Brille für Bildschirmarbeitsplatz

Hallo Leute,
wie heißt die Vorschrift/Gesetz, nach der mein Arbeitgeber mir die Kosten für eine Brille am Bildschirmarbeitsplatz bezahlen muss?

Danke
Gisela

Versuch’s mal bei der Berufsgenossenschaft

wie heißt die Vorschrift/Gesetz, nach der mein Arbeitgeber mir
die Kosten für eine Brille am Bildschirmarbeitsplatz bezahlen
muss?

Hi Gisela,
leider habe ich nicht gleich die passende Antwort parat, aber soweit ich weiß, handelt es sich bei diesen Bildschirmangelegenheiten um eine EU-Richtlinie, die bislang immer noch nicht vollständig in deutsches Recht gewandelt worden sein soll.
Krankenkassen zahlen selten „Bildschirmbrillen“ weil es weniger mit dem Versicherten als mit der Arbeit zu tun hat. Daher sollte deine KK (bseonders die BKK’en) da etwas drüber wissen. Zudem kümmern sich die Berufsgenossenschaften ja auch um die „Gefährdung durch Bildschirmarbeit“ also dort auch noch mal fragen.
Gruß
Martin

Hallo Gisela,

es ist die Bildschirmarbeitsverordnung

§ 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen.

(2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Dazu gibt es noch ein Urteil

-------------------------------Zitat---------------------------
Arbeitgeber trägt Kosten für Bildschirmarbeitsbrille
vom 04.01.2002
Es liegt im Interesse des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer, der am Bildschirm tätig ist, eine Untersuchung seiner Sehkraft und den danach erforderlichen Erwerb einer bildschirmtauglichen Brille vornimmt. Die aus medizinischer Sicht notwendigen Kosten hierfür kann der Mitarbeiter vom Arbeitgeber ersetzt verlangen, entschied das ArbG Kaiserslautern (Urt. v. 12.6.2001 - 5 Ca 316/01).
Die klagende Verwaltungsgruppenleiterin hatte den Kostenanteil für eine Brille, der nicht von der Krankenkasse übernommen wurde, in Höhe 673 DM vom Arbeitgeber verlangt und in Höhe von 176 DM obsiegt. Den restlichen Betrag musste sie selbst tragen, da sie über die erforderlichen Standardleistungen Mehrkosten aus modischen Gesichtspunkten verursacht hatte.
----------------------------Ende-------------------------------
Mit kollegialen Grüßen
Michael

Vielen Dank Michael,

lass mich aber doch meinen konkreten Fall schildern und gib nochmal deine Meinung dazu ab:

Ich bin sehr stark kurzsichtig (-11 u. -13 dp). Nun beginnt aber langsam die Altersweitsichtigkeit, so dass ich jetzt erstmals eine Gleitsichtbrille brauche.

Die muss ich natürlich selbst zahlen.

Mein Augenarzt meinte aber, damit käme ich nicht zurecht, der Teil, der eben für die „Bildschirmentfernung“ eingeschliffen wird (80 cm Entfernung) sei zu klein. Bei Jeder Kopfbewegung würde ich dann halt durch den „falschen“ Teil sehen. Er rät mir zusätzlich zu einer „Lesebrille“. Und um diese Lesebrille geht´s jetzt.

Wegen der starken Kurzsíchtigkeit sehe ich von Haus aus schon kleiner. (habe meine Schriftgröße am Bildschirm auf 125 % eingestellt. Meine Kollegen arbeiten mit 80 %!)

Möchtest du dir nochmals die Arbeit machen, eine Stellungnahme hierzu abzugeben???

Danke

Gruß
Gisela

Hallo Gisela,

meiner Meinung nach, solltest Du die Kosten der Lesebrille von Deinem Arbeitgeber verlangen. Natürlich nur die absolut notwendigen Kosten. Also die preiswerteste Ausführung.

Was kann Dein Arbeitgeber machen? Er könnte ablehnen. Macht er dies, kannst Du Dir immer noch überlegen wie Deine Reaktion ist.

Also die notwendigen Atteste vorlegen und erst einmal mit dem Arbeitgeber reden. Während des Gespräches kannst Du auf die gesetzliche Lage und das das Urteil hinweisen.

Wenn Ihr einen Betriebsrat habt, kannst Du diesen mit einbeziehen.

Mit kollegialen Grüßen
Michael