Erbrecht: Bürgschaftsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

Person A hat für Person B (Tochter von Person A) eine Bürgschaft für einen Kontokorrent des Girokontos von Person B übernommen.

Person A ist verstorben und Person C (Sohn von Person A, Bruder von Person B) ist Alleinerbe. Person B bekommt einen Pflichtteil. Im Testament von Person A steht einzig „Person C ist Alleinerbe“, keine weiteren Bestimmungen.

Frage: Hat Person C damit auch die Bürgschaft für Person B geerbt und muss diese Bürgschaft gesondert aufgelöst werden, oder ist die Bürgschaft für die Tochter mit dem Tod der Mutter automatisch erloschen?

Vielen Dank für die Information.

Mit freundlichen Grüßen,

Christian R.

Hallo,

der Erbe übernimmt alle Verbindlichkeiten des Erblassers. Dies schliesst auch Eventualverbindlichkeiten ein. Die Bürgschaft bleibt bestehen.

Hallo Christian,
ich versuche es mal kurz:

Bürgschaft ist ein Vertrag. Damit wird der Bürge, im Fall der Fälle,
Schuldner. Jedoch gibt es unterschiedliche Vertragsformulierungen.
Und darauf kommt es an!

In den Vertrag schauen!

Ist denn der Fall schon eingetreten, dass auf die Bürgschaft zurück gegriffen werden soll?

Grundsätzlich würde ich meinen, dass der Bürge -persönlich- bürgt, denn die Bank / der Gläubiger muss ja auch nicht jede/n als Bürgen akzeptieren… Also -jedoch bin ich schon auch im Zweifel- würde ich sagen, dass die Erben erst dann leisten müssen, wenn die Verbindlichkeit ENTSTANDEN ist.

Ansonsten muss sich der Gläubiger erklären… oder es ist im Vertrag geregelt.
Andere Meinungen?
Grüße, Jogi

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