Hallo Günther,
Mir ist nicht klar, warum Herr Y Anspruch auf etwas bekommt,
was Frau X bereits vor der Eheschließung mit Y besaß.
Weil Frau X Herrn Y geheiratet hat und dadurch zu ihm eine besondere, einer Verwandschaft ebenbürtige Beziehung bekundet, die zwar jederzeit widerrufbar ist, (z.B. wenn sie im vorletzten Atemzug die Scheidung einreicht), wo man aber ansonsten von Zuneigung bis über den Tod hinaus ausgehen muss und damit Schutz durch gesetzliche Regelungen des Staates rechtfertigt.
Zudem ist uns hier garnicht klar, in welchem Güterstand die beiden lebten, so dass Dein Einwand
Bei einer Scheidung von X und Y wird doch auch unterschieden nach vorherigem Besitz und gemeinsamem Besitz.
vielleicht gar nicht sticht.
Der neue Ehemann (Herr Y) wäre sogar im Nachteil gegenüber einem Liebhaber, wenn Frau X ihm schon 10 Jahre vor dem Tod das Grundstück (oder die Münzsammlung etc.) geschenkt hätte.
Gruß
achim