Darf man gefährliche Fallen ins Haus einbauen ?

Wenn jemand im Urlaub oder so Angst vor Einbrechern, aber nicht viel Geld für teure Sicherheitsanlagen hat, dürfte er* dann seine Fenster & Tür mit entsprechenden Hinweisen versehen und diese dann mit einem technischen Mechanismus versehen, welcher dann bei Einbruch mit ätzender Säuren oder etwas anderem, gefährlichen (tödlichem) dem Täter schadet.

Dürfte man soetwas tun? Müsste man ggf. den Einbrechern Schadensersatz oder soetwas leisten?

*wie üblich wurde aus schreibtechnischen Gründen nur die männliche Form benutzt.

:wink: …hast du gerade „Kevin -Allein zu Haus“ geschaut?

Gegenfrage: Eins der Elektrokabel fängt an zu schmoren o.ä., die Feuerwehr stürmt rein um denjenigen sein Eigentum zu retten, will derjenige dies o.ä. verantworten?
Rechtlich kann ich nur unqualifiziert sagen, wir sind hier nicht in Amerika.
Sicherheitstechnisch kann ich sagen, das es nicht die teure eingebaute Anlage sein muss. Gibt da z.b. ein Alarmhandy, was nicht viel kostet(wird meist im Jagdbereichgenutzt). Damit habe ich persönlich gute Erfahrungen gemacht, ansonsten mal die Fantasie spielen lassen.

Was sollte rechtlich dagegen sprechen?

IANAL

Das man sich vielleicht selbst strafbar macht? Hier würde ich eindeutig einen Straftatbestand (gefährliche Körperverletzung beispielsweise)

In Deutschland darf man keine Selbstjustiz verüben.

Gruß
Tina

1 „Gefällt mir“

NEIN !!!
Jeder der Gefahrenquellen schafft, hat die notwendigen Maßnahmen zum Schutze Dritter zu treffen, und zwar auch dann , wenn Dritte sich unbefugt im Gefährdungsbereich aufhalten. Auch der Einbrecher besitzt nämlich die Rechtsgüter Leben, Körper und Gesundheit !!!

Eine einfache Warnung: Achtung Hochspannung am Türgriff reicht da nicht aus, diese Gefahrenquelle wäre wohl cor Abreise wieder zu beseitigen !

Hoi.

AHA!!!

Na, dann wird die Bundesbahn wohl regelmäßig von Selbstmördern und anderen Verunfallten wegen schwerer Köperverletzung oder Kö. mit Todesfolge verhaftet???

Soooo einfach finde ich die Lösung der Frage eben nicht!! Jeder, der z.B Rattengift verstreut (unserer Hausmeister in der Firma darf das wohl) hat die Sorgfaltspflicht zu beachten. Isst das aber trotzdem jemand - Pech gehabt!
Bricht jemand trotz eindeutiger Hinweise und Warnungen ein…naja…Pech gehabt…

Ich erinner mich da gerne an ein MAD-Heft mit Beispielen zum Einbruchsschutz…

Und ja, für die Feuerwehr und die Polizei ist sowas echt übel und kann nachher zu Ärger führen - aber eben so rechtstheoretisch gesprochen…

Ciao
Garrett

Na, dann wird die Bundesbahn wohl regelmäßig von Selbstmördern
und anderen Verunfallten wegen schwerer Köperverletzung oder
Kö. mit Todesfolge verhaftet???

Nein, weil sie die gebotene Sorgfaltspflicht einhält, bzw. keine Fallen aufstellt, um Menschen zu schädigen (das war ja hier die Frage), was den Vorsatz der §§ 223 ff. StGB entfallen lässt.

Soooo einfach finde ich die Lösung der Frage eben nicht!!

Doch, sie ist vollkommen einach. Das Aufstellen einer Falle, die nur dazu dient, einen Einbrecher zu veletzen, ist eine Körperverletzung.

Dient sie dazu, die Entwendung von Gegenständen zu verhindern, kann sie unter Notwehr fallen, wenn es kein anderes milderes Mittel zu hierzu gibt (wie zB. einen Safe für Wertsachen).

Jeder, der z.B Rattengift verstreut (unserer Hausmeister in
der Firma darf das wohl) hat die Sorgfaltspflicht zu beachten.

Richtig.

Isst das aber trotzdem jemand - Pech gehabt!

Auch richtig. Das hat aber mit der Frage nichts zu tun, weil es hier um Fallen für Einbrecher und nicht um solche für Ratten geht.

Bricht jemand trotz eindeutiger Hinweise und Warnungen
ein…naja…Pech gehabt…

Falsch! Nenne doch bitte mal eine Vorschrift im StGB, die eine solche durch eine Falle herbeigeführte Körperverletzung rechtfertigt.

Ich erinner mich da gerne an ein MAD-Heft mit Beispielen zum
Einbruchsschutz…

Tja, bei uns gilt aber das StGB und nicht das MAD.

Und ja, für die Feuerwehr und die Polizei ist sowas echt übel
und kann nachher zu Ärger führen - aber eben so
rechtstheoretisch gesprochen…

Was fürn Ding?

Gruß
Dea

2 „Gefällt mir“

Genauere Beschreibung:
Es sei z.B der Besitzer eines Lagerhauses verärgert, da bei ihm abemals im Lagerhaus eingebrochen wurde, indem (mal wieder) die Stahlgitter durchgesägt worden sind, die er nach den ersten Einbrüchen an die Fenster einbauen ließ. Auch kann er nicht alle seine Güter des Lagerhauses in einem kleinen Safe verstauen. Nun beschließt er, es eben anders zu verscuhen:
Er bringt deutlich lesbare Warnungen an seine Fenster an, welche potentiellen Einbrechern ohne Umschweife klarmachen: „Wer hier einbricht, löst Fallen aus, die eine gefährliche (tödliche) Wirkung haben ! !“ Sogar Teile der Fallenapparatur sind hinter den Fensterscheiben erkennbar, sodass es nun wirklich niemand mehr übersehen kann. Der Sinn dieser gefährlichen Fallen ist eindeutig die Prävention von Einbrüchen;
Diese würden im Falle des Einbruchs dann tatsächlich ihre Wirkung entfalten, denn der Lagerhausbesitzer schiesst nicht mit Platzpatronen.

Ich dachte nicht, dass, wie in diversen Antworten behauptet, diese Fallen mit dem einzigen Zweck, Menschen zu verletzen, aufgestellt wurden.

Beispiel: Hanspeter hat ein großes Messer* und wird überfallen**. Seinem Angreifer teilt er zunächst mit, dass er das große Messer dabei hat und es im Falle des Überfalls zum Einsatz kommt. Falls der Angreifer es sich nun doch nicht anders überlegt und Hanspeter zu überfallen versucht**, dann darf Hanspeter sich wehren und diesen dann mit dem Messer* bearbeiten, oder?

Ich dachte eigentlich, dass es sich mit den Fallen in Gebäuden (zum Einbruchsschutz) ähnlich verhält.
Ein Wohnungseigentümer hat baut sich gefährliche Fallen*. Nun möchte jemand in die Wohnung einbrechen**. Er sieht an Türen & Fenstern deutliche Warnungen vor entsprechenden Fallen, welche bei Einbruchsversuch ausgelöst werden. Da dieser Sachverhalt nun, erkennbar an den Sternchen, ähnlich ist wie der von Hanspeter, welcher sich mit dem Messer wehren darf (darf er das?, schreibt bitte hier rein, falls icht und warum), dann ist es doch genauso legitim, dass die Fallen* ihre Wirkung entfalten, falls der Einbrechter trotz eindringlicher Warnungen dennoch versucht, etwas aus dem Haus zu entwenden**.

Hi,

die Antwort bleibt NEIN, darf er trotzdem nicht.

Eigentlich sollte einem der gesunde Menschenverstand sagen, daß eine Sache nicht so schützenswert wie ein Leben ist. Eine Sache kann ich ersetzen, ein Leben nicht.

Bei dem von Dir geschilderten Fall von Hans-Peter handelt es sich um Notwehr. Der Schutz von Eigentum, das nur vielleicht in Gefahr ist, ist aber keine Notwehr:

http://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr

Gruß
Tina

Es bleibt beim NEIN
also, nochmal ganz langsam…

So wie ich die Sachlage verstehe, denkst Du eine Art Selbstschussanlage sei ggf. für den Einbrecher eine selbtgeschaffene Gefahr bzw. Notwehr des Hausbesitzers gegenüber seinem Rechtsgut des Eigentums.

Das ist leider in beiden Fällen nicht richtig.

Erforderlich ist die Notwehr-Verteidigung, wenn und soweit sie einerseits zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und andererseits das relativ mildeste Gegenmittel darstellt. Was hiernach für erforderlich gehalten werden darf, muss der Angegriffene grundsätzlich hinnehmen. Prinzipiell ohne Bedeutung ist dagegen das Wertverhältnis des angegriffenen und des verletzten Rechtsguts bzw. das Verhältnis zwischen dem aus dem Angriff drohenden Schaden und der mit der Verteidigung verbundenen Verletzung, so dass auch höherwertige Güter des Angreifers verletzt werden dürfen, wenn eine weniger intensive Abwehr nicht ausreichen würde.

A b e r : Tötung in Notwehr ist nur n u r zum Schutz des eigenen Lebens oder bei einer drohenden Lebensentwertung gerechtfertigt. Es wird in der Rechtsprechung Differenzierung zwischen Angriff auf Leben, Leib, Freiheit einerseits und Sachwerte andererseits unterschieden !

Eine Selbstschussanlage hat aber leider das Ergebnis der Tötung oder erheblichen Verletzung…

Ebenso ist Dein Beispiel mit dem Messer ist bereits fragwürdig „Bearbeiten“ dürfte man den Angreifer damit auf keinen Fall… man darf den Angriff abwehren, aber eben nicht munter zustechen, bis der Tod des Angreifers unausweichlich eintritt.

Ein Beispiel: Alter Mann wird angegriffen und verteidigt sich mit seinem Spazierstock. Angreifer wird getroffen, fällt hin und schlägt mit dem Kopf auf die Bordsteinkante worauf der Tot eintritt. Vermutlich Notwehr

Alter Mann wird angegriffen und verteidigt sich mit seinem Spazierstock, in dem er immer und immer wieder auf den am Boden liegenden Angreifer einprügelt bis die rote Suppe über das Pflaster läuft.Vermutlich keine Notwehr.

Zur Frage der selbtgeschaffenen Gefahr:

Ein einfacher Warnhinweis wird hierzu nicht genügen, um die Folgen der automatisierten Gegenwehr allein dem Angreifer zuzurechnen, denn von eigenverantwortlicher Selbstgefährdung kann nur dann die Rede sein, wenn der Betroffene die Gefahr und ihr ganzes Ausmaß wirklich ernst nimmt, was zB nicht ohne weiteres anzunehmen ist, wenn ein Warnschild auch als „Bluff“ aufgefasst werden kann - vor allem bei ungewöhnlichen Vorrichtungen, an deren Existenz man unter den gegebenen Umständen leicht zweifelt. Dies dürfte auch erklären, warum der Einsatz gefährlicher Hunde auf eingezäunten Grundstücken bei entsprechendem Warnhinweis wohl allgemein als unproblematisch empfunden wird, nicht hingegen die Installation von Tretminen und Selbstschussanlagen: Während ersteres realistisch erscheint, mutet letzteres so skurril an, dass man einer entsprechenden Drohung nicht ohne weiteres Glauben schenkt. Hier wird sich nur derjenige darauf berufen können, lediglich die Gelegenheit zu einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung geschaffen zu haben, der außer der Warnung und einem effektiven Zugangserschwernis (zB hoher Zaun mit Stacheldrahtkrone) noch eine Vorrichtung vorgeschaltet hat, die nicht lebensgefährlich ist, aber den Ernst der weitergehenden Drohung unmissverständlich unterstreicht (zB Elektrokontakt mit mäßiger Stromstärke).

ach Garrett…
wo soll ich da beginnen ???

Die „Bundesbahn“ selbst wird wohl nie verhaftet werden, das können nur natürliche Personen.

Auch von Selbstmördern und anderen Verunfallten wegen schwerer Körperverletzung nicht, denn Verhaftungen nimmt in Deutschland Gott sei Dank nur die Exekutive vor.

Für alles weitere: Lies einfach ein gutes Buch !