Defekte Ware: Rücktritt vom Kaufvertrag immer mögl

Gibt es eine eindeutige Rechtssprechung / Einen zutreffenden Paragraphen zu folgender Situation?

Über gewerblichen Internethändler wurde eine neue Einspritzpumpe (ESP) für ein
Auto gekauft (der Internet-Händler sei hier Verkäufer A genannt).
Einbau via Fachwerkstatt. Diese stellte einen Defekt der neuen Pumpe
fest. Ein- und Ausbaukosten erreichten beinahe den Wert des Austauschteils. Der Verkäufer A übernimmt lt eigener AGB 20% der Kosten.

Schockiert darüber, dass Neuteile defekt ankommen, wurde nun entschieden,
kein weiteres Risiko einzugehen (hohe Tauschkosten)und die Werkstatt zu beauftragen, selbst eine ESP zu liefern.
Die defekte Neupumpe sollte zurückschickt werden. Der Verkäufer A bestand jedoch auf seinem Recht der Nachbesserung und bot an, eine weitere Pumpe zu schicken (bei gleichzeitiger Übernahme von 20% der Tauschkosten für die defekte).

Wie bereits erwähnt, traute man sich jedoch nicht mehr, dieses Risiko
einzugehen (funktionierende Pumpe inzwischen von Werkstatt geliefert
und eingebaut) und man wollte nur noch die defekte Pumpe zurückgeben und
das Geld dafür zurückhaben.

Frage (Rechthaftigkeit /Gültigkeit der AGB´s):
1.) ist es rechtens, dass der Verkäufer nur 20% der Ein-und
Ausbaukosten übernimmt, wenn er ein defektes Teil liefert?
2.) Hat er wirklich das Recht der Nachbesserung, wenn ein Neuteil
defekt geliefert wird und die zwangsläufig begleitenden Nebenkosten des Ein- und Ausbaus so hoch sind? (Teilepreis 599.-, Tauschkosten 380.-)

(Wenn er mehr als die 20% zahlen müsste, würde er die Pumpe freiwillig
zurücknehmen und rückabwickeln, kann man annehmen)

Vielen Dank,
Sopho

Hallo,

der Verkäufer hat ein vorrangiges Recht an Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Nachrangig kann er Käufer vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz statt Leistung zu verlangen oder eine Preisminderung zu fordern. Also hast du schon mal Anpruch auf Rückerstattung des Geldes.

Weiter gehts: Der Käufer kann nach §284BGB den Ersatz vergeblicher Aufwendungen fordern. Wenn du aber vom Vertrag zurücktrittst (wie im Vorabschnitt), besteht keine vertragliche Bindung mehr. Insofern muss der Verkäufer keinen Ersatz der dir entstandener Kosten leisten. Es sei denn, du gibst ihm die Möglichkeit der Nachbesserung/Nachlieferung.

Gruß
ajlav

Hallo Ajlav, danke erstmal für die schnelle Antwort :o)

Ich würde gerne nochmal prüfen, ob ich das richtig verstanden habe (vorrangig - nachrangig? Böhmische Dörfer)

Also:
Entweder ich gehe auf sein Recht der Nachbesserung ein, dann kann ich aber die gesamten Austauschkosten für das defekte Neuteil von ihm fordern (und habe eine neue Pumpe bei mir auf dem Schreibtisch liegen).

Oder aber: ich trete (nachrangig?) vom Kauf zurück, gebe ihm das Teil zurück und erhalte mein Geld nebst Versandkosten wieder, kann dann aber kein Geld für den erfolglosen Ein-und Ausbau des defekten Teils verlangen?

Und das, obwohl seine AGB´s anders lauten? (Die könnte ich ja mit anheften - ist aber ziemlich viel).

Damit wäre mir schon mächtig geholfen. Ich glaube nicht, dass er auf Ersatzlieferung besteht, wenn er die gesamten Tauschkosten fürs defekte Teil übernehmen muss.

Habe ich das richtig verstanden?

P.S.: Das hieße, ich würde ihn darauf aufmerksam machen, dass seine AGB´s der geltenden Rechtssprechung widersprechen und ich nach §284 BGB Anspruch auf vollständige Begleichung der Tauschkosten habe?

Das wäre ja wunderbar!

)

Rücktritt:
Man muß dem Verkäufer die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung geben, es sei denn, er hat es schon 2x vergeblich versucht oder es ist unzumutbar. Unzumutbar ist es aber nicht, wenn dir ein Verkäufer ein defektes Teil schickt. Das so etwas passieren kann, sieht man ja bereits daran, daß es eine Regelung dazu gibt, die andernfalls überflüssig wäre. Ein Rücktrittsrecht besteht meiner Meinung nach nicht.

Unabhängig davon könnte man den Vertrag evtl. widerrufen, wenn es ein Fernabsatzvertrag war und die Widerrufsfrist nicht abgelaufen ist.

Ersatz der Einbaukosten:
Wenn man die Einbaukosten ersetzt bekommen möchte, müssen die Voraussetzungen für einen Schadensersatz statt der Leistung vorliegen. Infrage kommt dafür wohl erstmal nur § 281 BGB. Danach muß man dem Verkäufer aber die Möglichkeit (innerhalb einer Frist) der Nacherfüllung geben, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, wozu die Lieferung einer defekten Sache aber logischerweise nicht zählt.

Die Ausbaukosten der defekten Sache, sowie die erneuten Einbaukosten muß der Verkäufer nach § 439 II BGB tragen. Dies ist auch nicht durch AGB auszuschließen (§ 309 Nr. 8 Lit. cc BGB), sofern der Käufer nicht Unternehmer ist.

Danke, Alex.

Widerruf is schon längst passé - außerdem war das Teil ja schon verbaut, anders kann man den Defekt nicht feststellen.

Das heißt dann aber doch:
Zitat:smiley:ie Ausbaukosten der defekten Sache, sowie die erneuten Einbaukosten muß der Verkäufer nach § 439 II BGB tragen. Dies ist auch nicht durch AGB auszuschließen (§ 309 Nr. 8 Lit. cc BGB), sofern der Käufer nicht Unternehmer ist.

Wenn ich ihm DAS schreibe, bekomme ich die kompletten Tauschkosten erstattet und eine neue ESP geliefert.

Dann habe ich noch die Möglichkeit, ihm anzubieten, dass ich auf die Erstattung verzichte und er solle die Pumpe zurücknehmen und mir den Kaufpreis erstatten.
Vielleicht lässt er sich ja freiwillig aufgrund der hohen Arbeitskostenerstattung darauf ein.
Würde mir ja schon reichen.

Danke, Alex.

…außerdem war das Teil ja
schon verbaut, anders kann man den Defekt nicht feststellen.

Das wäre dem Widerrufsrecht egal.

Dann habe ich noch die Möglichkeit, ihm anzubieten, dass ich
auf die Erstattung verzichte und er solle die Pumpe
zurücknehmen und mir den Kaufpreis erstatten.
Vielleicht lässt er sich ja freiwillig aufgrund der hohen
Arbeitskostenerstattung darauf ein.
Würde mir ja schon reichen.

Viel Glück! :smile: