Entlastung des Vorstandes

Liebe Experten,

was heißt das eigentlich genau: Entlastung des Vorstandes? Meine Frage bezieht sich auf einen Verein, der alle drei Jahre seinen Vorstand wählt. Was passiert, wenn der Vorstand nicht entlastet wird und wie macht man das?

liebe Grüße,
pascale

Servus,

was heißt das eigentlich genau: Entlastung des Vorstandes?

Der Verein (bzw. dessen formgerecht geladener und beschlußfähig anwesender Teil) bestätigt dem Vorstand, dass er die ihm übertragenen Aufgaben im Sinn des Vereins ordnungsgemäß erfüllt und (das ist wichtiger) die ihm anvertrauten Mittel des Vereins ordnungsgemäß verwaltet hat. Da die Mittel, über die der Vorstand verfügt, nicht ihm gehören, aber andererseits nicht über jede einzelne Verwendung detailliert Anweisung durch die Mitgliederversammlung erteilt werden kann, wird dem Vorstand durch die Entlastung im Nachhinein bestätigt, dass alles, was er mit den Mitteln des Vereins gemacht hat, in dessen Sinn war und durch diesen (nicht mehr durch den Vorstand persönlich) verantwortet wird.

Was passiert, wenn der Vorstand nicht entlastet wird

Dann bleibt der Vorstand ggf. persönlich haftbar für das, was er mit den ihm anvertrauten Mitteln getan hat, und ggf. ist das auch ein Anhaltspunkt für eine strafrechtliche Verantwortung (Untreue). Beides führt aber nicht automatisch zu irgendwelchen weiteren Konsequenzen.

Beispiel: Die Kassenprüfer haben festgestellt, dass für Ausgaben in irgendeinem Umfang keine Belege vorliegen. Der Verein will diese Mittel nicht vom Vorstand zurückfordern, weil die Ansicht vorherrscht, dass das Geld „schon irgendwie“ für Vereinszwecke ausgegeben worden ist, aber halt im Rechnungswesen furchtbar geschlampt worden ist. Er will sich aber die Möglichkeit offenhalten, im Fall von weiteren, noch nicht absehbaren Folgen (im Extremfall etwa Verlust der KSt-Befreiung, im etwas harmloseren Nachforderung von nicht abgeführter Lohnsteuer auf die „verschwundenen“ Beträge) an den gewesenen Vorstand heranzutreten. Diese Möglichkeit kann der Verein offen halten, wenn er die Entlastung versagt und damit dokumentiert, dass er als Verein nicht alles verantwortet, was der Vorstand in der Periode getan hat.

und wie macht man das?

Bei der üblichen Prozedur - Entlastung per Akklamation oder offener Abstimmung per Handzeichen - lässt man die Hand unten. Bei geheimer Abstimmung macht man das Kreuz bei „Nein“.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

vielen Dank für diese schnelle und verständliche Antwort!
Ich nehme an, für die Abstimmung zur Entlastung genügt eine einfache Mehrheit?!

Gruß,
pascale

Servus,

Ich nehme an, für die Abstimmung zur Entlastung genügt eine
einfache Mehrheit?!

Falls in der Satzung nichts anderes bestimmt ist: Ja. Das BGB sieht qualifizierte Mehrheiten bloß für Satzungsänderungen (3/4) und Änderungen des Vereinszweckes (1/1) vor.

Viele Einzelheiten zum Vereinsrecht stehen in §§ 21 - 79 BGB.

Schöne Grüße

MM