Dein Beispiel ist ja aber ein anderes, denn dabei ist ja beim
Gläubiger eine neue Forderung enstanden (die vom
Inkassounternehmen) und gleichzeitig eine alte (die
Hauptforderung) beglichen.
Das hat doch überhaupt keine materiell-rechtlichen
Auswirkungen auf die Nebenforderung. Wenn die Hauptforderung
besteht, gilt hinsichtlich des Verzugsschadens das von mir
Geschriebene.
Mit Einschränkungen korrekt, wobei hier zu prüfen wäre, ob der Schuldner vorher die Gelegenheit hatte der vorliegen Rechnung zu widersprechen etc pp aber das geht zu sehr ins detail und wir gehen einfach mal wie immer davon aus, dass alles korrekt abgelaufen ist bis zum inkasso
Besteht sie nicht, besteht so oder so kein
Anspruch auf irgendwelche Inkassokosten.
erbrigt sich von alleine meiner meinung nach
In meinem Fall war davon nicht die
Rede, soll heissen weder Hauptforderung noch Inkassogebühren
wurden bezahlt. Da normale Inkassounternehmen keinerlei
Befugnisse / Erlaubnis haben eine Klageschrift zu verfassen
MUSS der Gläubiger sich an einem solchen Falle an einen Anwalt
wenden, welcher dann natürlich auch Gebühren gem RVG erheben
darf, womit aber die durch das Inkassounternehmen geforderten
Beträge hinfällig werden.
Das ist eine verkürzte Denkweise, die mich deswegen ein
bisschen überrascht, weil ich dir deinen Denkfehler ja schon
aufgezeigt habe. Es stimmt, dass die Kosten nur einmal ersetzt
verlangt werden können, dass also der Gläubiger, wenn er nun
zusätzlich einen Anwalt beauftragt, nicht zwei Mal
Kostenersatz verlangen kann. Damit ist aber doch für den
Schuldner nichts gewonnen. Er, der sich im Verzug befindet
(sonst wäre die Diskussion unsinnig), richtet jetzt nur noch
weiteren Schaden an. Davon abgesehen kann ich dich nur bitten,
noch mal zu lesen, was ich dir geschrieben habe. Der
Verzugsschaden ist bereits entstanden, und diesen kann der
Anwalt nun zusätzlich außergerichtlich und erst recht
gerichtlich geltend machen. Für die Hauptforderung gilt
immerhin, dass die entsprechenden Gerichtskosten wiederum dem
Schuldner auferlegt werden (§ 91 ZPO), da spielt es überhaupt
keine Rolle, was vorgerichtlich gelaufen ist. Schon dieser
Aspekt allein, obwohl er nicht der einzige ist, zeigt doch,
dass deine Vorgehensweise selbstschädigend ist bzw. sein kann.
ja das ist richtig, hab ich ja auch nicht bestritten. ich hab lediglich MEINE PERSÖNLICHE vorgehensweise in Bezug auf Inkassounternehmen genannt. Die Tatsache, dass ein Inkassounternehmen nicht mehr Rechte hat wie ich als Privatperson (ich kann auch ohne anwalt ein Mahnbescheid etc veranlassen), verleiten mich dazu, mit einem Inkassounternehmen keinerlei Gespräche zwecks begleichung der Hauptforderung zu führen
Entweder diese führe ich direkt mit dem Gläubiger, oder mit einem vom Gläubiger beauftragtem Anwalt, niemals aber mit einem Inkassounternehmen. ICH PERSÖNLICH - nochmals betont - habe nie und werde nie eine Forderung von einem Inkassounternehmen bezahlen. Selbst wenn eine Forderung berechtigt ist und ich Post von einem Inkassounternehmen erhalte, so werde ICH diese post gekonnt ignorieren, bis mich ein qualifizierter Anwalt hierzu anschreibt. Da ich Inkassounternehmen für überflüssig halte, sehe ICH PERSÖNLICH keinen Grund, diese auch noch finanziell zu unterstützen. Die Kosten für MICH werden dadurch nicht geringer, das ist richtig, aber lieber bezahle ich an einen qualifizierten Anwalt, der auch entsprechend Geld in ein Studium invesitert hat um sein Fachwissen zu erlangen, als an solche dubiose Unternehmungen wie Inkassofirmen.
ist für mich unmoralisch und in solchen Fällen auch nicht
angebracht.
Schön! Aber das hat doch überhaupt nichts mit dem zu tun, was
ich dir hier zu erklären versuche.
Hat insofern was damit zu tun, als das meine persönliche haltung gegenüber Inkassounternehmen bestimmte handlungen zur folge haben (siehe oben)
Seien wir doch mal ehrlich…
Wieviele Inkassounternehmen arbeiten so, wie sie es MÜSSTEN?
Was hat das mit der Fehlerhaftigkeit deiner Ansicht zu tun?
für mich sehr viel. wenn es schon solche firmen gibt, sollten Sie sich an das Gesetz halten. Und hier wird eben normalerweise
Spätestens auf Anfrage muss das Inkassobüro die unterzeichnete
Bevollmächtigung des Mandanten gem. §§ 164ff BGB im Original
vorlegen.
Nein, muss es nicht.
ach und wieso sollte es das nicht müssen?
Aber das ist in unsere Rechtssprechung leider noch ungeklär
Was gibt es da zu klären? Art. 97 GG!
und was hat Art 97 GG mit meiner Aussage zu tun?
aus gutem Grund wahrscheinlich - wieviele Menschen hätten wir
sonst wohl wieder ohne Job?
Ein Richter entscheidet nach dem Gesetz. Er scheut sich doch
nicht vor richtiger Gesetzesanwendung, weil er um die Existenz
der Inkassobüros fürchtet.
Nein aber die Rechtssprechung hat zu dieser Grauzone eben noch nichts entschieden, weshalb der Richter hier erst gar nicht zum tragen kommt.
Ein Inkassounternehmen ist ein Dienstleister der nicht mehr
oder weniger Rechte hat.
Doch, gerichtliches Mahnverfahren und Vollstreckungsverfahren.
das darf ich auch