Creditreform / Zahlungsaufforderung

Hallo zusammen,

es wurde eine Rechnung am 31.3.2010 gezahlt, am 2.4.2010 kam ein Schreiben der Creditreform mit einer Zahlungsforderung dieser Rechnung (ca. 78€). Nach Rücksprache mit dem Lieferanten wurde mitgeteilt, dass sich das überschnitten hätte und die Forderung bei der Creditreform würde zurück gezogen. Danach kam ein weiteres Schreiben der Creditreform mit der Anweisung innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt Gebühren Zinsen usw. zu zahlen. Aus ca. 78€ wurden eben mal 145€?! Müssen die Gebühren gezahlt werden obgleich die Rechnung berreits beglichen ist?!

danke für Antworten

Hallo zusammen,

es wurde eine Rechnung am 31.3.2010 gezahlt, am 2.4.2010 kam
ein Schreiben der Creditreform mit einer Zahlungsforderung
dieser Rechnung (ca. 78€). Nach Rücksprache mit dem
Lieferanten wurde mitgeteilt, dass sich das überschnitten
hätte und die Forderung bei der Creditreform würde zurück
gezogen. Danach kam ein weiteres Schreiben der Creditreform
mit der Anweisung innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt Gebühren
Zinsen usw. zu zahlen. Aus ca. 78€ wurden eben mal 145€?!
Müssen die Gebühren gezahlt werden obgleich die Rechnung
berreits beglichen ist?!

Hi,

wenn man sich in Verzug befand, müssen die Kosten (Verzugsschaden) beglichen werden. Allerdings dürfen die Kosten nicht höher sein, als bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes.

http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldnerverzug

http://de.wikipedia.org/wiki/Inkassounternehmen

Gruß
Tina

Außerdem wissen wir nicht, ob Verzug vorlag, und dann gibt es da ja noch die Zusage, dass die Sache bei der Creditreform abgezogen würde.

Außerdem wissen wir nicht, ob Verzug vorlag, und dann gibt es
da ja noch die Zusage, dass die Sache bei der Creditreform
abgezogen würde.

und ich frage mich sowieso, welcher Schaden dem Unternehmen (mit Ausnahme des Verzugsschadens) entstanden ist

Ich persönlich habe noch nie und werde auch nie Inkassogebühren bezahlen
Eine entsprechende Firma hätte sich nämlich auch direkt an einen Anwalt wenden können.

Wenn ein Inkassobüro trotz aller Mahnungen die Forderung nicht eintreiben kann, dann muss es den Fall an den Mandanten zurückverweisen. Dann müsste der Forderungssteller oder sein Anwalt z.B. Klage einreichen. Die Formulierung einer Klageschrift fällt jedoch nicht mehr unter die erlaubte Tätigkeit eines Inkassobüros, das darf nur ein zugelassener Anwalt/Inkassoanwalt übernehmen.

Vor Gericht, werden die Inkassogebühren eh abgeschmettert, da sich der Gläubiger direkt an einen Anwalt zur Eintreibung seiner Forderung hätte wenden können.

Halbwissen ist gefährlich
Genau gesagt ist es so, dass die Inkassokosten schon als erstattungsfähig betrachtet werden und zwar bis zur Höhe der Kosten, die ein Rechtsanwalt hätte verlangen können, also nach RVG. Wenn nun aber das Inkassobüro nichts bewirkt und noch mal eine weitere Gebühr beim Anwalt für außergerichtliche Tätigkeit anfällt, dann wird man in der Tat nur eines von beiden für erstattungsfähig halten, d.h. für den Schuldner wird es in diesem Moment nicht teurer.

Trotzdem kann man deine Vorgehensweise nicht empfehlen. Wenn du Anwalt wärst und so was raten würdest, müsstest du dafür haften. Das verdeutlicht nur einmal mehr, dass es für juristische Ratschläge nicht reicht, wenn man über ein partielles Wissen verfügt. Es nützt nichts, § 1 zu kennen und daraus irgendwelche Schlüsse zu ziehen, wenn der einem unbekannte § 20 das Ergebnis relativiert.

Beispiel: G will von S Geld und beauftragt I (Inkassobüro). Das verlangt von S die Hauptforderung und Kosten i.H.d. RVG. S zahlt die Inkassokosten nicht, weil er denkt, dass das vor Gericht eh keinen Bestand hätte. Die Hauptforderung begleicht er.

G muss das Inkassobüro nun trotzdem bezahlen. Er hat aber Anspruch auf Ersatz nach § 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Diese Forderung kann nun wieder angemahnt werden, schon besteht Verzug und nach RVG eine neue Angelegenheit. Schwupps wird die Sache für S unangenehm, denn nun muss er wieder eine Geschäftsgebühr (wenn auch geringer) bezahlen. Alternativ oder auch zusätzlich kann A für G Klage erheben, und schon haben wir noch Verfahrenskosten, vielleicht sogar inkl. einer Terminsgebühr. Das alles plus Auslaugenpauschale und Märchensteuer. Völlig unnötige Kosten, wie ich finde, die nur der Tatsache geschuldet sind, dass S einen rechtlichen Aspekt kannte, aber dabei nicht den Blick für das Ganze hatte.

2 Like

Hi,

Außerdem wissen wir nicht, ob Verzug vorlag,

deswegen schrieb ich ja „wenn“ man sich in Verzug befand.

und dann gibt es

da ja noch die Zusage, dass die Sache bei der Creditreform
abgezogen würde.

ich habe das so verstanden, daß die an CF melden, daß die Hauptforderung erledigt sei, damit keine weiteren Schritte unternommen werden.

Wenn ich da zuviel hineininterpretiert habe: Entschuldigung!

Gruß
Tina

Vielleicht habe ich es ja auch falsch verstanden. Keine Ahnung!

Genau gesagt ist es so, dass die Inkassokosten schon als
erstattungsfähig betrachtet werden und zwar bis zur Höhe der
Kosten, die ein Rechtsanwalt hätte verlangen können, also nach
RVG. Wenn nun aber das Inkassobüro nichts bewirkt und noch mal
eine weitere Gebühr beim Anwalt für außergerichtliche
Tätigkeit anfällt, dann wird man in der Tat nur eines von
beiden für erstattungsfähig halten, d.h. für den Schuldner
wird es in diesem Moment nicht teurer.

Dein Beispiel ist ja aber ein anderes, denn dabei ist ja beim Gläubiger eine neue Forderung enstanden (die vom Inkassounternehmen) und gleichzeitig eine alte (die Hauptforderung) beglichen. In meinem Fall war davon nicht die Rede, soll heissen weder Hauptforderung noch Inkassogebühren wurden bezahlt. Da normale Inkassounternehmen keinerlei Befugnisse / Erlaubnis haben eine Klageschrift zu verfassen MUSS der Gläubiger sich an einem solchen Falle an einen Anwalt wenden, welcher dann natürlich auch Gebühren gem RVG erheben darf, womit aber die durch das Inkassounternehmen geforderten Beträge hinfällig werden. Was für mich allerdings auch meist ein Antworten oder sich „rumärgern“ mit Inkassounternehmen sinnlos macht. Selbst wenn das Inkassountrnehmen Gebühren im Rahmen des RVG verlangt und später ein Anwalt beauftragt wird, sind die Gebühren des Inkassounternehmens Schnee von gestern.
Alleine diese Tatsache macht Inkassounternehmen für mich überflüssig, da man sich eben auch direkt an einen Anwalt wenden kann. Dieser bringt wenigstens die notwendige Kompetenz mit, welche man bei Inkassounternehmen häufig vergebens sucht. Hier wollen einfach noch möglichst viele einen Teil vom Kuchen abhaben, bei Leuten, die ja ohnehin schon Probleme haben ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Diese noch durch Inkassounternehmen, welche in der Regel eben keine Gebühr gem RVG verlangen sondern deutlich mehr, zusätzlich zu belasten ist für mich unmoralisch und in solchen Fällen auch nicht angebracht.

Seien wir doch mal ehrlich…
Wieviele Inkassounternehmen arbeiten so, wie sie es MÜSSTEN?
Spätestens auf Anfrage muss das Inkassobüro die unterzeichnete Bevollmächtigung des Mandanten gem. §§ 164ff BGB im Original vorlegen. Am besten würde das Inkassounternehmen sowas natürlich im Vorfeld machen, macht aber fast keines.

Bei einer abgetretenen Forderung muss auf Anfrage die Abtretungserklärung nach § 410 BGB vorgelegt werden. Im Falle einer abgetretenen Forderung darf das Inkassobüro keine Gebühren für die Eintreibung der Forderung verlangen. Tun sie meistens aber doch, weil der „normale“ Schuldner sowas eben nicht weiß. Ganz zu schweigen von „Kontoführungsgebühren etc“.

Davon abgesehen arbeiten Inkassobüros eigentlich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ohnehin schon nur in einer Art „Nische“ da sie eine Tätigkeit ausüben, die eigentlich nach dem RDG zunächst den Anwälten vorbehalten ist: die „geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten“. Aber das ist in unsere Rechtssprechung leider noch ungeklärt - aus gutem Grund wahrscheinlich - wieviele Menschen hätten wir sonst wohl wieder ohne Job?

Ein Inkassounternehmen ist ein Dienstleister der nicht mehr oder weniger Rechte hat. Auch wenn die „Herren“ sich immer mit großem tam tam und paragraphen aufblähen wollen, was in der Regel nur der einschüchterung des Schuldners dient, so hat ein stink normales Inkassounternehmen keinerlei extra Rechte. Verdächtig oft stellt man sogar fest, dass Inkassounternehmen am gleichen Ort ihren Sitz haben wie besagter Gläubiger. Das diese Inkassobüros evtl sogar dem Unternehmen angeschlossen sind ergibt sich dadurch meist von alleine und so holt der Gläubiger sich nochmal etwas extra Geld in die Kassen. Das hier mit Sicherheit der ein oder andere Gläubiger mit einem Inkassounternehmen auch sogenannte Rückvergütungen vereinbart hat lassen viele auch außer acht…

Dein Beispiel ist ja aber ein anderes, denn dabei ist ja beim
Gläubiger eine neue Forderung enstanden (die vom
Inkassounternehmen) und gleichzeitig eine alte (die
Hauptforderung) beglichen.

Das hat doch überhaupt keine materiell-rechtlichen Auswirkungen auf die Nebenforderung. Wenn die Hauptforderung besteht, gilt hinsichtlich des Verzugsschadens das von mir Geschriebene. Besteht sie nicht, besteht so oder so kein Anspruch auf irgendwelche Inkassokosten.

In meinem Fall war davon nicht die
Rede, soll heissen weder Hauptforderung noch Inkassogebühren
wurden bezahlt. Da normale Inkassounternehmen keinerlei
Befugnisse / Erlaubnis haben eine Klageschrift zu verfassen
MUSS der Gläubiger sich an einem solchen Falle an einen Anwalt
wenden, welcher dann natürlich auch Gebühren gem RVG erheben
darf, womit aber die durch das Inkassounternehmen geforderten
Beträge hinfällig werden.

Das ist eine verkürzte Denkweise, die mich deswegen ein bisschen überrascht, weil ich dir deinen Denkfehler ja schon aufgezeigt habe. Es stimmt, dass die Kosten nur einmal ersetzt verlangt werden können, dass also der Gläubiger, wenn er nun zusätzlich einen Anwalt beauftragt, nicht zwei Mal Kostenersatz verlangen kann. Damit ist aber doch für den Schuldner nichts gewonnen. Er, der sich im Verzug befindet (sonst wäre die Diskussion unsinnig), richtet jetzt nur noch weiteren Schaden an. Davon abgesehen kann ich dich nur bitten, noch mal zu lesen, was ich dir geschrieben habe. Der Verzugsschaden ist bereits entstanden, und diesen kann der Anwalt nun zusätzlich außergerichtlich und erst recht gerichtlich geltend machen. Für die Hauptforderung gilt immerhin, dass die entsprechenden Gerichtskosten wiederum dem Schuldner auferlegt werden (§ 91 ZPO), da spielt es überhaupt keine Rolle, was vorgerichtlich gelaufen ist. Schon dieser Aspekt allein, obwohl er nicht der einzige ist, zeigt doch, dass deine Vorgehensweise selbstschädigend ist bzw. sein kann.

ist für mich unmoralisch und in solchen Fällen auch nicht
angebracht.

Schön! Aber das hat doch überhaupt nichts mit dem zu tun, was ich dir hier zu erklären versuche.

Seien wir doch mal ehrlich…
Wieviele Inkassounternehmen arbeiten so, wie sie es MÜSSTEN?

Was hat das mit der Fehlerhaftigkeit deiner Ansicht zu tun?

Spätestens auf Anfrage muss das Inkassobüro die unterzeichnete
Bevollmächtigung des Mandanten gem. §§ 164ff BGB im Original
vorlegen.

Nein, muss es nicht.

Aber das ist in unsere Rechtssprechung leider noch ungeklär

Was gibt es da zu klären? Art. 97 GG!

aus gutem Grund wahrscheinlich - wieviele Menschen hätten wir
sonst wohl wieder ohne Job?

Ein Richter entscheidet nach dem Gesetz. Er scheut sich doch nicht vor richtiger Gesetzesanwendung, weil er um die Existenz der Inkassobüros fürchtet.

Ein Inkassounternehmen ist ein Dienstleister der nicht mehr
oder weniger Rechte hat.

Doch, gerichtliches Mahnverfahren und Vollstreckungsverfahren.

1 Like

Dein Beispiel ist ja aber ein anderes, denn dabei ist ja beim
Gläubiger eine neue Forderung enstanden (die vom
Inkassounternehmen) und gleichzeitig eine alte (die
Hauptforderung) beglichen.

Das hat doch überhaupt keine materiell-rechtlichen
Auswirkungen auf die Nebenforderung. Wenn die Hauptforderung
besteht, gilt hinsichtlich des Verzugsschadens das von mir
Geschriebene.

Mit Einschränkungen korrekt, wobei hier zu prüfen wäre, ob der Schuldner vorher die Gelegenheit hatte der vorliegen Rechnung zu widersprechen etc pp aber das geht zu sehr ins detail und wir gehen einfach mal wie immer davon aus, dass alles korrekt abgelaufen ist bis zum inkasso :smile:

Besteht sie nicht, besteht so oder so kein
Anspruch auf irgendwelche Inkassokosten.

erbrigt sich von alleine meiner meinung nach

In meinem Fall war davon nicht die
Rede, soll heissen weder Hauptforderung noch Inkassogebühren
wurden bezahlt. Da normale Inkassounternehmen keinerlei
Befugnisse / Erlaubnis haben eine Klageschrift zu verfassen
MUSS der Gläubiger sich an einem solchen Falle an einen Anwalt
wenden, welcher dann natürlich auch Gebühren gem RVG erheben
darf, womit aber die durch das Inkassounternehmen geforderten
Beträge hinfällig werden.

Das ist eine verkürzte Denkweise, die mich deswegen ein
bisschen überrascht, weil ich dir deinen Denkfehler ja schon
aufgezeigt habe. Es stimmt, dass die Kosten nur einmal ersetzt
verlangt werden können, dass also der Gläubiger, wenn er nun
zusätzlich einen Anwalt beauftragt, nicht zwei Mal
Kostenersatz verlangen kann. Damit ist aber doch für den
Schuldner nichts gewonnen. Er, der sich im Verzug befindet
(sonst wäre die Diskussion unsinnig), richtet jetzt nur noch
weiteren Schaden an. Davon abgesehen kann ich dich nur bitten,
noch mal zu lesen, was ich dir geschrieben habe. Der
Verzugsschaden ist bereits entstanden, und diesen kann der
Anwalt nun zusätzlich außergerichtlich und erst recht
gerichtlich geltend machen. Für die Hauptforderung gilt
immerhin, dass die entsprechenden Gerichtskosten wiederum dem
Schuldner auferlegt werden (§ 91 ZPO), da spielt es überhaupt
keine Rolle, was vorgerichtlich gelaufen ist. Schon dieser
Aspekt allein, obwohl er nicht der einzige ist, zeigt doch,
dass deine Vorgehensweise selbstschädigend ist bzw. sein kann.

ja das ist richtig, hab ich ja auch nicht bestritten. ich hab lediglich MEINE PERSÖNLICHE vorgehensweise in Bezug auf Inkassounternehmen genannt. Die Tatsache, dass ein Inkassounternehmen nicht mehr Rechte hat wie ich als Privatperson (ich kann auch ohne anwalt ein Mahnbescheid etc veranlassen), verleiten mich dazu, mit einem Inkassounternehmen keinerlei Gespräche zwecks begleichung der Hauptforderung zu führen
Entweder diese führe ich direkt mit dem Gläubiger, oder mit einem vom Gläubiger beauftragtem Anwalt, niemals aber mit einem Inkassounternehmen. ICH PERSÖNLICH - nochmals betont - habe nie und werde nie eine Forderung von einem Inkassounternehmen bezahlen. Selbst wenn eine Forderung berechtigt ist und ich Post von einem Inkassounternehmen erhalte, so werde ICH diese post gekonnt ignorieren, bis mich ein qualifizierter Anwalt hierzu anschreibt. Da ich Inkassounternehmen für überflüssig halte, sehe ICH PERSÖNLICH keinen Grund, diese auch noch finanziell zu unterstützen. Die Kosten für MICH werden dadurch nicht geringer, das ist richtig, aber lieber bezahle ich an einen qualifizierten Anwalt, der auch entsprechend Geld in ein Studium invesitert hat um sein Fachwissen zu erlangen, als an solche dubiose Unternehmungen wie Inkassofirmen.

ist für mich unmoralisch und in solchen Fällen auch nicht
angebracht.

Schön! Aber das hat doch überhaupt nichts mit dem zu tun, was
ich dir hier zu erklären versuche.

Hat insofern was damit zu tun, als das meine persönliche haltung gegenüber Inkassounternehmen bestimmte handlungen zur folge haben (siehe oben)

Seien wir doch mal ehrlich…
Wieviele Inkassounternehmen arbeiten so, wie sie es MÜSSTEN?

Was hat das mit der Fehlerhaftigkeit deiner Ansicht zu tun?

für mich sehr viel. wenn es schon solche firmen gibt, sollten Sie sich an das Gesetz halten. Und hier wird eben normalerweise

Spätestens auf Anfrage muss das Inkassobüro die unterzeichnete
Bevollmächtigung des Mandanten gem. §§ 164ff BGB im Original
vorlegen.

Nein, muss es nicht.

ach und wieso sollte es das nicht müssen?

Aber das ist in unsere Rechtssprechung leider noch ungeklär

Was gibt es da zu klären? Art. 97 GG!

und was hat Art 97 GG mit meiner Aussage zu tun?

aus gutem Grund wahrscheinlich - wieviele Menschen hätten wir
sonst wohl wieder ohne Job?

Ein Richter entscheidet nach dem Gesetz. Er scheut sich doch
nicht vor richtiger Gesetzesanwendung, weil er um die Existenz
der Inkassobüros fürchtet.

Nein aber die Rechtssprechung hat zu dieser Grauzone eben noch nichts entschieden, weshalb der Richter hier erst gar nicht zum tragen kommt.

Ein Inkassounternehmen ist ein Dienstleister der nicht mehr
oder weniger Rechte hat.

Doch, gerichtliches Mahnverfahren und Vollstreckungsverfahren.

das darf ich auch

Hi,

das hier ist ein Expertenforum und da interessiert das hier:

lediglich MEINE PERSÖNLICHE vorgehensweise in Bezug auf

nicht die Bohne, zumal das im geschilderten Fall teuer werden kann.

Gruß
Tina

1 Like

[Mod] Persönliche Haltung vs. Rechtsfragen

Hat insofern was damit zu tun, als das meine persönliche
haltung gegenüber Inkassounternehmen bestimmte handlungen zur
folge haben (siehe oben)

Eben. Alles persönliche Auffassungen fernab von rechtsdogmatischen Fragen. Darum schließe ich den Thread jetzt auch.

1 Like

Danke für die vielen Antworten, aber manchmal überschlagen sich die Ereignisse.
Nachdem die Sachbearbeiterin bei der Creditreform zuerst sehr unfreundlich reagierte, kam es zu einem weiteren Gespräch mit deren Vorgesetzten.
Da der Zahlungseingang beim Gläubiger am selben Tag war wie die Beauftragung der Creditreform wurde das ganze jetzt eingestellt.
Ob das jetzt aus Kulanz oder rechlicher Sicht erfolgte - keine Ahnung.

Grüße

Stekna