Eigentumsindiz bei PKW

Hallo,

wir hatten heute eine Diskussion darüber, ob der KFZ-Brief heute auch noch ein Eigentumsindiz für einen PKW ist. Nun nennt man das ja Zulassungsbescheinigung Teil II.
Dabei wurde die Behauptung aufgestellt, dass seit der Einführung der Zulassungsbescheinigung Teil II diese nicht mehr als Indiz für das Eigentum gilt, sondern vielmehr derjenige Eigentümer ist, welcher die Zahlung für das Fahrzeug nachweisen kann bzw. wer die Rechnung dafür hat.

Wie sieht es da aus?

Es gab und gibt kein Gesetz, das besagt, dass ein Fahrzeugbrief oder eine Zulassungsbescheinigung welchen Teils auch immer ein Eigentumsindiz ist. Und weil es das eben früher auch schon nicht gab, gibt es das heute auch nicht, ohne dass damit eine Änderung einhergehen würde.

Eine Eigentumsvermutung für bewegliche Sachen findet sich in § 1006 BGB. Eine darüber hinausgehende Regelung für Autos gibt es nicht.

Im Übrigen unterliegt die Frage, wer Eigentümer einer Sache ist, im Streitfalle ganz normal der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Es obliegt also demjenigen, der sein Eigentum beweisen will, diesen Beweis zu führen. Dabei spielt § 1006 - der viel komplizierter ist, als sein Wortlaut vermuten lässt - eine wichtige Rolle. Dem Gericht steht es frei, sich seine Überzeugung jedenfalls auch auf Grund einer Zulassungsbescheinigung zu bilden. Freie Beweiswürdigung heißt ja gerade, dass das Gericht hier grundsätzlich an keine Regeln gebunden ist (außer freilich solche Regeln der Logik pp.)

Bleibt die Frage des möglichen gutgläubigen Erwerbs eines Autos vom Nichtberechtigten. Hier konnt man früher sagen, dass es grob fahrlässig ist, sich den Kfz-Brief nicht vorlegen zu lassen resp. wenn dort ein anderer als Halter (das ist nicht dasselbe wie Eigentümer!) eingetragen war, auf weitere Nachforschungen zu verzichten. Ich wüsste keinen Grund, diese Gedanken aufzugeben und würde ihn, wenn ich Richter wäre, selbstverständlich auch auf Dokumente anwenden, die nun Zulassungsbescheinigung heißen.

Levay