Hallo,
ein Autokauf im Fernabsatzgeschäft?
Pauschal kann man das so nicht sagen, es kommt auf die Sonderausstattung im Detail an. Es geht darum, ob die Sonderausstattung wieder ausgebaut und in einen anderen PKW ohne weiteres wieder eingebaut werden kann, ohne dass der PKW oder die Sonderausstattung Schaden erleiden.
Komponenten eines PC sind ja nur gesteckt, den kann ich auch ohne weiteres auseinanderbauen und wieder neu zusammensetzen.
Bei einer Sonderausstattung „Alufelge“ ist das mit dem Tausch auch unproblematisch. Eine dunkel colorierte Heckscheibe oder einen lackierten Aussenspiegel kann man dagegen wahrscheinlich nicht so ohne weiteres abmontieren und bei Sicherheitsausstattung wie einem 6-fach-Airbag-System mit ESP und ASR und Sensoren etc. stelle ich mir das auch schwierig vor.
Im Kommentar heißt es:
Micklitz/Schirmbacher Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien
2. Auflage 2011 Rn 10-12
a) Nach Kundenspezifikationen angefertigte Waren.
Randnummer 10 Gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden. Eine Lieferung von Waren nach Kundenspezifikation liegt jedenfalls bei Werklieferungsverträgen gem. § 651 Abs. 1 Satz 1 vor, wenn die vom Verbraucher bestellte Ware erst nach Vertragsschluss auf Grund der Anweisungen des Verbrauchers hergestellt werden kann. Der Bezug auf den Warenbegriff kann insofern Probleme bereiten, als beispielsweise Gutachten eher als Dienstleistungen denn als Warenlieferung einzuordnen sind.
Randnummer 11 Typische Fälle sind der aufgrund vorbekannter Maße online bestellte Maßanzug oder – deutlich verbreiteter – die Bestellung von Abzügen digitaler Fotos oder nach Wünschen des Kunden angefertigte Fotobücher. Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation i. S. d. § 312 d Abs. 4 Nr. 1 ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn der Kunde zwischen mehreren Varianten für die Ausstattung der Ware auswählen kann. Vielmehr muss es sich um eine Ware handeln, die kein standardisiertes Massenprodukt ist und für die der Unternehmer nicht ohne weiteres einen anderen Abnehmer finden kann. Daher greift die Ausnahme regelmäßig nicht bei Waren, die im Baukastensystem angeboten werden wie beispielsweise bei Notebooks (Built-to-order-Verfahren), deren Komponenten der Kunde selbst zusammenstellen kann. Entscheidend ist stets, ob sich die Ware ohne größeren Kostennachteil nach der Rücksendung wieder auseinander bauen und erneut verkaufen lässt. Auch Verträge über KfZ mit Sonderaustattungen, Möbel mit vom Standard abweichenden Bezügen und Badezimmerausstattungen dürften nur im Ausnahmefall unter die Ausnahmebestimmung fallen. Bei Verträgen über die Lieferung von Standardsoftware fehlt es jedenfalls an der Anfertigung nach Kundenspezifikationen.
Randnummer 12 Der Unternehmer hat es nicht in der Hand, durch „Personalisierung“ gewöhnlicher Gegenstände das Widerrufsrecht des Verbrauchers auszuschließen. Wird etwa – ohne dass dies dem Wunsch des Kunden entspricht – auf gewöhnliche Gebrauchsgegenstände der Name des Bestellers aufgedruckt, ist dies eine Obliegenheitsverletzung, die die Berufung auf den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 ausschließt.
VG
EK