Briefversand Beweispflicht

Guten Morgen Rechtsexperten,

angenommen, eine Fa. behauptet, einen Brief zugesandt zu haben, der auf eine Kündigungspflicht hinweist.
Dieser ist aber nicht beim Empfänger angekommen (der ohnehin den Versand bezweifelt).

Wer ist im dem Fall, dass ein Brief (Normalversand, kein Einschreiben) den Adressaten nicht erreicht hat, beweispflichtig und wo ist die Rechtsgrundlage dafür?

Danke für die Antworten und schönes Wochenende

Gruß
R.

Guten Morgen Rainer,

im Zivil(prozess)recht gilt der Günstigkeitsgrundsatz.
Dieser besagt, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen
beweisen muss.
Will sich also die Firma erfolgreich darauf berufen, dass der Brief
beim Empfänger angekommen sei, muss sie dies nachweisen.
Dies gelingt mittels Einschreibebeleg oder der Behauptung, der Brief
sei persönlich eingeworfen worden.

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschiii,

Guten Morgen Rainer,

im Zivil(prozess)recht gilt der Günstigkeitsgrundsatz.
Dieser besagt, dass jede Partei die für sie günstigen
Tatsachen beweisen muss.

Das heißt doch aber auch, dass der mutmaßliche Empfänger (für den es günstiger ist, dass der Brief nicht angekommen ist) dies beweisen müsste, was natürlich nicht möglich ist.

Hallo Rainer,

im Zivil(prozess)recht gilt der Günstigkeitsgrundsatz.
Dieser besagt, dass jede Partei die für sie günstigen
Tatsachen beweisen muss.

Das heißt doch aber auch, dass der mutmaßliche Empfänger (für
den es günstiger ist, dass der Brief nicht angekommen ist)
dies beweisen müsste, was natürlich nicht möglich ist.

Nein. Zum einen nicht, weil es ein bekanntes philosophisches Problem
ist, dass man regelmäßig nicht beweisen kann, was nicht passiert ist.
Zum anderen, weil sich ja zunächst die Firma auf den Zugang beruft.
Und dieser Zugang wäre für sie günstig, weil sie sich auf die in dem
Brief enthaltenen Informationen berufen will bzw. auf ein
Kennenmüssen des Empfängers.
Also trägt die Firma die Beweislast, dass der Brief zugegangen ist.

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschiii,

Dies gelingt mittels Einschreibebeleg oder der Behauptung, der
Brief
sei persönlich eingeworfen worden.

Die Behauptung dass der Brief persönlich eingeworfen wurde heißt doch aber noch lange nicht dass dieser auch beim Empfänger angekommen sein muss. Er könnte doch auf dem Postweg verschwunden sein (oder aus dem Briefkasten gestohlen werden). Dies kann doch der Empfänger auch nicht beweisen.
Ausserdem reicht der Einschreibebeleg wirklich aus? Was wenn in dem Brief der per Einschreiben verschickt wurde lediglich Werbung oder leere Zettel drin waren (vielleicht aus Versehen oder mit Absicht)? Dann hat der Absender einen Beleg in der Hand und der Empfänger kann nicht beweisen was wirklich in diesem Brief war.

Gruss
Christian

Hallo Christian,

Dies gelingt mittels Einschreibebeleg oder der Behauptung, der
Brief
sei persönlich eingeworfen worden.

Die Behauptung dass der Brief persönlich eingeworfen wurde
heißt doch aber noch lange nicht dass dieser auch beim
Empfänger angekommen sein muss. Er könnte doch auf dem Postweg
verschwunden sein (oder aus dem Briefkasten gestohlen werden).
Dies kann doch der Empfänger auch nicht beweisen.

Hier liegt ein Mißverständnis vor. Ich meinte natürlich, dass der
Brief persönlich in den Briefkasten des Empfängers geworfen wurde,
nicht in den der Post…

Ausserdem reicht der Einschreibebeleg wirklich aus? Was wenn
in dem Brief der per Einschreiben verschickt wurde lediglich
Werbung oder leere Zettel drin waren (vielleicht aus Versehen
oder mit Absicht)? Dann hat der Absender einen Beleg in der
Hand und der Empfänger kann nicht beweisen was wirklich in
diesem Brief war.

Ehrlich gesagt kann ich da nur spekulieren, da ich noch Student bin,
also kein Praktiker. Man hört dieses Argument allerdings immer
wieder. Letztendlich ist es wohl eine Frage der Glaubwürdigkeit.
Der Richter muss die Behauptung des leeren Blattes ja nicht glauben.
Ich kann mir auch vorstellen, dass man schnell ein paar Zeugen
beisammen hat, die bezeugen, was in den Einschreibebrief gesteckt
worden war.
Vielleicht äußert sich ja noch ein Praktiker dazu?

Gruß - Jaschiii

Bitte um weitere Bewertung der Sachlage
Da Jaschiii sich nicht 100%ig sicher ist, wäre ich für weitere Ausführungen dankbar.
Jaschiii aber trotzdem schonmal vielen Dank für die Antworten.

Da Jaschiii sich nicht 100%ig sicher ist, wäre ich für weitere
Ausführungen dankbar.
Jaschiii aber trotzdem schonmal vielen Dank für die Antworten.

Hallo,

ich denke, du hast Jaschiii missverstanden. Er ist sich nur was den Versand von Einschreiben angeht nicht sicher. Mit seiner Einschätzung, dass derjenige, der etwas behauptet auch beweisen muss liegt er vollkommen richtig und ich denke diesbezüglich besteht bei ihm auch keine Unsicherheit.

Also wenn jemand behauptet er habe einen Brief geschickt (nicht Einschreiben, ganz normale Post) muss er nachweisen, dass dieser Brief auch angekommen ist.

Behauptet nämlich der Empfänger etwas nicht bekommen zu haben wäre er ziemlich aufgeschmissen wenn er das beweisen müsste - denn wie sollte man beweisen können, dass etwas nicht passiert ist?

LG Timi

Wer behauptet muss beweisen
Hallo,

eigentlich ganz einfach:

Jemand behauptet auf eine Kündigungspflicht hingewiesen zu haben. Dann muss dieser auch beweisen, dass er es getan hat. Es reicht nicht, einen Brief eingeworfen zu haben, sondern es muss der Beweis angetreten werden, dass dieser auch den Empfänger erreicht hat.

Es gilt der Grundsatz: Wer behauptet muss beweisen. Nur so kann ein Rechtssystem funktionieren.

Gruß

Matthias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Rainer,

vor Gericht hat nur eine einzige Versandart Bestand: Einschreiben mit Rückschein „persönlich“. es reicht nicht, dass der Briefträger den Rückschein unterzeichnet, wenn er den Brief einwirft („einwurf-einschreiben“), sondern es ist für eine einwandfreie rechtliche klärung einer sachlage immer die unterschrift des auf der sendung vermerkten empfängers oder eines mit einer postvollmacht ausgestatteten menschen deines vertrauens notwendig.

gruß
GERDZILLA.

Hallo Rainer,

gemäß dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ gilt zunächst einmal,das der
Brief anhand der Postüblichen Laufzeiten (also ganz gewöhnlicher Brief)
beim Emfpänger angekommen ist.
Das ist innerhalb Deutschlands der „Einwurftag“ plus 1,also der nächste Werktag.
Behauptet nun der Empänger,diesen Brief nicht erhalten zu haben
(was übrigens mittlerweile durchaus häufiger real passiert,da ja nicht mehr 1 Briefträger zuständig ist,sondern die Bezirke wechseln und dazu ja auch noch private Postdienste tätg sind…),so ist der Absender des Briefes in der Beweispflicht.
D.h. er muss beweisen,das der Brief den Empfänger erreicht hat.
Das kann ihm allerdings nur dann gelingen,wenn er:
a) den Brief it einem Zeugen persönlich in den Briefkasten des
Empfängers eingeworfen hat oder
b) die Versandart „Einschreiben-Rückschein-eigenhändig“ der Post AG
verwendet.
Nur in diesen beiden Fällen ist es dem Absender möglich den Zugang eines Briefes gerichtsverwertbar zu beweisen…

mfg

Frank

Hallo GERDZILLA,

entschuldige, aber was Du schreibst, stimmt nicht.

vor Gericht hat nur eine einzige Versandart Bestand:
Einschreiben mit Rückschein „persönlich“. es reicht nicht,
dass der Briefträger den Rückschein unterzeichnet, wenn er den
Brief einwirft („einwurf-einschreiben“), sondern es ist für
eine einwandfreie rechtliche klärung einer sachlage immer die
unterschrift des auf der sendung vermerkten empfängers oder
eines mit einer postvollmacht ausgestatteten menschen deines
vertrauens notwendig.

Rechtlich gesehen kommt es immer nur auf den Zugang von
Willenserklärungen an. Wie dieser geschieht, ist regelmäßig egal.
Allein die Beweisbarkeit variiert.
Bei Schriftstücken reicht regelmäßig, dass der Empfänger die
Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Dies wiederum ist dann gegeben,
wenn die Willenserklärung in seinen Machtbereich gelangt ist. Dieser
wiederum beginnt mit seinem Briefkasten.
Insofern reicht ein Einwurfeinschrieben sehr wohl aus, ein Rückschein
ist völlig entbehrlich.
Denn die Beweisproblematik „Was war in dem Brief“ lässt sich auch in
diesen Fällen allein durch Zeugen, die beim Eintüten zugegegen waren,
klären.

Interessant zu wissen wäre deshalb, wer welche praktischen
Erfahrungen vor Gericht mit dem o.g. Beweisproblem hatte.

Gruß - Jaschiii

Moin moin!

Rechtlich gesehen kommt es immer nur auf den Zugang von
Willenserklärungen an. Wie dieser geschieht, ist regelmäßig
egal. (…) Insofern reicht ein Einwurfeinschrieben sehr wohl aus, ein
Rückschein
ist völlig entbehrlich. (…)
Interessant zu wissen wäre deshalb, wer welche praktischen
Erfahrungen vor Gericht mit dem o.g. Beweisproblem hatte.

Also mir hat eine Anwältin erklärt, dass es vor Gericht nur die Sendungsart „Einschreiben mit Rückschein“ für einen einwandfreien Beweis gibt. Wer garantiert, dass der Briefträger, der den Einwurf quittiert, diesen auch wirklich durchgeführt hat? Das kann niemand 100%ig nachvollziehen und zudem soll es auch heute noch passieren, dass Versandstücke auf dem Postweg verschwinden. Daher kann nur Einschreiben mit Rückschein gelten.

Gruß
GERDZILLA.

Es gibt keinen ‚einwandfreien‘ Beweis

Also mir hat eine Anwältin erklärt, dass es vor Gericht nur
die Sendungsart „Einschreiben mit Rückschein“ für einen
einwandfreien Beweis gibt. Wer garantiert, dass der
Briefträger, der den Einwurf quittiert, diesen auch wirklich
durchgeführt hat? Das kann niemand 100%ig nachvollziehen und
zudem soll es auch heute noch passieren, dass Versandstücke
auf dem Postweg verschwinden. Daher kann nur Einschreiben mit
Rückschein gelten.

Hallo,

da kann ich nur sagen: schlechte Anwältin.

Was als Beweis taugt, wird stets im Einzelfall abgewogen und vom Richter entschieden. Eine pauschale Aussage oder Qualifizierung, was als Beweis gilt und was nicht, gibt es nicht. Ein Einschreiben reicht durchaus, mit einem Einschreiben/Eigenhändig/Rückschein ist man natürlich stets auf der ganz sicheren Seite. Aber gerade im Inkassobereich oder bei Kündigungen, Abmahnungen etc. wird ein Einschreiben häufig gar nicht angenommen. Daher sollte man ein Einwurf-Einschreiben und gleichzeitig ein Fax senden. Wäre sehr unwahrscheinlich, dass beides nicht ankommt, trotz Einwurfbestätigung und Sendebericht.

Gruß

Matthias

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