Erben (mind. 15 Zeichen)

Hallöchen,

mal angenommen, Frau X besitzt 1 Grundstück und einen erwachsenen Nachkommen. Frau X hat einen zweiten Frühling und heiratet Herrn Y. Einige Zeit später stirbt Frau X.

Wer erbt das Grundstück der Frau X? Der Nachkomme oder Herr Y oder beide zu gleichen Teilen?

Herzlichen Dank,

Günther

Hallo!

nach gesetzlicher Erbfolge erbt Y und der Sohn der Frau X zu gleichen Teilen.

Mit Testament der Frau X könnte der neuen Mann Y alles erben. Dann bleibt dem Sohn noch das Pflichteil, das wäre hier 1/4 des Erbes der Mutter als reine Geldleistung.

Y muss also den Sohn auszahlen.

MfG
duck313

Hallo Günther,

meist erben beide zu gleichen Teilen. Für einen konkreten Fall sollte man jedoch
a) die Modalitäten des ersten Erbfalls berücksichtigen, falls die Frau verwitwet war.
b) sich näher mit der jetzige Ehe beschäftigen und dem Ehegatten-Erbrecht

Gruß
achim

Hallo!

Mit Testament der Frau X könnte der neuen Mann Y alles erben.
Dann bleibt dem Sohn noch das Pflichteil, das wäre hier 1/4
des Erbes der Mutter als reine Geldleistung.

Y muss also den Sohn auszahlen.

Hi, genausogut kann aber FrauX testamentarisch den Sohn zum Alleinerben bestimmen und dadurch den Ehemann enterben.
In dieser Konstellation kann es aber möglich sein, dass der Ehemann Anspruch auf den Zugewinnausgleich hat, falls die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand.
Und der wird dann nicht pauschal berechnet sondern tatsächlich ermittelt!
MfG ramses90

MfG
duck313

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Nochmal zur Verdeutlichung der Kausalität:

Frau X war geschieden und hat danach besagtes Grundstück erworben. Erst danach hat sie Herrn Y geheiratet. Frau X hat sozusagen das Grundstück in die Ehe mit Y eingebracht.

Frau X ist nicht verwitwet, Herr Y und der Nachkomme im Übrigen auch nicht.

Mir ist nicht klar, warum Herr Y Anspruch auf etwas bekommt, was Frau X bereits vor der Eheschließung mit Y besaß. Bei einer Scheidung von X und Y wird doch auch unterschieden nach vorherigem Besitz und gemeinsamem Besitz.

Mir ist nicht klar, warum Herr Y Anspruch auf etwas bekommt,
was Frau X bereits vor der Eheschließung mit Y besaß. Bei
einer Scheidung von X und Y wird doch auch unterschieden nach
vorherigem Besitz und gemeinsamem Besitz.

Hi,

weil es im Gesetz so verankert ist? Es wird der Nachlaß zum Zeitpunkt des Todes genommen, es wird nicht unterschieden was vor oder während der Ehe vorhanden war.

Der Nachlaß bestimmt sich immer zu dem Wert, den er am Zeitpunkt des Todes hatte.

Gruß
Tina

Hallo Günther,

Mir ist nicht klar, warum Herr Y Anspruch auf etwas bekommt,
was Frau X bereits vor der Eheschließung mit Y besaß.

Weil Frau X Herrn Y geheiratet hat und dadurch zu ihm eine besondere, einer Verwandschaft ebenbürtige Beziehung bekundet, die zwar jederzeit widerrufbar ist, (z.B. wenn sie im vorletzten Atemzug die Scheidung einreicht), wo man aber ansonsten von Zuneigung bis über den Tod hinaus ausgehen muss und damit Schutz durch gesetzliche Regelungen des Staates rechtfertigt.

Zudem ist uns hier garnicht klar, in welchem Güterstand die beiden lebten, so dass Dein Einwand

Bei einer Scheidung von X und Y wird doch auch unterschieden nach vorherigem Besitz und gemeinsamem Besitz.

vielleicht gar nicht sticht.

Der neue Ehemann (Herr Y) wäre sogar im Nachteil gegenüber einem Liebhaber, wenn Frau X ihm schon 10 Jahre vor dem Tod das Grundstück (oder die Münzsammlung etc.) geschenkt hätte.

Gruß
achim

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Hallo,

der Unterschied ist einfach der, dass Frau X im Falle der Scheidung weiter lebt, und sich insoweit die Frage der Gesamtrechtsnachfolge schlicht und ergreifend nicht stellt. D.h. es geht dann nicht darum, wer statt ihr jetzt die besseren Rechte an ihrem früheren Eigentum hat, weil sie selbst schließlich Eigentümerin bleibt.

Zudem bedeutet Scheidung ja auch, dass die Ehegatten gerade nicht mehr in ehelichem Einvernehmen, … sind, sondern man versuchen muss, Dinge wieder für zwei Individuen auseinander zu bekommen, die vorher gemeinsam genutzt wurden. Beim Tod eines Ehegatten, der noch nicht die Scheidung eingereicht hat, kann man hingegen - abgesehen von gegenteiligen Testamenten - zunächst einmal grundsätzlich davon ausgehen, dass das ein eheliches Einvernehmen dahingehend gibt, dass die Ehegatten das gesetzliche Ehegattenerbrecht gewollt und als richtig erachtet haben. Nicht umsonst machen ja ganz viele Eheleute sogar ein Berliner Testament, in dem sie ihre Nachkommen sogar für den ersten Todesfall absichtlich enterben, um dem überlebenden Ehegatten ein möglichst ungeschmälertes Vermögen zu hinterlassen.

Gruß vom Wiz

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