Es bleibt beim NEIN
also, nochmal ganz langsam…
So wie ich die Sachlage verstehe, denkst Du eine Art Selbstschussanlage sei ggf. für den Einbrecher eine selbtgeschaffene Gefahr bzw. Notwehr des Hausbesitzers gegenüber seinem Rechtsgut des Eigentums.
Das ist leider in beiden Fällen nicht richtig.
Erforderlich ist die Notwehr-Verteidigung, wenn und soweit sie einerseits zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und andererseits das relativ mildeste Gegenmittel darstellt. Was hiernach für erforderlich gehalten werden darf, muss der Angegriffene grundsätzlich hinnehmen. Prinzipiell ohne Bedeutung ist dagegen das Wertverhältnis des angegriffenen und des verletzten Rechtsguts bzw. das Verhältnis zwischen dem aus dem Angriff drohenden Schaden und der mit der Verteidigung verbundenen Verletzung, so dass auch höherwertige Güter des Angreifers verletzt werden dürfen, wenn eine weniger intensive Abwehr nicht ausreichen würde.
A b e r : Tötung in Notwehr ist nur n u r zum Schutz des eigenen Lebens oder bei einer drohenden Lebensentwertung gerechtfertigt. Es wird in der Rechtsprechung Differenzierung zwischen Angriff auf Leben, Leib, Freiheit einerseits und Sachwerte andererseits unterschieden !
Eine Selbstschussanlage hat aber leider das Ergebnis der Tötung oder erheblichen Verletzung…
Ebenso ist Dein Beispiel mit dem Messer ist bereits fragwürdig „Bearbeiten“ dürfte man den Angreifer damit auf keinen Fall… man darf den Angriff abwehren, aber eben nicht munter zustechen, bis der Tod des Angreifers unausweichlich eintritt.
Ein Beispiel: Alter Mann wird angegriffen und verteidigt sich mit seinem Spazierstock. Angreifer wird getroffen, fällt hin und schlägt mit dem Kopf auf die Bordsteinkante worauf der Tot eintritt. Vermutlich Notwehr
Alter Mann wird angegriffen und verteidigt sich mit seinem Spazierstock, in dem er immer und immer wieder auf den am Boden liegenden Angreifer einprügelt bis die rote Suppe über das Pflaster läuft.Vermutlich keine Notwehr.
Zur Frage der selbtgeschaffenen Gefahr:
Ein einfacher Warnhinweis wird hierzu nicht genügen, um die Folgen der automatisierten Gegenwehr allein dem Angreifer zuzurechnen, denn von eigenverantwortlicher Selbstgefährdung kann nur dann die Rede sein, wenn der Betroffene die Gefahr und ihr ganzes Ausmaß wirklich ernst nimmt, was zB nicht ohne weiteres anzunehmen ist, wenn ein Warnschild auch als „Bluff“ aufgefasst werden kann - vor allem bei ungewöhnlichen Vorrichtungen, an deren Existenz man unter den gegebenen Umständen leicht zweifelt. Dies dürfte auch erklären, warum der Einsatz gefährlicher Hunde auf eingezäunten Grundstücken bei entsprechendem Warnhinweis wohl allgemein als unproblematisch empfunden wird, nicht hingegen die Installation von Tretminen und Selbstschussanlagen: Während ersteres realistisch erscheint, mutet letzteres so skurril an, dass man einer entsprechenden Drohung nicht ohne weiteres Glauben schenkt. Hier wird sich nur derjenige darauf berufen können, lediglich die Gelegenheit zu einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung geschaffen zu haben, der außer der Warnung und einem effektiven Zugangserschwernis (zB hoher Zaun mit Stacheldrahtkrone) noch eine Vorrichtung vorgeschaltet hat, die nicht lebensgefährlich ist, aber den Ernst der weitergehenden Drohung unmissverständlich unterstreicht (zB Elektrokontakt mit mäßiger Stromstärke).