Hallo GERDZILLA,
entschuldige, aber was Du schreibst, stimmt nicht.
vor Gericht hat nur eine einzige Versandart Bestand:
Einschreiben mit Rückschein „persönlich“. es reicht nicht,
dass der Briefträger den Rückschein unterzeichnet, wenn er den
Brief einwirft („einwurf-einschreiben“), sondern es ist für
eine einwandfreie rechtliche klärung einer sachlage immer die
unterschrift des auf der sendung vermerkten empfängers oder
eines mit einer postvollmacht ausgestatteten menschen deines
vertrauens notwendig.
Rechtlich gesehen kommt es immer nur auf den Zugang von
Willenserklärungen an. Wie dieser geschieht, ist regelmäßig egal.
Allein die Beweisbarkeit variiert.
Bei Schriftstücken reicht regelmäßig, dass der Empfänger die
Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Dies wiederum ist dann gegeben,
wenn die Willenserklärung in seinen Machtbereich gelangt ist. Dieser
wiederum beginnt mit seinem Briefkasten.
Insofern reicht ein Einwurfeinschrieben sehr wohl aus, ein Rückschein
ist völlig entbehrlich.
Denn die Beweisproblematik „Was war in dem Brief“ lässt sich auch in
diesen Fällen allein durch Zeugen, die beim Eintüten zugegegen waren,
klären.
Interessant zu wissen wäre deshalb, wer welche praktischen
Erfahrungen vor Gericht mit dem o.g. Beweisproblem hatte.
Gruß - Jaschiii