Darf ein Handlungsbevollmächtigter eine Filiale eröffnen?

darf ein Handlungsbevollmächtigter eine Filiale eröffnen so wie ein Prokurist?  freu mich über eure Antwort :smile: danke

Hallo,
das lässt sich so nicht beantworten.

Mit entsprechender Vollmacht, die durch den Vollmachtgeber definiert wird, wäre es schon möglich (z.B. Generalhandlungsvollmacht), sonst nicht.

Gruß KUM

Hallo danke für die schnelle Antwort,
also mit der allgemeinen handlungsvollmacht nicht Sondern nur mit der generall?

Die Handlungsvollmacht ermöglicht das Handeln eines Stellvertreters innerhalb einer bestimmten Geschäftstätigkeit eines Unternehmens, dazu gehören nach meinem Verständnis das Eröffnen und Schließen von Filialen/Niederlassungen nicht. Und selbst wenn doch, könntest Du die Mietverträge z.B. nicht unterschreiben. 

Ich bin mir sicher, solltest die generalbevollmächtig sein, wüßte Du es und die Geschäftspartner auch.

Okay Super danke für die Antwort  :smile: aber als Prokurist ist dies möglich?

schöne Ostern!

Hallo,
ja, wenn Du alleinvertretungsberechtigt bist. Wenn nicht benötigst Du mindestens die Unterschrift eines zweiten Prokuristen oder Geschäftsführers oder Handlungsbevollmächtigten. Je nachdem wie der Eintrag im Handelsregister ausssieht.
Tausch Dich mit Deiner Idee/Vorhaben mit dem GF aus, dann solltest Du solchen Fragen aus dem Weg gehen.

Gruß KUM