Gibt es eine eindeutige Rechtssprechung / Einen zutreffenden Paragraphen zu folgender Situation?
Über gewerblichen Internethändler wurde eine neue Einspritzpumpe (ESP) für ein
Auto gekauft (der Internet-Händler sei hier Verkäufer A genannt).
Einbau via Fachwerkstatt. Diese stellte einen Defekt der neuen Pumpe
fest. Ein- und Ausbaukosten erreichten beinahe den Wert des Austauschteils. Der Verkäufer A übernimmt lt eigener AGB 20% der Kosten.
Schockiert darüber, dass Neuteile defekt ankommen, wurde nun entschieden,
kein weiteres Risiko einzugehen (hohe Tauschkosten)und die Werkstatt zu beauftragen, selbst eine ESP zu liefern.
Die defekte Neupumpe sollte zurückschickt werden. Der Verkäufer A bestand jedoch auf seinem Recht der Nachbesserung und bot an, eine weitere Pumpe zu schicken (bei gleichzeitiger Übernahme von 20% der Tauschkosten für die defekte).
Wie bereits erwähnt, traute man sich jedoch nicht mehr, dieses Risiko
einzugehen (funktionierende Pumpe inzwischen von Werkstatt geliefert
und eingebaut) und man wollte nur noch die defekte Pumpe zurückgeben und
das Geld dafür zurückhaben.
Frage (Rechthaftigkeit /Gültigkeit der AGB´s):
1.) ist es rechtens, dass der Verkäufer nur 20% der Ein-und
Ausbaukosten übernimmt, wenn er ein defektes Teil liefert?
2.) Hat er wirklich das Recht der Nachbesserung, wenn ein Neuteil
defekt geliefert wird und die zwangsläufig begleitenden Nebenkosten des Ein- und Ausbaus so hoch sind? (Teilepreis 599.-, Tauschkosten 380.-)
(Wenn er mehr als die 20% zahlen müsste, würde er die Pumpe freiwillig
zurücknehmen und rückabwickeln, kann man annehmen)
Vielen Dank,
Sopho