,

in der Tat handelt es sich um einen Vertrag nach BGB, wenn nicht explizit die Regelungen der VOB/B vereinbart wurden.

Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Dies scheint bei Euch ja der Fall zu sein.

Dennoch halte ich es für sinnvoll, den Bauträger schriftlich in Verzug zu setzen. Im gleichen Schreiben würde ich ihm mitteilen, welcher Termin denn nun der neue ist. Zwei bis drei Vorschläge für die Abnahme- bzw. Übergabetermine, mit der Bitte um Bestätigung eines dieser Termine bis Ende kommender Woche.

Eleganter ist es aber der Versuch, vorab mit dem Bauleiter die Dinge mündlich oder fernmündlich zu besprechen. Im Schreiben kann man dann Bezug darauf nehmen.

Bei weiteren Fragen bitte erneut melden.

Ansonsten alles Gute für den Endspurt, viel Spaß und Energie beim Einzug sowie die besten Wünsche für das Leben im neuen Haus!